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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/07/0097Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in den Beschwerdesachen 1) des J in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, und 2) der S-Gesellschaft m.b.H. in T, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. April 1995, Zl. 512.186/02-I 5/94 (95/07/0086) und Zl. 512.186/05-I 5/94 (95/07/0097), jeweils betreffend einstweilige Verfügung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem zur Zl. 512.186/02-I 5/94 erlassenen erstangefochtenen Bescheid (95/07/0086) bestätigte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung über die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung die Spruchpunkte 10, 11 und 13 der bis 31. Dezember 1991 befristeten einstweiligen Verfügung des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 14. September 1990.
Mit dem zur Zl. 512.186/05-I 5/94 erlassenen zweitangefochtenen Bescheid (95/07/0097) bestätigte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer die mit 31. Dezember 1992 befristete einstweilige Verfügung des LH vom 23. Dezember 1991 im Umfang der Spruchpunkte 10 und 11 der zum Inhalt der einstweiligen Verfügung vom 23. Dezember 1991 erhobenen vorangegangenen einstweiligen Verfügung des LH vom 14. September 1990.
Gegen diese beiden Berufungsbescheide im Umfang ihrer Bestätigung des Spruchpunktes 10 der erstinstanzlich erlassenen einstweiligen Verfügungen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu deren Erledigung der Verwaltungsgerichtshof aber offenbar unzuständig ist.
Beide in den angefochtenen Bescheiden bestätigte einstweilige Verfügungen waren zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde zufolge der ihnen beigesetzten Befristungen nicht mehr wirksam. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 19. September 1989, 86/07/0067, auf welchen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 43 Abs. 8 VwGG verwiesen wird, unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgesprochen hat, ist er zur Behandlung einer gegen eine zufolge Fristablaufes nicht mehr wirksame einstweilige Verfügung erhobenen Beschwerde nicht zuständig.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung (§ 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG) zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070086.X00Im RIS seit
12.11.2001