TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/2 VGW-001/042/5670/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.05.2024

Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht

Norm

StGG Art12
EMRK Art11
VersammlungsG §19
VersammlungsG §14 Abs1
VersammlungsG §13 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau Dr. A. B., vertreten durch RA, C., D.-straße, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, vom 29.1.2023, Zl. ..., wegen Übertretung des Versammlungsgesetzes, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 500,-- auf € 200,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen 4 Stunden auf 36 Stunden herabgesetzt werden.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 500,-- auf € 200,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen 4 Stunden auf 36 Stunden herabgesetzt werden.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 20,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe). Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 20,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

Seitens der belangten Behörde wurde am 31.10.2022 u.a. gegen die Beschwerdeführerin nachfolgende Anzeige gelegt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 23.5.2023 eine öffentlich, mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher keine der Parteien erschien.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Unter Zugrundelegung der insoweit unstrittigen Aktenlage wird festgestellt:

Am 31.10.2022 fand jedenfalls ab 8.19 Uhr eine Spontanversammlung im Bereich der Fahrbahn der Kreuzung Wien 6, Getreidemarkt / Wien 6, Rechte Wienzeile ONr. 1A statt. Dabei versammelten sich Personen, welche die negativen Folgen menschlichen Handelns auf das Klima und die Natur problematisierten, auf der Fahrbahn derart, dass dadurch der Fließverkehr auf diesem Straßenteil unterbunden wurde.

Diese Spontanversammlung wurde am 31.10.2022 um 8.28 Uhr aufgelöst. Trotz dieser Auflösungserklärung verblieben viele Personen auf der Fahrbahn. Darum wurde um 8.32 Uhr begonnen, die auf der Fahrbahn verbliebenen Personen durch Wegtragen von der Fahrbahn zu entfernen.

Dieses Wegtragen wurde durch manche Personen, darunter die Beschwerdeführerin, dadurch unterbunden, dass diese sich mit Superkleber an der Fahrbahn anklebten.

Erst nach Lösung des Superklebers durch die Sicherheitswachebeamten wurden auch diese Personen, darunter die Beschwerdeführerin, durch Wegtragen von der Fahrbahn entfernt.

Bei Zugrundelegung der unbestrittenen Zeitangabe im Straferkenntnis wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin um 9.02 Uhr von der Fahrbahn weggetragen worden ist.

Es ist offenkundig, dass das Sichfestkleben mit Superkleber auf einer Fahrbahn nicht üblich ist, und daher einer besonderen Willensentscheidung bedarf. In Anbetracht davon, dass durch das Anklebern der Hände der Beschwerdeführerin durch diese bewirkt wurde, dass die Aufsehenerregende Folge der gegenständlichen Spontanversammlung deutlich verlängert wurde, und damit der mit dieser Versammlung verbundene Zweck des Aufmerksammachens auf die Anliegen der Versammlungsteilnehmer deutlich und erfolgreich auch nach der erfolgten Versammlungsauflösung erzielt und erreicht wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Festkleben ihrer Hände bezweckt hat, auch nach der erfolgten Versammlungsauflösung besonders lange auf der Fahrbahn verbleiben zu können. Mit diesem Festkleben hat diese daher absichtlich und wissentlich ihrer Pflicht, sich nach der Versammlungsauflösung zu entfernen, widersetzt.

Unstrittig ist die beschwerdeführende Partei trotz Kenntniserlangung von der Auflösung der gegenständlichen Versammlung entgegen der Vorgabe der Polizei auf der Fahrbahn verblieben.

Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. I Nr. 63/2017 lautet auszugsweise:Das Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2017, lautet auszugsweise:

„§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.

§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.Paragraph 2, (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (Paragraph 16,) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.(1a) Gemäß Absatz eins, anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (Paragraph 16,) einlangen.

(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.

[…]

§ 6. (1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.Paragraph 6, (1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.

(2) Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden.

[…]

§ 7a. (1) Der Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung ist jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist.Paragraph 7 a, (1) Der Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung ist jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiches festzulegen. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig.

(3) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich.

(4) Eine Versammlung ist am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten.

[…]

§ 11. (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.Paragraph 11, (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.

(2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.

[…]

§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.Paragraph 13, (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (Paragraphen 16, Absatz eins und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.

