Entscheidungsdatum
14.06.2024Index
L70707 Theater Veranstaltung TirolNorm
VeranstaltungsG Tir 2003 §6 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren nach dem TVG gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung nach dem TVG angelastet:
„1. Datum/Zeit: 10.01.2024, 12:00 Uhr - 10.01.2024, 18:00 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2 (Terrasse Ort: **** römisch zehn, Adresse 2 (Terrasse
Gastronomiebetrieb CC)
Sie haben es als Veranstalterin zu verantworten, am 10.01.2024 in der Zeit zwischen 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr, die öffentliche Veranstaltung "DD" durchgeführt zu haben, ohne diese bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde (Gemeinde X) anzumelden.Sie haben es als Veranstalterin zu verantworten, am 10.01.2024 in der Zeit zwischen 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr, die öffentliche Veranstaltung "DD" durchgeführt zu haben, ohne diese bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde (Gemeinde römisch zehn) anzumelden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 6 Abs. 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz 20031. Paragraph 6, Absatz eins, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 365,00
0 Tage(n) 8 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 32 Abs 2 lit a TirolerParagraph 32, Absatz 2, Litera a, Tiroler
Veranstaltungsgesetz 2003
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 401,50“
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann!
Sehr geehrter HeiT EE!
Namens der von mir vertretenen Damen FF, GG und AA,
erhebe ich gegen die Straferkenntnisse vom 20.03.2024, zu den Geschäftszahlen
GZ:***, GZ:***, GZ:***, zugestellt am
26.03.2024 innerhalb offener Frist, das Rechtsmittel der
BESCHWERDE
und führe wie folgt aus.
Die Straferkenntnisse werden aus Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der
unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit in deren gesamten
Umfange angefochten.
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wird den Beschuldigten vorgeworfen, sie
hätten
„Bild im Original als pdf ersichtlich“
und dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Es wurde eine Strafe wie folgt verhängt:
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 401,50
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass durch die Befragung der Frau
FF am 11.1.2024 durch den Kommandanten der Polizeiinspektion X
diese angegeben hätte, dass sie, GG und AA die Veranstaltung
unter dem Motto „DD“ beim CC durchgeführt hätten.
Für die Veranstaltung wären 900 Eintrittskarten zum Preis von Euro 25 verkauft
worden.
Weiters wäre in diesem Zusammenhang anzumerken, dass jene oben genannten 3
Personen als Team auf der Veranstaltungshomepage aufgetreten sind und sich dies mit
den Angaben der Frau FF gegenüber dem Beamten decken würde.
Der Behörde wäre im Verfahren kein tauglicher Nachweis erbracht wurden, welche die
Beschuldigten von der Funktion als Veranstalter entbinden würden. Der Aussage der
Frau FF im Zuge der Befragung durch die Beamten werde zudem bedeutend
mehr Wahrheit beigemessen als einer Aussage nach entsprechender Bedenkzeit.
Die Bezirkshauptmannschaft Y würde daher den im Spruch dieser
Straferkenntnisse dargestellten Sachverhalt in objektiver Hinsicht als einwandfrei
erwiesen annehmen und aus Sicht der Behörde als glaubhaft und nachvollziehbar
betrachten.
Bezüglich der subjektiven Tatseite wäre anzuführen, dass es sich bei der
gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im
Sinne des § 5 VStG handeln würde und die Beschuldigten, um straffrei zu bleiben,Sinne des Paragraph 5, VStG handeln würde und die Beschuldigten, um straffrei zu bleiben,
Gründe glaubhaft hätten machen müssen, wonach ihnen an der Verletzung der
Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen würde. Einen solchen Nachweis hätten
die Beschuldigten nicht erbracht und es ist daher als Verschuldensform zumindest
fahrlässige Begehungsweise anzunehmen.
Bereits aus diesen Erwägungen der Behörde ergibt sich ein wesentlicher
Verfahrensmangel im Zuge der Ermittlungsverfahren, welches Basis der
Straferkenntnisse darstellt.
Eine Einvernahme der Beschuldigten GG und AA ist nicht
erfolgt und sind diese daher ihrem Recht auf Parteiengehör verlustig gegangen.
