TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/16 LVwG-2024/42/1569-2

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Veröffentlicht am 16.06.2024
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Entscheidungsdatum

16.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.04.2024, Zl ***, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem Maß- und Eichgesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Datum/Zeit: 25.05.2023

Ort:             **** X, Adresse 2Ort:             **** römisch zehn, Adresse 2

Sie haben als gemäß § 9 Abs 2. VStG Verantwortlicher und somit als verantwortlicher Beauftragter der Firma CC Filiale **** in **** X, Adresse 3, Übertretung des Maß- und Eichgesetzes zu verantworten:Sie haben als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG Verantwortlicher und somit als verantwortlicher Beauftragter der Firma CC Filiale **** in **** römisch zehn, Adresse 3, Übertretung des Maß- und Eichgesetzes zu verantworten:

Anlässlich der am 25.05.2023 in der Betriebsstätte in **** X, Adresse 3, durchgeführten eichpolizeilichen Revision wurde festgestellt, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr zum Übertretungszeitpunkt bei der Preisermittlung des Produktes Äpfel Gala lose nicht der Nettogewichtswert, sondern der Bruttogewichtswert (Produkt samt Verpackung) herangezogen wurde, obwohl im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden dürfen.Anlässlich der am 25.05.2023 in der Betriebsstätte in **** römisch zehn, Adresse 3, durchgeführten eichpolizeilichen Revision wurde festgestellt, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr zum Übertretungszeitpunkt bei der Preisermittlung des Produktes Äpfel Gala lose nicht der Nettogewichtswert, sondern der Bruttogewichtswert (Produkt samt Verpackung) herangezogen wurde, obwohl im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 43 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr 152/1950 idF BGB.I I Nr. 66/2021“1. Paragraph 43, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 152 aus 1950, in der Fassung BGB.I römisch eins Nr. 66/2021“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 63 Abs 1 Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr 152/1950 idF BGB.I I Nr. 203/2022 eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 152 aus 1950, in der Fassung BGB.I römisch eins Nr. 203/2022 eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) verhängt.

In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht wie folgt:

„…Richtig ist, dass gegenständlich „smart bags“ auch in der Filiale der CC verkauf werden. Dort verkauft werden auch Kunststoffgefäße mit Deckel, andere Tragetaschen, Kunststoff und Papier. In der Gemüseabteilung gibt es zum Kauf von Obst und Gemüse ausdrücklich dafür vorgesehene Kunststoffsäcke, welche aus recycelbarem Material hergestellt sind. Diese haben ein Gewicht von 4 g und sind für den Verkauf von Obst und Gemüse vorgesehen und sohin als „Markteigen" zu bezeichnen. Für sämtliche anderen Gefäße ist die Bezeichnung Markteigen unzulässig. Die Forderung, wie diese seitens der belangten Behörde in einem Verfahren betreffend Nektarinen dargelegt wurde, dass eben die dementsprechenden Einkaufsbehältnisse neben die Kasse gelegt werden müssen, um die richtige Tara abzuziehen, ist unzulässig. Mit der gleichen Argumentation müssten sämtliche Behältnisse, die in der Filiale verkauft werden und auch von Konkurrenzunternehmen, wie zB DD oder EE bereitgehalten werden und ebenfalls neben die Kasse positioniert werden. Wie das Kontrollorgan in der Einvernahme selbst mitgeteilt hat, wird jedenfalls seitens der belangten Behörde nicht verlangt, dass Mitarbeiter an der Kasse den vom Kunden auf das Förderband gelegten Sack öffnen und die Ware zur Nettoverwiegung herausnehmen, dies aus hygienischen Gründen. Festgehalten wird, dass es die Entscheidung des Kontrollorganes war, das Gefäß bzw der Sack bei der CC zu kaufen, das Geschäft dann zu verlassen, dann wieder zu kommen und eben dieses gekaufte Gefäß zu verwenden. Es handelt sich daher nicht um ein markteigenes, sondern um ein kundeneigenes Gefäß. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen Verstoß gegen das Maß- und Eichgesetz, zumal dies kundeninitiiert wurde, sohin nicht in den Schutzzweck des Maß- und Eichgesetztes fällt. Davon abgesehen geht es bei der Differenz von Gramm im einstelligen Bereich um so ein minimales Gewicht, dass dieses absolut zu vernachlässigen ist. Selbst für den Fall, dass gegenständlicher Sachverhalt einen Verstoß gegen das Maß- und Eichgesetz darstellen sollte, wurde dieser Verstoß durch das Kontrollorgan geradezu provoziert, wobei die Rechtswidrigkeit dieser Handlung zu keiner Bestrafung führen darf. Hätte das Kontrollorgan eine Nettoverwiegung haben wollen, hätte es die gekaufte Ware aus dem im Eigentum der Behörde stehenden Behältnis (nicht markteigen!) herausnehmen und auf das Förderband legen müssen. Im Übrigen trifft den Beschuldigten jedenfalls kein Verschulden…“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist gemäß § 9 Abs 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter der CC, Filiale *** in **** X, Adresse 3 und in dieser Funktion unter anderem für die Einhaltung der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in dieser Filiale zuständig.Der Beschwerdeführer ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter der CC, Filiale *** in **** römisch zehn, Adresse 3 und in dieser Funktion unter anderem für die Einhaltung der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in dieser Filiale zuständig.