(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.Paragraph 14, (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

[…]

§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“Paragraph 19, Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“

Gemäß Art. 12 Staatsgrundgesetz (StGG) haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt. Art. 12 StGG erteilt der Gesetzgebung den Auftrag, die Ausübung des Versammlungsrechtes durch besondere einfache Gesetze iS der Versammlungsfreiheit zu regeln. Ausführungsgesetze zu Art. 12 StGG sind alle Gesetze, die die Abhaltung von und die Teilnahme an "Versammlungen" regeln (vgl. VwGH 23.09.1998, 97/01/1065).Gemäß Artikel 12, Staatsgrundgesetz (StGG) haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt. Artikel 12, StGG erteilt der Gesetzgebung den Auftrag, die Ausübung des Versammlungsrechtes durch besondere einfache Gesetze iS der Versammlungsfreiheit zu regeln. Ausführungsgesetze zu Artikel 12, StGG sind alle Gesetze, die die Abhaltung von und die Teilnahme an "Versammlungen" regeln vergleiche VwGH 23.09.1998, 97/01/1065).

Sowohl gemäß Art. 11 Abs. 1 MRK als auch Art. 12 StGG haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln. Nach Art 11 Abs. 2 MRK kann die Ausübung dieses Rechtes solchen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden, "die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind". Durch Art. 11 MRK wurde Art. 12 StGG insofern geändert, als das Versammlungsrecht nun nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern jedem Menschen gewährleistet ist; weiters wurde die durch Art. 12 StGG dem einfachen Gesetzgeber übertragene Kompetenz zur Regelung der "Ausübung dieser Rechte" durch den Gesetzesvorbehalt des Art. 11 Abs. 2 MRK beschränkt (VwGH 23.09.1998, 97/01/1065).Sowohl gemäß Artikel 11, Absatz eins, MRK als auch Artikel 12, StGG haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln. Nach Artikel 11, Absatz 2, MRK kann die Ausübung dieses Rechtes solchen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden, "die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind". Durch Artikel 11, MRK wurde Artikel 12, StGG insofern geändert, als das Versammlungsrecht nun nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern jedem Menschen gewährleistet ist; weiters wurde die durch Artikel 12, StGG dem einfachen Gesetzgeber übertragene Kompetenz zur Regelung der "Ausübung dieser Rechte" durch den Gesetzesvorbehalt des Artikel 11, Absatz 2, MRK beschränkt (VwGH 23.09.1998, 97/01/1065).

Das Versammlungsgesetz definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn die Zusammenkunft in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. VfSlg. 15.109, VwGH 23.9.1998, 97/01/1065; 29.3.2004, 98/01/0213). Das Versammlungsgesetz definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn die Zusammenkunft in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht vergleiche VfSlg. 15.109, VwGH 23.9.1998, 97/01/1065; 29.3.2004, 98/01/0213).

Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. VwGH 29.3.2004, 98/01/0213, 18.5.2009, 2009/17/0047 und 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, jeweils unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl. allgemein zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet vergleiche VwGH 29.3.2004, 98/01/0213, 18.5.2009, 2009/17/0047 und 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, jeweils unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche allgemein zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).

Es genießen auch Versammlungen, die nicht in der gesetzlich geforderten Weise angemeldet wurden, den grundrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit (vgl. VfSlg. 11132/1986, 14366/1995; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307). Diese Auffassung vertritt auch der EGMR (vgl. Urteil EGMR 5. März 2009, 31684/05 – Barraco; Urteil 27. Juni 2006, 75569/01 - Cetinkaya).Es genießen auch Versammlungen, die nicht in der gesetzlich geforderten Weise angemeldet wurden, den grundrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit vergleiche VfSlg. 11132/1986, 14366/1995; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307). Diese Auffassung vertritt auch der EGMR vergleiche Urteil EGMR 5. März 2009, 31684/05 – Barraco; Urteil 27. Juni 2006, 75569/01 - Cetinkaya).

Spontanversammlungen sind daher auch Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes (vgl. VfSlg. 14.366/1995).Spontanversammlungen sind daher auch Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes vergleiche VfSlg. 14.366/1995).

Von einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz ist im gegenständlichen Fall schon deshalb auszugehen, da insbesondere bei Berücksichtigung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei der offenkundige Zweck dieser Zusammenkunft darin bestand, eine öffentliche Sensibilisierung im Hinblick auf die Umweltzerstörung durch den Menschen herbeizuführen.

Dies wurde während dieser Zusammenkunft auch durch das Ausbreiten von Transparenten, mit welchen auf dieses Anliegen hingewiesen wurde, klar zum Ausdruck gebracht.

