TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/14 LVwG-2024/30/1099-7

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Veröffentlicht am 14.06.2024
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Entscheidungsdatum

14.06.2024

Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VeranstaltungsG Tir 2003 §6 Abs1
VeranstaltungsG Tir 2003 §32 Abs2 lite
VStG §9
VStG §45 Abs1 Z2
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren nach dem TVG gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung nach dem TVG angelastet:

„1.  Datum/Zeit:           10.01.2024, 12:00 Uhr - 10.01.2024, 18:00 Uhr

     Ort:                    **** X, Adresse 2 (Terrasse     Ort:                    **** römisch zehn, Adresse 2 (Terrasse

Gastronomiebetrieb CC)

Sie haben es als Veranstalterin zu verantworten, am 10.01.2024 in der Zeit zwischen 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr, die öffentliche Veranstaltung "DD" durchgeführt zu haben, ohne diese bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde (Gemeinde X) anzumelden.Sie haben es als Veranstalterin zu verantworten, am 10.01.2024 in der Zeit zwischen 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr, die öffentliche Veranstaltung "DD" durchgeführt zu haben, ohne diese bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde (Gemeinde römisch zehn) anzumelden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 6 Abs. 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz 20031. Paragraph 6, Absatz eins, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 365,00

0 Tage(n) 8 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 32 Abs 2 lit a TirolerParagraph 32, Absatz 2, Litera a, Tiroler

Veranstaltungsgesetz 2003

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

401,50“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann!

Sehr geehrter HeiT EE!

Namens der von mir vertretenen Damen FF, GG und AA,

erhebe ich gegen die Straferkenntnisse vom 20.03.2024, zu den Geschäftszahlen

GZ:***, GZ:***, GZ:***, zugestellt am

26.03.2024 innerhalb offener Frist, das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

und führe wie folgt aus.

Die Straferkenntnisse werden aus Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der

unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit in deren gesamten

Umfange angefochten.

Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wird den Beschuldigten vorgeworfen, sie

hätten

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

und dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Es wurde eine Strafe wie folgt verhängt:

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 401,50

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass durch die Befragung der Frau

FF am 11.1.2024 durch den Kommandanten der Polizeiinspektion X

diese angegeben hätte, dass sie, GG und AA die Veranstaltung

unter dem Motto „DD“ beim CC durchgeführt hätten.

Für die Veranstaltung wären 900 Eintrittskarten zum Preis von Euro 25 verkauft

worden.

Weiters wäre in diesem Zusammenhang anzumerken, dass jene oben genannten 3

Personen als Team auf der Veranstaltungshomepage aufgetreten sind und sich dies mit

den Angaben der Frau FF gegenüber dem Beamten decken würde.

Der Behörde wäre im Verfahren kein tauglicher Nachweis erbracht wurden, welche die

Beschuldigten von der Funktion als Veranstalter entbinden würden. Der Aussage der

Frau FF im Zuge der Befragung durch die Beamten werde zudem bedeutend

mehr Wahrheit beigemessen als einer Aussage nach entsprechender Bedenkzeit.

Die Bezirkshauptmannschaft Y würde daher den im Spruch dieser

Straferkenntnisse dargestellten Sachverhalt in objektiver Hinsicht als einwandfrei

erwiesen annehmen und aus Sicht der Behörde als glaubhaft und nachvollziehbar

betrachten.

Bezüglich der subjektiven Tatseite wäre anzuführen, dass es sich bei der

gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im

Sinne des § 5 VStG handeln würde und die Beschuldigten, um straffrei zu bleiben,Sinne des Paragraph 5, VStG handeln würde und die Beschuldigten, um straffrei zu bleiben,

Gründe glaubhaft hätten machen müssen, wonach ihnen an der Verletzung der

Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen würde. Einen solchen Nachweis hätten

die Beschuldigten nicht erbracht und es ist daher als Verschuldensform zumindest

fahrlässige Begehungsweise anzunehmen.

Bereits aus diesen Erwägungen der Behörde ergibt sich ein wesentlicher

Verfahrensmangel im Zuge der Ermittlungsverfahren, welches Basis der

Straferkenntnisse darstellt.

