TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/17 LVwG-2024/15/1083-2

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Veröffentlicht am 17.06.2024
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Entscheidungsdatum

17.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, Adresse 1 ***** Z, Tschechische Republik, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 05.04.2024, Zl ***,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom 05.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach der GewO 1994 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer durch Übernahme am 15.03.2024 zugestellt.

Dagegen hat mit E-Mail-Nachricht vom 30.03.2024 BB ein Rechtsmittel erhoben. Nach entsprechendem Hinweis der belangten Behörde, dass nur der Bestrafte selbst einen Einspruch erheben kann und im Fall, dass ein anderer einen Einspruch erhebt eine diesbezügliche Vollmacht vorzulegen ist, hat der Beschwerdeführer mit E-Mail-Nachricht vom 03.04.2024 nochmals im eigenen Namen einen Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 05.03.2024 eingebracht. Mit Zurückweisungsbescheid vom 05.04.2024 wurde dieser Einspruch vom 03.04.2024 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.

II.      Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde am 15.03.2024 die Strafverfügung der belangten Behörde vom 05.03.2024 zugestellt.

Dagegen wurde zunächst mit E-Mail-Nachricht des Betriebsleiters des Beschwerdeführers vom 30.03.2024 ein Rechtsmittel eingebracht. Weiters hat der Beschwerdeführer selbst mit E-Mail-Nachricht vom 03.04.2024 abermals ein Rechtsmittel gegen die besagte Strafverfügung eingebracht.

III.     Beweiswürdigung:

Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Der Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels durch den Betriebsleiter des Beschwerdeführers sowie der Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer selbst ergibt sich aus den im Akt einliegenden E-Mail-Nachrichten.

IV.      Rechtslage:

VStG

„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.“

AVG

„§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“

„§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

„§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1.

die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);

2.

die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

V.       Erwägungen:

Bei Zustellung der Strafverfügung der belangten Behörde vom 05.03.2024 durch Übernahme am 15.03.2024 ist die 2-wöchige Rechtsmittelfrist, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 05.03.2024 hingewiesen wird, mit dem 29.03.2024 abgelaufen. Das am 30.03.2024 via E-Mail übermittelte Rechtsmittel erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht erheblich, inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich seinem Betriebsleiter eine Vollmacht eingeräumt hätte, für ihn in seinem Namen ein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 05.03.2024 einzubringen, zumal auch im Falle, dass dem Einspruch vom 30.03.2024 eine Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer zugrunde gelegen wäre, der Einspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer wurde mit E-Mail-Nachricht der belangten Behörde vom 02.04.2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur er selbst ein entsprechendes Rechtsmittel einbringen kann und im Falle, dass eine andere Person für ihn ein Rechtsmittel einbringt, diese sich auf eine entsprechende Vollmacht zu stützen hat.

Mit E-Mail-Nachricht des Beschwerdeführers vom 03.04.2024 wurde allerdings keine Vollmacht zur Einbringung des Rechtsmittels von BB am 30.03.2024 vorgelegt, sondern abermals ein Rechtsmittel gegen die ursprüngliche Strafverfügung vom 05.03.2024.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zu Recht den Einspruch des Beschwerdeführers vom 03.04.2024 in Behandlung genommen und diesen als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Angemerkt sei an dieser Stelle allerdings nochmals, dass selbst dann, wenn der Beschwerdeführer eine Vollmacht vorgelegt hätte, mit welcher er BB zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung vom 05.03.2024 bevollmächtigt hätte, das Rechtsmittel von BB vom 30.03.2024 ebenso als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen wäre.

Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte im vorliegenden Fall mangels eines entsprechenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte im vorliegenden Fall mangels eines entsprechenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung und somit nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung und somit nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

verspäteter Einspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.15.1083.2

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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