Bei Zugrundelegung dieser Feststellungen ist die gegenständliche Zusammenkunft offenkundig als Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes einzustufen.

Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (wie auch in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit) sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Art. 11 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 2 MRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln i.S.d. § 6 VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (vgl. VfSlg. 11.866/1988, 12116/1989; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (wie auch in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit) sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Artikel 11, Absatz 2, bzw. Artikel 10, Absatz 2, MRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln i.S.d. Paragraph 6, VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist vergleiche VfSlg. 11.866/1988, 12116/1989; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).

Der Verfassungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 19.6.2008, B 1011/07, abgehend von älterer Judikatur, ausdrücklich ausgeführt, die im damaligen Fall belangte Behörde gehe fehl, wenn sie allein auf Grund des Umstandes, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist, annimmt, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes i.S.d. § 6 VStG von vornherein ausgeschlossen ist. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des EGMR, der bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig ansieht, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (vgl. Urteil EGMR 5. März 2009, 31684/05 im Fall Barraco; Urteil 27. Juni 2006, 75569/01 im Fall Cetinkaya) (vgl. VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).Der Verfassungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 19.6.2008, B 1011/07, abgehend von älterer Judikatur, ausdrücklich ausgeführt, die im damaligen Fall belangte Behörde gehe fehl, wenn sie allein auf Grund des Umstandes, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist, annimmt, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes i.S.d. Paragraph 6, VStG von vornherein ausgeschlossen ist. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des EGMR, der bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig ansieht, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt vergleiche Urteil EGMR 5. März 2009, 31684/05 im Fall Barraco; Urteil 27. Juni 2006, 75569/01 im Fall Cetinkaya) vergleiche VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).

Als Spontanversammlungen sind jedenfalls Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, d. h. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen (vgl. VfGH 20.9.2012. B 1436/10; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307; 22.3.2018, Ra 2017/01/0359; Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht, 3. Aufl. (2015) S. 71).Als Spontanversammlungen sind jedenfalls Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, d. h. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen vergleiche VfGH 20.9.2012. B 1436/10; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307; 22.3.2018, Ra 2017/01/0359; Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht, 3. Aufl. (2015) S. 71).

In seinem Erkenntnis vom 22.3.2018, Zl. Ra 2017/01/0359, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage des Spontanversammlungsbegriffs und Veranstalterbegriffs des Versammlungsgesetzes exemplarisch aus wie folgt:

14 Zunächst kann dahin gestellt bleiben, ob die gegenständliche Demonstration tatsächlich als "Spontanversammlung" zu qualifizieren ist. Darunter sind nämlich solche Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen (vgl. Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht, 3. Aufl. (2015) S. 71).14 Zunächst kann dahin gestellt bleiben, ob die gegenständliche Demonstration tatsächlich als "Spontanversammlung" zu qualifizieren ist. Darunter sind nämlich solche Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen vergleiche Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht, 3. Aufl. (2015) S. 71).

15 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Spontanversammlung darüber hinaus auch dann vor, wenn die fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs. 1 VersG bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (VfSlg. 14.366/1995; vgl. zur Qualifikation einer nicht angemeldeten Versammlung als "Spontanversammlung" auch VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307, und VfGH 20.9.2012, B 1436/10).15 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Spontanversammlung darüber hinaus auch dann vor, wenn die fristgerechte Anzeige nach Paragraph 2, Absatz eins, VersG bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (VfSlg. 14.366/1995; vergleiche zur Qualifikation einer nicht angemeldeten Versammlung als "Spontanversammlung" auch VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307, und VfGH 20.9.2012, B 1436/10).

16 Ob nach einer der genannten Varianten im Revisionsfall eine Spontanversammlung vorlag, lässt sich nach den - insoweit nicht aussagekräftigen - Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht beurteilen.

17 Es handelte sich jedenfalls um eine Versammlung, deren Abhaltung entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 VersG nicht (wenigstens 24 Stunden zuvor) der Behörde schriftlich angezeigt wurde. Fraglich ist, ob die Revisionswerberin als Veranstalterin dieser Versammlung anzusehen ist.17 Es handelte sich jedenfalls um eine Versammlung, deren Abhaltung entgegen der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, VersG nicht (wenigstens 24 Stunden zuvor) der Behörde schriftlich angezeigt wurde. Fraglich ist, ob die Revisionswerberin als Veranstalterin dieser Versammlung anzusehen ist.