Eine Einvernahme der Beschuldigten GG und AA ist nicht

erfolgt und sind diese daher ihrem Recht auf Parteiengehör verlustig gegangen.

Es kann nicht ausreichend sein, nur die Vernehmung einer Beschuldigten

vorzunehmen und aufgrund derer auf die Vernehmung anderer Beschuldigten zu

verzichten.

Auch die Angabe, dass die 3 Personen auf der Homepage als Team auftreten, lässt

nicht die Schlussfolgerung zu, dass diese auch tatsächlich Veranstalterinnen gewesen

sind.

Es ist ja durchaus üblich, dass ein Veranstalter sich Hilfspersonen, welche nach außen

auftreten, bedient, welche für die tatsächliche Abwicklung der Organisation der

Veranstaltung herangezogen werden.

Tatsächlich wurde die Veranstaltung von der JJ

organisiert, dies gemeinsam mit dem Betreiber des Lokales CC. Dies ergibt sich

allein daraus, dass seitens der JJ im Vorfeld die

Haftpflichtversicherung für der Veranstaltung unterrichtet wurde und um

Versicherungsdeckung gebeten worden ist.

Beweis:  Schriftverkehr Versicherung 1t. Beilage

Zeuge KK, Adresse 3, **** X

Unabhängig davon hat bereits in der Saison 2022-23 eine gleichartige Veranstaltung

stattgefunden bei der ordnungsgemäß um eine Veranstaltungsbewilligung bei der

Gemeinde X angesucht wurde. Im Zuge dieser Anmeldung wurde von denGemeinde römisch zehn angesucht wurde. Im Zuge dieser Anmeldung wurde von den

Sicherheits Organen der Gemeinde mitgeteilt, dass aufgrund der Größe und der Lage

des Veranstaltungsortes insbesondere des Umstandes, dass nicht mehr als 1000

Besucher zugelassen sind, eine Genehmigung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz

nicht notwendig ist.

Beweis:  Leiter Ortspolizei X

Unter diesem Gesichtspunkt konnte sich die Veranstalterin JJ

darauf verlassen, dass eine solche Anmeldung auch für die Veranstaltung vom

10. Jänner 2024 nicht notwendig ist.

Die angefochtenen Straferkenntnisse erleiden ohnehin auch einen Mangel der

Rechtswidrigkeit.

So ist in der rechtlichen Begründung festgehalten, dass nach § 6 Abs. 2 TVG dieSo ist in der rechtlichen Begründung festgehalten, dass nach Paragraph 6, Absatz 2, TVG die

Anmeldung bei Veranstaltungen zu denen mehr als 300 Personen gleichzeitig erwartet

werden, spätestens 4 Wochen, ansonsten 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der

Veranstaltung bei der Behörde eingelangt sein muss. Diese Zitierung der

Gesetzesstelle ist von vorneherein falsch, da diese Gesetzesstelle richtig lautet §6 Abs.

2 TVG: „die Anmeldung muss bei Veranstaltungen zu denen mehr als 1000 Personen

gleichzeitig erwartet werden, spätestens 6 Wochen ansonsten 4 Wochen vor dem

geplanten Beginn der Veranstaltung bei der Behörde eingelangt sein“.

Wesentlich ist aber für die am 10. Jänner 2024 stattgefundene Veranstaltung §4 des

Tiroler Veranstaltungsgesetzes.

Veranstaltungen, bei denen nicht mehr als 1000 Besucher erwartet werden, bedürfen

keiner Anmeldung.

Die den Strafverfügungen zugrunde liegende Veranstaltung vom 10. Jänner 2024 hat in

keinem Gebäude stattgefunden.

Es gelten daher auch nicht die Einschränkungen des TVG §4 Abs. 2 lit. a,b oder c nochEs gelten daher auch nicht die Einschränkungen des TVG §4 Absatz 2, Litera a,,b oder c noch

die Ziff. 1. 2. oder 3. dieser Gesetzesbestimmungen.

Grundsätzlich greift das Tiroler Veranstaltungsgesetz gerade in jenen Bereichen, in

denen die Gewerbeordnung entweder in der Betriebsanlagengenehmigung eine solche

Veranstaltung nicht mit umfasst oder eine solche Veranstaltung eben nicht regelmäßig in

einer solchen Betriebsanlage abgehalten wird oder eine Betriebsanlagengenehmigung

auf Grund der Örtlichkeit gar nicht vorliegen kann.