Es kann nicht ausreichend sein, nur die Vernehmung einer Beschuldigten
vorzunehmen und aufgrund derer auf die Vernehmung anderer Beschuldigten zu
verzichten.
Auch die Angabe, dass die 3 Personen auf der Homepage als Team auftreten, lässt
nicht die Schlussfolgerung zu, dass diese auch tatsächlich Veranstalterinnen gewesen
sind.
Es ist ja durchaus üblich, dass ein Veranstalter sich Hilfspersonen, welche nach außen
auftreten, bedient, welche für die tatsächliche Abwicklung der Organisation der
Veranstaltung herangezogen werden.
Tatsächlich wurde die Veranstaltung von der JJ
organisiert, dies gemeinsam mit dem Betreiber des Lokales CC. Dies ergibt sich
allein daraus, dass seitens der JJ im Vorfeld die
Haftpflichtversicherung für der Veranstaltung unterrichtet wurde und um
Versicherungsdeckung gebeten worden ist.
Beweis: Schriftverkehr Versicherung 1t. Beilage
Zeuge KK, Adresse 3, **** X
Unabhängig davon hat bereits in der Saison 2022-23 eine gleichartige Veranstaltung
stattgefunden bei der ordnungsgemäß um eine Veranstaltungsbewilligung bei der
Gemeinde X angesucht wurde. Im Zuge dieser Anmeldung wurde von denGemeinde römisch zehn angesucht wurde. Im Zuge dieser Anmeldung wurde von den
Sicherheits Organen der Gemeinde mitgeteilt, dass aufgrund der Größe und der Lage
des Veranstaltungsortes insbesondere des Umstandes, dass nicht mehr als 1000
Besucher zugelassen sind, eine Genehmigung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz
nicht notwendig ist.
Beweis: Leiter Ortspolizei X
Unter diesem Gesichtspunkt konnte sich die Veranstalterin JJ
darauf verlassen, dass eine solche Anmeldung auch für die Veranstaltung vom
10. Jänner 2024 nicht notwendig ist.
Die angefochtenen Straferkenntnisse erleiden ohnehin auch einen Mangel der
Rechtswidrigkeit.
So ist in der rechtlichen Begründung festgehalten, dass nach § 6 Abs. 2 TVG dieSo ist in der rechtlichen Begründung festgehalten, dass nach Paragraph 6, Absatz 2, TVG die
Anmeldung bei Veranstaltungen zu denen mehr als 300 Personen gleichzeitig erwartet
werden, spätestens 4 Wochen, ansonsten 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der
Veranstaltung bei der Behörde eingelangt sein muss. Diese Zitierung der
Gesetzesstelle ist von vorneherein falsch, da diese Gesetzesstelle richtig lautet §6 Abs.
2 TVG: „die Anmeldung muss bei Veranstaltungen zu denen mehr als 1000 Personen
gleichzeitig erwartet werden, spätestens 6 Wochen ansonsten 4 Wochen vor dem
geplanten Beginn der Veranstaltung bei der Behörde eingelangt sein“.
Wesentlich ist aber für die am 10. Jänner 2024 stattgefundene Veranstaltung §4 des
Tiroler Veranstaltungsgesetzes.
Veranstaltungen, bei denen nicht mehr als 1000 Besucher erwartet werden, bedürfen
keiner Anmeldung.
Die den Strafverfügungen zugrunde liegende Veranstaltung vom 10. Jänner 2024 hat in
keinem Gebäude stattgefunden.
Es gelten daher auch nicht die Einschränkungen des TVG §4 Abs. 2 lit. a,b oder c nochEs gelten daher auch nicht die Einschränkungen des TVG §4 Absatz 2, Litera a,,b oder c noch
die Ziff. 1. 2. oder 3. dieser Gesetzesbestimmungen.
Grundsätzlich greift das Tiroler Veranstaltungsgesetz gerade in jenen Bereichen, in
denen die Gewerbeordnung entweder in der Betriebsanlagengenehmigung eine solche
Veranstaltung nicht mit umfasst oder eine solche Veranstaltung eben nicht regelmäßig in
einer solchen Betriebsanlage abgehalten wird oder eine Betriebsanlagengenehmigung
auf Grund der Örtlichkeit gar nicht vorliegen kann.