18 Als Veranstalter einer Versammlung kann nur auftreten, wer Rechtspersönlichkeit besitzt, also neben einer natürlichen Person etwa ein Verein oder eine politische Partei (vgl. etwa VfSlg. 11.258/1987 und VfSlg. 19.852/2014, jeweils mwN).18 Als Veranstalter einer Versammlung kann nur auftreten, wer Rechtspersönlichkeit besitzt, also neben einer natürlichen Person etwa ein Verein oder eine politische Partei vergleiche etwa VfSlg. 11.258/1987 und VfSlg. 19.852/2014, jeweils mwN).

19 Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl. dazu auch OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl. zu all dem Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015) S. 96).19 Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator vergleiche dazu auch OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen vergleiche zu all dem Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015) S. 96).

20 Den Veranstalter trifft die - durch § 19 VersG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs. 1 VersG anzuzeigen (vgl. VwGH 21.3.1990, 90/01/0019). Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (§ 2 Abs. 1 VersG) gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt (vgl. Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013) S. 271).20 Den Veranstalter trifft die - durch Paragraph 19, VersG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Pflicht, die Versammlung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VersG anzuzeigen vergleiche VwGH 21.3.1990, 90/01/0019). Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (Paragraph 2, Absatz eins, VersG) gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt vergleiche Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013) S. 271).

21 Wird eine Versammlung - wie im Revisionsfall - nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl. VfSlg. 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt vgl. Eigner/Keplinger, aaO. S. 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl. Fessler/Keller, aaO).21 Wird eine Versammlung - wie im Revisionsfall - nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit vergleiche VfSlg. 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt vergleiche Eigner/Keplinger, aaO. S. 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt vergleiche Fessler/Keller, aaO).

22 Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersG strafbar (vgl. Eigner/Keplinger, aaO., S. 297; OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x).22 Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach Paragraph 19, VersG strafbar vergleiche Eigner/Keplinger, aaO., S. 297; OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x).

23 Für den Revisionsfall ergibt sich daraus:

24 Die Revisionswerberin nahm an der genannten Versammlung ("Gegendemonstration") teil, nachdem sie festgestelltermaßen auf diese mittels SMS-Nachricht "aufmerksam gemacht" worden war. Ungeachtet des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht keine näheren Feststellungen über Zeitpunkt, Inhalt und Absender der SMS getroffen hat - es sohin unklar ist, ob damit (vorab) eine Einladung zur Versammlung oder eine bloße Verständigung zB. durch Teilnehmer der (bereits im Gang befindlichen) Demonstration erfolgte - kommt damit jedenfalls die Revisionswerberin nicht als Einberuferin, Planerin oder Organisatorin der Versammlung in Betracht.

25 Die vom Verwaltungsgericht weiters festgestellten Unterstützungshandlungen der Revisionswerberin während bzw. am Ende der Versammlung - (nicht näher bestimmte) Megaphondurchsagen bzw. das bloße Einsammeln von Transparenten - sind indes als zu geringfügig anzusehen, um eine Veranstaltereigenschaft annehmen zu können. Eine führende Rolle der Revisionswerberin in der Versammlung - etwa durch Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges; Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw. nicht zu befolgen; Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung etc. - lässt sich aus den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ableiten.“

Veranstalter einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl. dazu auch OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl. zu all dem vgl. VfSlg. 14.773/1997; VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359; Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), S. 96).Veranstalter einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator vergleiche dazu auch OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen vergleiche zu all dem vergleiche VfSlg. 14.773/1997; VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359; Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), S. 96).

Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl. VfSlg. 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt (vgl. Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), S. 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl. Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013), S. 271) (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359).Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit vergleiche VfSlg. 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt vergleiche Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), S. 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt vergleiche Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013), S. 271) vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359).

Untergeordnete Unterstützungshandlungen während bzw. am Ende der Versammlung, wie etwa (nicht näher bestimmte) Megaphondurchsagen bzw. das bloße Einsammeln von Transparenten - sind als zu geringfügig anzusehen, um eine Veranstaltereigenschaft annehmen zu können. Eine führende Rolle der Beschuldigten in der Versammlung - etwa durch Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges; Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw. nicht zu befolgen; Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung etc. - lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359).Untergeordnete Unterstützungshandlungen während bzw. am Ende der Versammlung, wie etwa (nicht näher bestimmte) Megaphondurchsagen bzw. das bloße Einsammeln von Transparenten - sind als zu geringfügig anzusehen, um eine Veranstaltereigenschaft annehmen zu können. Eine führende Rolle der Beschuldigten in der Versammlung - etwa durch Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges; Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw. nicht zu befolgen; Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung etc. - lässt sich daraus nicht ableiten vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359).