Wenn in den angefochtenen Straferkenntnissen davon ausgegangen wird, dass für den

gewerberechtlichen Betrieb CC lediglich eine gewerberechtliche bewilligte

Kapazität von maximal 110 Personen vorliegen würde, so ist dies für eine

Veranstaltung nach Veranstaltungsgesetz unerheblich. Noch dazu, wie bereits oben

angeführt, dass diese Veranstaltung im Freigelände vor der gewerblichen

Betriebsanlage auf Grundparzellen Nummer Gp**1 sowie Gp**2 und Gp**3 je KG

***** X stattgefunden hat.***** römisch zehn stattgefunden hat.

Tatsächlich waren 831 Personen als zahlende Besucher bei der vorgeworfenen

Veranstaltung anwesend.

Die Veranstaltung selbst hat unter Einhaltung sämtlicher allgemeiner Grundsätze des §

3 TVG stattgefunden, sodass eine Anmeldung und Veranstaltungsbewilligung gemäß

den Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes auch unter diesem Hintergrund

nicht erforderlich gewesen ist.

Beweis:  Ortsaugenschein

Beiliegender Ausdruck Personenerfassung

Es wird daher gestellt der

ANTRAG

die Straferkenntnisse vom 20.3.2024 zu GZ:***,

GZ:***, GZ:***

ersatzlos aufzuheben.

Ich bedanke mich für Ihr Interesse und verbleibe

Mit vorzüglicher Hochachtung“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurden Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und aus dem Firmenbuch betreffend die LL mit Sitz in X und Gewerbestandort in X, Gst**1, und die JJ und die MM mit Sitz in X und Gewerbestandorten in X, Adresse 4 und Adresse 5, eingeholt. Als handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführer scheinen jeweils NN, geb am XX.XX.XXXX, und KK, geb am XX.XX.XXXX, auf. Die Beschwerdeführerin und die mitangezeigten GG und FF scheinen nicht als zur Vertretung nach außen berufene Organe dieser Gesellschaften auf. Ergänzend wurde auch noch eine Erhebung bei der Gemeinde X durchgeführt. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurden Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und aus dem Firmenbuch betreffend die LL mit Sitz in römisch zehn und Gewerbestandort in römisch zehn, Gst**1, und die JJ und die MM mit Sitz in römisch zehn und Gewerbestandorten in römisch zehn, Adresse 4 und Adresse 5, eingeholt. Als handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführer scheinen jeweils NN, geb am römisch XX.XX.XXXX, und KK, geb am römisch XX.XX.XXXX, auf. Die Beschwerdeführerin und die mitangezeigten GG und FF scheinen nicht als zur Vertretung nach außen berufene Organe dieser Gesellschaften auf. Ergänzend wurde auch noch eine Erhebung bei der Gemeinde römisch zehn durchgeführt.

Der im Beschwerdeverfahren erhobene Sachverhalt wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29.05.2024 mitgeteilt, da laut Aussage in der Beschwerdeschrift die Veranstaltung von der JJ gemeinsam mit dem Betreiber des Lokals CC, der LL, organisiert wurde. Es wurde zur Abklärung des verfahrenswesentlichen Sachverhaltes noch ergänzend um Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht:

„1.) Von wem (JJ, LL, AA, …) wurden die verkauften rd. 900 Eintrittskarten zum Preis von je € 25,00 vereinnahmt und die dabei anfallende Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt verrechnet?

2.) Von wem wurden die Verträge betreffend das erforderliche und auch eingesetzte Sicherheitspersonal, die bei der Veranstaltung aufgetretenen Künstler (Musiker, DJ, …) und Verträge für zusätzliches Veranstaltungs-Equipment (Partybeleuchtung, Bühne, Musikanlage, Feuerwerk, …) abgeschlossen? Etwaig vorhandene Verträge oder Rechnungen mögen als Beweismittel der Beantwortung (zumindest auszugsweise) angeschlossen werden.

3.) Wer hat das zusätzlich benötigte Personal für den Gastronomiebereich beschäftigt und sozialversichert?