Wenn in den angefochtenen Straferkenntnissen davon ausgegangen wird, dass für den
gewerberechtlichen Betrieb CC lediglich eine gewerberechtliche bewilligte
Kapazität von maximal 110 Personen vorliegen würde, so ist dies für eine
Veranstaltung nach Veranstaltungsgesetz unerheblich. Noch dazu, wie bereits oben
angeführt, dass diese Veranstaltung im Freigelände vor der gewerblichen
Betriebsanlage auf Grundparzellen Nummer Gp**1 sowie Gp**2 und Gp**3 je KG
***** X stattgefunden hat.***** römisch zehn stattgefunden hat.
Tatsächlich waren 831 Personen als zahlende Besucher bei der vorgeworfenen
Veranstaltung anwesend.
Die Veranstaltung selbst hat unter Einhaltung sämtlicher allgemeiner Grundsätze des §
3 TVG stattgefunden, sodass eine Anmeldung und Veranstaltungsbewilligung gemäß
den Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes auch unter diesem Hintergrund
nicht erforderlich gewesen ist.
Beweis: Ortsaugenschein
Beiliegender Ausdruck Personenerfassung
Es wird daher gestellt der
ANTRAG
die Straferkenntnisse vom 20.3.2024 zu GZ:***,
GZ:***, GZ:***
ersatzlos aufzuheben.
Ich bedanke mich für Ihr Interesse und verbleibe
Mit vorzüglicher Hochachtung“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurden Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und aus dem Firmenbuch betreffend die LL mit Sitz in X und Gewerbestandort in X, Gst**1, und die JJ und die MM mit Sitz in X und Gewerbestandorten in X, Adresse 4 und Adresse 5, eingeholt. Als handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführer scheinen jeweils NN, geb am XX.XX.XXXX, und KK, geb am XX.XX.XXXX, auf. Die Beschwerdeführerin und die mitangezeigten GG und FF scheinen nicht als zur Vertretung nach außen berufene Organe dieser Gesellschaften auf. Ergänzend wurde auch noch eine Erhebung bei der Gemeinde X durchgeführt. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurden Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und aus dem Firmenbuch betreffend die LL mit Sitz in römisch zehn und Gewerbestandort in römisch zehn, Gst**1, und die JJ und die MM mit Sitz in römisch zehn und Gewerbestandorten in römisch zehn, Adresse 4 und Adresse 5, eingeholt. Als handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführer scheinen jeweils NN, geb am römisch XX.XX.XXXX, und KK, geb am römisch XX.XX.XXXX, auf. Die Beschwerdeführerin und die mitangezeigten GG und FF scheinen nicht als zur Vertretung nach außen berufene Organe dieser Gesellschaften auf. Ergänzend wurde auch noch eine Erhebung bei der Gemeinde römisch zehn durchgeführt.
Der im Beschwerdeverfahren erhobene Sachverhalt wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29.05.2024 mitgeteilt, da laut Aussage in der Beschwerdeschrift die Veranstaltung von der JJ gemeinsam mit dem Betreiber des Lokals CC, der LL, organisiert wurde. Es wurde zur Abklärung des verfahrenswesentlichen Sachverhaltes noch ergänzend um Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht:
„1.) Von wem (JJ, LL, AA, …) wurden die verkauften rd. 900 Eintrittskarten zum Preis von je € 25,00 vereinnahmt und die dabei anfallende Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt verrechnet?
2.) Von wem wurden die Verträge betreffend das erforderliche und auch eingesetzte Sicherheitspersonal, die bei der Veranstaltung aufgetretenen Künstler (Musiker, DJ, …) und Verträge für zusätzliches Veranstaltungs-Equipment (Partybeleuchtung, Bühne, Musikanlage, Feuerwerk, …) abgeschlossen? Etwaig vorhandene Verträge oder Rechnungen mögen als Beweismittel der Beantwortung (zumindest auszugsweise) angeschlossen werden.