Wie sich aus § 13 Abs. 1 Versammlungsgesetz ergibt, kann die Auflösung einer bereits im Gang befindlichen, gegen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes verstoßenden Versammlung nur "nach Umständen" verfügt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs muss für eine behördliche Auflösung ein zureichender - zur bloßen Missachtung der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz hinzutretender - Grund vorliegen, um diese Maßnahme zu rechtfertigen. Liegen solche Umstände nicht vor, ist die Verletzung der Anzeigepflicht (nur) durch die im § 19 Versammlungsgesetz vorgesehene Strafe sanktioniert. Welche Umstände eine Auflösung rechtfertigen, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu beurteilen. Die Umstände, die zusätzlich zur Verletzung der Anzeigepflicht eingetreten sein müssen, müssen so geartet sein, dass ohne diese Maßnahme eines der in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre. Die Ausübung des durch Art. 11 Abs. 1 EMRK nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern jedem Menschen gewährleisteten Versammlungsrechtes kann auf Grund des Gesetzesvorbehaltes des Abs. 2 "keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind". Wie sich aus Paragraph 13, Absatz eins, Versammlungsgesetz ergibt, kann die Auflösung einer bereits im Gang befindlichen, gegen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes verstoßenden Versammlung nur "nach Umständen" verfügt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs muss für eine behördliche Auflösung ein zureichender - zur bloßen Missachtung der Anzeigepflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz hinzutretender - Grund vorliegen, um diese Maßnahme zu rechtfertigen. Liegen solche Umstände nicht vor, ist die Verletzung der Anzeigepflicht (nur) durch die im Paragraph 19, Versammlungsgesetz vorgesehene Strafe sanktioniert. Welche Umstände eine Auflösung rechtfertigen, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu beurteilen. Die Umstände, die zusätzlich zur Verletzung der Anzeigepflicht eingetreten sein müssen, müssen so geartet sein, dass ohne diese Maßnahme eines der in Artikel 11, Absatz 2, EMRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre. Die Ausübung des durch Artikel 11, Absatz eins, EMRK nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern jedem Menschen gewährleisteten Versammlungsrechtes kann auf Grund des Gesetzesvorbehaltes des Absatz 2, "keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind".

Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Art. 11 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln im Sinne des § 6 VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des EGMR, der bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig ansieht, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (vgl. VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307 mwN).Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Artikel 11, Absatz 2, bzw. Artikel 10, Absatz 2, EMRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln im Sinne des Paragraph 6, VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des EGMR, der bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig ansieht, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt vergleiche VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307 mwN).

Die Behörde hat im Fall einer zu gewärtigenden Auflösung einer Versammlung vor Ort die Interessen an der Durchführung der Versammlung mit gegenläufigen Interessen im Lichte des Art. 11 EMRK abzuwägen (VfGH 07.12.2022, E 2303/2021). Die Behörde hat im Fall einer zu gewärtigenden Auflösung einer Versammlung vor Ort die Interessen an der Durchführung der Versammlung mit gegenläufigen Interessen im Lichte des Artikel 11, EMRK abzuwägen (VfGH 07.12.2022, E 2303/2021).