4.) Wer hat bei der Veranstaltung den Bereich Gastronomie (Getränke- und Speisenverkauf) organisiert, die erforderlichen Einkäufe getätigt und die in Zusammenhang mit der Veranstaltung erzielten Gastronomieumsätze vereinnahmt und „steuerrechtlich“ verbucht?“

In der fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.06.2024 erfolgten Beantwortung der gestellten Fragen wurde Folgendes ausgeführt:

„Sehr geehrter Herr Mag. Dr. Rieser!

In der Angelegenheit der von mir vertretenen Damen AA und GG, sowie

FF komme ich zurück auf Ihr Schreiben vom 29.05.2024 und können die

darin aufgeworfenen Fragen innerhalb gesetzter Frist wie folgt beantwortet werden.

1.)

Die verkauften Eintrittskarten rund 900 zum Preis von € 500,00 wurden von der

JJ vereinnahmt und auch steuerrechtlich erfasst, sowie die

Ust an das Finanzamt zur Anweisung gebracht.

2.)

Schriftliche Verträge betreffend des eingesetzten Personals, Infrastruktur usw. liegen

nicht vor. Grundsätzlich wurde auf die technische Einrichtung, Bühne, Beleuchtung,

Lautsprecher der Lokalität CC, betrieben von der LL, X, Nr. ***, **** X, zurückgegriffen. Nur zusätzliche Ausstattungen Lautsprecher der Lokalität CC, betrieben von der LL, römisch zehn, Nr. ***, **** römisch zehn, zurückgegriffen. Nur zusätzliche Ausstattungen

wurden von der JJ organisiert. Dies betrifft auch die Künstler und

sonstiges. Hierzu überreiche ich

- die Abrechnung der OO über die DJ Buchung,                                               Anlage 1

- Rechnung PP,                                                                                   Anlage 2

- QQ                                                                                             Anlage 3.

Diese Rechnung ist an GG fehlerhaft adressiert, wurde

aber von der JJ ebenso beglichen.

- Rechnung RR 09.01.2024,                                                                 Anlage 4

- Rechnung TSC Mieming Dance Team Austria,                                               Anlage 5

- Rechnung SS,                                                                                   Anlage 6

- Rechnung TT,                                                                                   Anlage 7

- Rechnung UU,                                                                                   Anlage 8

- Gesamtaufstellung Aufwendungen JJ,                                                        Anlage 9.

3.)

Die Abwicklung des gastronomischen Betriebs inkl. allfälligen zusätzlichen Personals

usw. wurden vom Betreiber der Gastronomieanlagen LL

vorgenommen und abgewickelt. Ebenso auch sozialversicherungsrechtlich.

4.)

Wie bereits ausgeführt, ist der Bereich Gastronomie, Getränkeverkauf, Speisen sind

nicht verabreicht worden, von der LL organisiert, die Einkäufe

getätigt und die Gastronomieumsätze vereinnahmt und steuerrechtlich verbucht

worden.

Beweis: wie bisher, Zeuge NN, Adresse 6, **** X

Die vertretenen Damen sind arbeitsrechtlich wie folgt zuzuordnen.

- Frau AA ist bei der Hotel JJ beschäftigte

Dienstnehmerin

- Frau GG ist bei der VV beschäftigte - Frau GG ist bei der römisch VV beschäftigte

Dienstnehmerin, beide gehören zu der sogenannten „WW“.

- Frau FF ist Beschäftigte der LL.

Die Damen sind als Dienstnehmerinnen einerseits für die Veranstalterin JJ, andererseits für den gastgewerblichen Betreiber LL tätig gewesen und als Dienstnehmer für die weisungsgebundene Abwicklung der Veranstaltung herangezogen worden. Jedenfalls sind sie keine Veranstalter gewesen.

Ich verbleibe

Mit vorzüglicher Hochachtung“

Die im Schriftsatz angeführten Anlagen waren beigegeben. Unter anderem wurden die Gagen der beauftragten Discjockeys, die Kosten der Plakate, die Bühnenmiete und die Kosten der engagierten Securities der JJ verrechnet und von dieser bezahlt. Auch die verkauften rund 900 Eintrittskarten zum Preis von à Euro 25,00 wurden von der JJ vereinnahmt, von dieser steuerlich erfasst und die Umsatzsteuer von dieser gegenüber dem Finanzamt zur Verrechnung gebracht.