Anlässlich einer Kontrolle durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Z wurde in dieser Filiale am 25.05.2023 festgestellt, dass bei dem Produkt Äpfel Gala die „TARA“ nicht korrekt berücksichtigt wurde.

Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer als Tatzeit der 25.05.2023 vorgeworfen.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ist aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde als erwiesen festzustellen.

IV.      Rechtslage:

§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

§ 44a Verwaltungsstrafgesetz (VStG)Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 43 Maß- und Eichgesetz (MEG)Paragraph 43, Maß- und Eichgesetz (MEG)

(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, sind nicht anzuwenden auf:

1. das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;

2. den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;

3. vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;

4. handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons.

§ 63 Maß- und Eichgesetz (MEG)Paragraph 63, Maß- und Eichgesetz (MEG)

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 10.900 bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

V.       Erwägungen:

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetzes dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es bedarf im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumption der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z 2) erforderlich sind. Dies bedeutet, dass unter anderem auch die Tatzeit und der Tatort anzuführen sind. Das Landesverwaltungsgericht ist im Verwaltungsstrafverfahren zwar grundsätzlich berechtigt, wenn die zur Individualisierung und Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens erforderlichen Tatbestandsmerkmale im Spruch des Bescheides der belangten Behörde nicht enthalten sind, die Tat-umschreibung zu modifizieren; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete, dem Beschuldigten im zu erlassenden Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens vor der belangten Behörde war bzw. eine Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist.Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetzes dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es bedarf im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumption der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Ziffer 2,) erforderlich sind. Dies bedeutet, dass unter anderem auch die Tatzeit und der Tatort anzuführen sind. Das Landesverwaltungsgericht ist im Verwaltungsstrafverfahren zwar grundsätzlich berechtigt, wenn die zur Individualisierung und Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens erforderlichen Tatbestandsmerkmale im Spruch des Bescheides der belangten Behörde nicht enthalten sind, die Tat-umschreibung zu modifizieren; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete, dem Beschuldigten im zu erlassenden Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens vor der belangten Behörde war bzw. eine Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist.

Der der Anzeige des Eichamtes Z vom 16.06.2023 beiliegenden Niederschrift über die eichpolizeiliche Revision gemäß den §§ 51 ff MEG ist zu entnehmen, dass die Kontrolle/Amtshandlung am 25.05.2023 zwischen 16.20 Uhr und 17.20 Uhr stattfand.Der der Anzeige des Eichamtes Z vom 16.06.2023 beiliegenden Niederschrift über die eichpolizeiliche Revision gemäß den Paragraphen 51, ff MEG ist zu entnehmen, dass die Kontrolle/Amtshandlung am 25.05.2023 zwischen 16.20 Uhr und 17.20 Uhr stattfand.

Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als Tatzeit der 25.05.2023 angelastet.

Die Angabe des Tages, an dem die Kontrolle stattfand, ist als Tatzeitangabe zu weit gegriffen.

Für das gegenständliche Delikt ist eine konkrete Angabe der Übertretungszeit maßgebend. Die bloße Angabe des Tages der Kontrolle ist für eine Konkretisierung der Tat nicht ausreichend. Eine genauere Tatzeitangabe wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten.

Bereits aus diesem Grund war das gegenständliche Straferkenntnis gemäß § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Bereits aus diesem Grund war das gegenständliche Straferkenntnis gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

VI.      Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

Schlagworte

Tatzeit
Bruttogewicht und Nettogewicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.42.1569.2

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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