3.) Wer hat das zusätzlich benötigte Personal für den Gastronomiebereich beschäftigt und sozialversichert?
4.) Wer hat bei der Veranstaltung den Bereich Gastronomie (Getränke- und Speisenverkauf) organisiert, die erforderlichen Einkäufe getätigt und die in Zusammenhang mit der Veranstaltung erzielten Gastronomieumsätze vereinnahmt und „steuerrechtlich“ verbucht?“
In der fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.06.2024 erfolgten Beantwortung der gestellten Fragen wurde Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrter Herr Mag. Dr. Rieser!
In der Angelegenheit der von mir vertretenen Damen AA und GG, sowie
FF komme ich zurück auf Ihr Schreiben vom 29.05.2024 und können die
darin aufgeworfenen Fragen innerhalb gesetzter Frist wie folgt beantwortet werden.
1.)
Die verkauften Eintrittskarten rund 900 zum Preis von € 500,00 wurden von der
JJ vereinnahmt und auch steuerrechtlich erfasst, sowie die
Ust an das Finanzamt zur Anweisung gebracht.
2.)
Schriftliche Verträge betreffend des eingesetzten Personals, Infrastruktur usw. liegen
nicht vor. Grundsätzlich wurde auf die technische Einrichtung, Bühne, Beleuchtung,
Lautsprecher der Lokalität CC, betrieben von der LL, X, Nr. ***, **** X, zurückgegriffen. Nur zusätzliche Ausstattungen Lautsprecher der Lokalität CC, betrieben von der LL, römisch zehn, Nr. ***, **** römisch zehn, zurückgegriffen. Nur zusätzliche Ausstattungen
wurden von der JJ organisiert. Dies betrifft auch die Künstler und
sonstiges. Hierzu überreiche ich
- die Abrechnung der OO über die DJ Buchung, Anlage 1
- Rechnung PP, Anlage 2
- QQ Anlage 3.
Diese Rechnung ist an GG fehlerhaft adressiert, wurde
aber von der JJ ebenso beglichen.
- Rechnung RR 09.01.2024, Anlage 4
- Rechnung TSC Mieming Dance Team Austria, Anlage 5
- Rechnung SS, Anlage 6
- Rechnung TT, Anlage 7
- Rechnung UU, Anlage 8
- Gesamtaufstellung Aufwendungen JJ, Anlage 9.
3.)
Die Abwicklung des gastronomischen Betriebs inkl. allfälligen zusätzlichen Personals
usw. wurden vom Betreiber der Gastronomieanlagen LL
vorgenommen und abgewickelt. Ebenso auch sozialversicherungsrechtlich.
4.)
Wie bereits ausgeführt, ist der Bereich Gastronomie, Getränkeverkauf, Speisen sind
nicht verabreicht worden, von der LL organisiert, die Einkäufe
getätigt und die Gastronomieumsätze vereinnahmt und steuerrechtlich verbucht
worden.
Beweis: wie bisher, Zeuge NN, Adresse 6, **** X
Die vertretenen Damen sind arbeitsrechtlich wie folgt zuzuordnen.
- Frau AA ist bei der Hotel JJ beschäftigte
Dienstnehmerin
- Frau GG ist bei der VV beschäftigte - Frau GG ist bei der römisch VV beschäftigte
Dienstnehmerin, beide gehören zu der sogenannten „WW“.
- Frau FF ist Beschäftigte der LL.
Die Damen sind als Dienstnehmerinnen einerseits für die Veranstalterin JJ, andererseits für den gastgewerblichen Betreiber LL tätig gewesen und als Dienstnehmer für die weisungsgebundene Abwicklung der Veranstaltung herangezogen worden. Jedenfalls sind sie keine Veranstalter gewesen.
Ich verbleibe
Mit vorzüglicher Hochachtung“
Die im Schriftsatz angeführten Anlagen waren beigegeben. Unter anderem wurden die Gagen der beauftragten Discjockeys, die Kosten der Plakate, die Bühnenmiete und die Kosten der engagierten Securities der JJ verrechnet und von dieser bezahlt. Auch die verkauften rund 900 Eintrittskarten zum Preis von à Euro 25,00 wurden von der JJ vereinnahmt, von dieser steuerlich erfasst und die Umsatzsteuer von dieser gegenüber dem Finanzamt zur Verrechnung gebracht.
