Norm
Genfer Flüchtlingskonvention Art1Rechtssatz
Flüchtlinge nach Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) sind österreichischen Staatsbürgern im Sinn des § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt und haben daher Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Dies folgt daraus, dass Flüchtlingen das für den familienrechtlichen Bereich maßgebliche Personalstatut zukommt (vgl insbesondere Art 12 Z 1 GFK) und ein enger Zusammenhang des Vorschussrechts mit dem Unterhaltsrecht besteht, was durch die ausdrückliche Einbeziehung der Staatenlosen in den Kreis der gemäß § 2 Abs 1 UVG Anspruchsberechtigten zum Ausdruck kommt.Flüchtlinge nach Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) sind österreichischen Staatsbürgern im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, UVG gleichgestellt und haben daher Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Dies folgt daraus, dass Flüchtlingen das für den familienrechtlichen Bereich maßgebliche Personalstatut zukommt vergleiche insbesondere Artikel 12, Ziffer eins, GFK) und ein enger Zusammenhang des Vorschussrechts mit dem Unterhaltsrecht besteht, was durch die ausdrückliche Einbeziehung der Staatenlosen in den Kreis der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVG Anspruchsberechtigten zum Ausdruck kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134802Im RIS seit
03.07.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024