Im gegenständlichen Fall ist nicht die Beschwerdeführerin, sondern die JJ als Veranstalterin der am 10.01.2024 nachmittags mit der Bezeichnung „DD“ in **** X, Adresse 2, auf der Terrasse des Gastronomiebetriebes CC stattgefundenen öffentlichen Veranstaltung anzusehen. Die Veranstaltung wurde laut nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerdeschrift gemeinsam mit dem Betreiber des Lokales CC (= LL) organisiert. Die Beschwerdeführerin hat an der Organisation und Abwicklung der Veranstaltung mitgewirkt und zwar als beschäftigte Mitarbeiterin der JJ. Die Beschwerdeführerin ist laut den durchgeführten Erhebungen im Firmenbuch weder Geschäftsführerin der JJ noch der MM noch der LL, alle mit Sitz in **** X, und somit auch nicht das zur Vertretung nach außen berufene und gemäß § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Organ der angeführten Gesellschaften. Im gegenständlichen Fall ist nicht die Beschwerdeführerin, sondern die JJ als Veranstalterin der am 10.01.2024 nachmittags mit der Bezeichnung „DD“ in **** römisch zehn, Adresse 2, auf der Terrasse des Gastronomiebetriebes CC stattgefundenen öffentlichen Veranstaltung anzusehen. Die Veranstaltung wurde laut nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerdeschrift gemeinsam mit dem Betreiber des Lokales CC (= LL) organisiert. Die Beschwerdeführerin hat an der Organisation und Abwicklung der Veranstaltung mitgewirkt und zwar als beschäftigte Mitarbeiterin der JJ. Die Beschwerdeführerin ist laut den durchgeführten Erhebungen im Firmenbuch weder Geschäftsführerin der JJ noch der MM noch der LL, alle mit Sitz in **** römisch zehn, und somit auch nicht das zur Vertretung nach außen berufene und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortliche Organ der angeführten Gesellschaften.

Gemäß § 5 Abs 5 zweiter Satz TVG ist für den Fall, dass es sich beim Veranstalter um eine juristische Person handelt, für die Einhaltung des TVG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen der Geschäftsführer (= die zur Vertretung nach außen berufene Person) verantwortlich.Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, zweiter Satz TVG ist für den Fall, dass es sich beim Veranstalter um eine juristische Person handelt, für die Einhaltung des TVG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen der Geschäftsführer (= die zur Vertretung nach außen berufene Person) verantwortlich.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht die Veranstalterin der am 10.01.2024 am Nachmittag in **** X stattgefundenen öffentlichen Veranstaltung mit der Bezeichnung „DD“ gewesen ist. Die Beschwerdeführerin war als Mitarbeiterin der als Veranstalterin aufgetretenen juristischen Person, nämlich der JJ, bei der Organisation und Abwicklung der Veranstaltung im Rahmen ihres beruflichen Aufgabenbereiches eingesetzt und tätig. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich jedoch nicht um eine zur Vertretung nach außen berufene Person (Geschäftsführerin) der Veranstalterin und somit auch nicht um eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person nach § 9 Abs 1 VStG iVm § 5 Abs 5 zweiter Satz TVG.Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht die Veranstalterin der am 10.01.2024 am Nachmittag in **** römisch zehn stattgefundenen öffentlichen Veranstaltung mit der Bezeichnung „DD“ gewesen ist. Die Beschwerdeführerin war als Mitarbeiterin der als Veranstalterin aufgetretenen juristischen Person, nämlich der JJ, bei der Organisation und Abwicklung der Veranstaltung im Rahmen ihres beruflichen Aufgabenbereiches eingesetzt und tätig. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich jedoch nicht um eine zur Vertretung nach außen berufene Person (Geschäftsführerin) der Veranstalterin und somit auch nicht um eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, zweiter Satz TVG.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete und geführte Verwaltungsstrafverfahren nach dem TVG einzustellen.

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

Veranstaltung ohne Anmeldung
Veranstalterin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.30.1099.7

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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