Im gegenständlichen Fall ist nicht die Beschwerdeführerin, sondern die JJ als Veranstalterin der am 10.01.2024 nachmittags mit der Bezeichnung „DD“ in **** X, Adresse 2, auf der Terrasse des Gastronomiebetriebes CC stattgefundenen öffentlichen Veranstaltung anzusehen. Die Veranstaltung wurde laut nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerdeschrift gemeinsam mit dem Betreiber des Lokales CC (= LL) organisiert. Die Beschwerdeführerin hat an der Organisation und Abwicklung der Veranstaltung mitgewirkt und zwar als beschäftigte Mitarbeiterin der JJ. Die Beschwerdeführerin ist laut den durchgeführten Erhebungen im Firmenbuch weder Geschäftsführerin der JJ noch der MM noch der LL, alle mit Sitz in **** X, und somit auch nicht das zur Vertretung nach außen berufene und gemäß § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Organ der angeführten Gesellschaften. Im gegenständlichen Fall ist nicht die Beschwerdeführerin, sondern die JJ als Veranstalterin der am 10.01.2024 nachmittags mit der Bezeichnung „DD“ in **** römisch zehn, Adresse 2, auf der Terrasse des Gastronomiebetriebes CC stattgefundenen öffentlichen Veranstaltung anzusehen. Die Veranstaltung wurde laut nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerdeschrift gemeinsam mit dem Betreiber des Lokales CC (= LL) organisiert. Die Beschwerdeführerin hat an der Organisation und Abwicklung der Veranstaltung mitgewirkt und zwar als beschäftigte Mitarbeiterin der JJ. Die Beschwerdeführerin ist laut den durchgeführten Erhebungen im Firmenbuch weder Geschäftsführerin der JJ noch der MM noch der LL, alle mit Sitz in **** römisch zehn, und somit auch nicht das zur Vertretung nach außen berufene und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortliche Organ der angeführten Gesellschaften.
Gemäß § 5 Abs 5 zweiter Satz TVG ist für den Fall, dass es sich beim Veranstalter um eine juristische Person handelt, für die Einhaltung des TVG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen der Geschäftsführer (= die zur Vertretung nach außen berufene Person) verantwortlich.Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, zweiter Satz TVG ist für den Fall, dass es sich beim Veranstalter um eine juristische Person handelt, für die Einhaltung des TVG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen der Geschäftsführer (= die zur Vertretung nach außen berufene Person) verantwortlich.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht die Veranstalterin der am 10.01.2024 am Nachmittag in **** X stattgefundenen öffentlichen Veranstaltung mit der Bezeichnung „DD“ gewesen ist. Die Beschwerdeführerin war als Mitarbeiterin der als Veranstalterin aufgetretenen juristischen Person, nämlich der JJ, bei der Organisation und Abwicklung der Veranstaltung im Rahmen ihres beruflichen Aufgabenbereiches eingesetzt und tätig. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich jedoch nicht um eine zur Vertretung nach außen berufene Person (Geschäftsführerin) der Veranstalterin und somit auch nicht um eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person nach § 9 Abs 1 VStG iVm § 5 Abs 5 zweiter Satz TVG.Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht die Veranstalterin der am 10.01.2024 am Nachmittag in **** römisch zehn stattgefundenen öffentlichen Veranstaltung mit der Bezeichnung „DD“ gewesen ist. Die Beschwerdeführerin war als Mitarbeiterin der als Veranstalterin aufgetretenen juristischen Person, nämlich der JJ, bei der Organisation und Abwicklung der Veranstaltung im Rahmen ihres beruflichen Aufgabenbereiches eingesetzt und tätig. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich jedoch nicht um eine zur Vertretung nach außen berufene Person (Geschäftsführerin) der Veranstalterin und somit auch nicht um eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, zweiter Satz TVG.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete und geführte Verwaltungsstrafverfahren nach dem TVG einzustellen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
Schlagworte
Veranstaltung ohne AnmeldungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.30.1099.7Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024