Vor einer allfälligen Auflösung einer Versammlung hat die Behörde im jeweiligen konkreten Fall zu prüfen, ob die Auflösung der Versammlung nach Art. 11 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Die Umstände, die zur Verletzung der Anzeigepflicht hinzuzutreten haben, damit eine Versammlungsauflösung gesetzmäßig ist, müssen so geartet sein, dass ohne diese Maßnahme eines der in der zitierten Konventionsnorm aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre (vgl. VfGH 30.11.1995, B 262/95 ua). Bei einer Nichtbeachtung der Anzeigepflicht muss der Veranstalter gegen sich bei dieser Prüfung gelten lassen, dass die Behörde bei ihrer in der Regel sofort zu treffenden Entscheidung die Umstände nicht auf Grund eines genaueren Ermittlungsverfahrens prüfen kann bzw. dass es der Behörde auch nicht mehr möglich ist, allenfalls erforderliche, den ungehinderten Ablauf der Versammlung sichernde Vorkehrungen zu treffen, etwa solche, die dem Schutz der Versammlung vor Gegendemonstrationen oder der Umleitung des Straßenverkehrs dienen; ob Umstände vorlagen, die die Versammlungsauflösung rechtfertigten, hat das Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet. Schließlich ist bei Eingriffen in die Versammlungsfreiheit, daher auch insbesondere im Falle der Auflösung einer Versammlung, zu beachten, dass die getroffene Maßnahme gemessen am verfolgten Ziel verhältnismäßig sein muss, wobei vom Staat der geringst mögliche geeignete Eingriff zu wählen ist und dieser Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen muss; alle Grundrechtsadressaten und Kontrollinstanzen sind zu einer Güterabwägung zwischen der Ausübung der garantierten Freiheit und der Notwendigkeit, die in den Eingriffszielen genannten Interessen zu schützen, verpflichtet (VwGH 29.3.2004, 98/01/0213 mwN; 15.10.2009, 2007/09/0307; VfGH 30.11.1995, B 262/95, B 263/95, B 264/95, B 265/95, B 266/95, B 267/95; 3.12.2013, B 1573/2012).Vor einer allfälligen Auflösung einer Versammlung hat die Behörde im jeweiligen konkreten Fall zu prüfen, ob die Auflösung der Versammlung nach Artikel 11, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist. Die Umstände, die zur Verletzung der Anzeigepflicht hinzuzutreten haben, damit eine Versammlungsauflösung gesetzmäßig ist, müssen so geartet sein, dass ohne diese Maßnahme eines der in der zitierten Konventionsnorm aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre vergleiche VfGH 30.11.1995, B 262/95 ua). Bei einer Nichtbeachtung der Anzeigepflicht muss der Veranstalter gegen sich bei dieser Prüfung gelten lassen, dass die Behörde bei ihrer in der Regel sofort zu treffenden Entscheidung die Umstände nicht auf Grund eines genaueren Ermittlungsverfahrens prüfen kann bzw. dass es der Behörde auch nicht mehr möglich ist, allenfalls erforderliche, den ungehinderten Ablauf der Versammlung sichernde Vorkehrungen zu treffen, etwa solche, die dem Schutz der Versammlung vor Gegendemonstrationen oder der Umleitung des Straßenverkehrs dienen; ob Umstände vorlagen, die die Versammlungsauflösung rechtfertigten, hat das Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet. Schließlich ist bei Eingriffen in die Versammlungsfreiheit, daher auch insbesondere im Falle der Auflösung einer Versammlung, zu beachten, dass die getroffene Maßnahme gemessen am verfolgten Ziel verhältnismäßig sein muss, wobei vom Staat der geringst mögliche geeignete Eingriff zu wählen ist und dieser Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen muss; alle Grundrechtsadressaten und Kontrollinstanzen sind zu einer Güterabwägung zwischen der Ausübung der garantierten Freiheit und der Notwendigkeit, die in den Eingriffszielen genannten Interessen zu schützen, verpflichtet (VwGH 29.3.2004, 98/01/0213 mwN; 15.10.2009, 2007/09/0307; VfGH 30.11.1995, B 262/95, B 263/95, B 264/95, B 265/95, B 266/95, B 267/95; 3.12.2013, B 1573/2012).

Das Recht auf Versammlungsfreiheit schützt jedenfalls auch das Recht, seinen Unmut in geeigneter Weise friedlich kundzutun; es darf nicht jede Möglichkeit genommen werden, ein an sich nicht zu beanstandendes Ziel einer Versammlung mit friedlichen Mitteln der Öffentlichkeit gegenüber zu vermitteln (VfGH 7.12.2022, E 2303/2021).

Zur Beeinträchtigung des Verkehrs durch die Abhaltung einer Versammlung sprach der Verfassungsgerichtshof beispielsweise aus, dass selbst wenn durch eine Versammlung ausgelöste kurzfristige Verkehrsbehinderungen im Lichte des Rechts auf Versammlungsfreiheit an sich hinzunehmen sind, ins Gewicht fällt, dass der Behörde auf Grund der Unterlassung einer Versammlungsanzeige keine Möglichkeit geboten wurde, im Vorfeld Vorkehrungen zu treffen, um bei Abhaltung der Versammlung die Verkehrssituation zu entspannen (VfGH 3.12.2013, B 1573/2012).

Auch die A

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten