Entscheidungsdatum
17.04.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W203 2257526-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 10.03.2022, Zl. 11810596-WiSe21/k, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 10.03.2022, Zl. 11810596-WiSe21/k, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag auf Rückerstattung des Kostenbeitrages in der Höhe von € 50,- für das Aufnahmeverfahren zum Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre wird als unbegründet abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin registrierte sich für das Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an der Universität Wien für das Studienjahr 2021/22 und entrichtete den vorgeschriebenen Kostenbeitrag in der Höhe von 50 Euro.
2. Mit Antrag vom 20.01.2022 begehrte die Beschwerdeführerin beim Rektorat der Universität Wien die Rückerstattung des Kostenbeitrages, in eventu die Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenrückerstattungspflicht. Als Begründung führte sie an, dass - da die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und Studienwerber die festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in diesem Schuljahr nicht erheblich überstieg - ein Aufnahmeverfahren für das gegenständliche Studienjahr nicht durchgeführt worden sei. Die Einhebung eines Kostenbeitrages beruhe insofern auf einer rechtswidrigen Verordnung des Rektorats, als auch für den Fall, dass ein Aufnahmeverfahren gar nicht abgehalten wird, ein Kostenbeitrag einbehalten werde.
3. Mit Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.03.2022, Zl. 11810596-WiSe21/k (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurden sowohl der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenrückerstattung (Spruchpunkt I.) als auch der Eventualantrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenbeitragspflicht (Spruchpunkt II.) als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass der Kostenbeitrag als ordnungs- und effizienzsichernde Maßnahme im Zuge des Ablaufs eines Aufnahmeverfahrens vor Zulassung zum Studium sich von Maßnahmen eines Studienbeitrages - im Sinne der Festlegung eines Entgelts für die Zulassung zu und die Absolvierung von Regelstudien an öffentlichen Universitäten – maßgeblich unterscheide.3. Mit Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.03.2022, Zl. 11810596-WiSe21/k (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurden sowohl der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenrückerstattung (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der Eventualantrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenbeitragspflicht (Spruchpunkt römisch II.) als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass der Kostenbeitrag als ordnungs- und effizienzsichernde Maßnahme im Zuge des Ablaufs eines Aufnahmeverfahrens vor Zulassung zum Studium sich von Maßnahmen eines Studienbeitrages - im Sinne der Festlegung eines Entgelts für die Zulassung zu und die Absolvierung von Regelstudien an öffentlichen Universitäten – maßgeblich unterscheide.
4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte dazu mit näherer Begründung aus, aus welchen Gründen die Verordnung des Rektorats über die Einhebung eines Kostenbeitrags für Studien mit Aufnahme - und Eignungsverfahren, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 29.01.2021, Nr. 77 (m Folgenden: Kostenbeitragsverordnung), ihrer Ansicht nach gesetz- und verfassungswidrig sei. Im gegebenen Fall sei ein Aufnahmeverfahren unterblieben und somit werde die Stattgabe ihrer Beschwerde und Rückerstattung des entrichteten Kostenbeitrages begehrt.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte dazu mit näherer Begründung aus, aus welchen Gründen die Verordnung des Rektorats über die Einhebung eines Kostenbeitrags für Studien mit Aufnahme - und Eignungsverfahren, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 29.01.2021, Nr. 77 (m Folgenden: Kostenbeitragsverordnung), ihrer Ansicht nach gesetz- und verfassungswidrig sei. Im gegebenen Fall sei ein Aufnahmeverfahren unterblieben und somit werde die Stattgabe ihrer Beschwerde und Rückerstattung des entrichteten Kostenbeitrages begehrt.
5. In seinem Gutachten vom 24.06.2022 gelangte der Senat der Universität Wien zu der Ansicht, dass die Beschwerde abzuweisen sei.
6. Mit Schreiben vom 20.07.2022, welches hg. am 26.07.2022 einlangte, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde näher aus, warum ihrer Ansicht nach eine Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit der Kostenbeitragsverordnung nicht vorliege.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache mit Wirksamkeit 02.12.2022 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W203 neu zugewiesen.
8. Am 03.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer 14-tägigen Frist auf das Gutachten des Senats und der Stellungnahme der belangten Behörde zu replizieren. Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit fristgerecht Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin registrierte sich für das Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre für das Studienjahr 2021/22 an der Universität Wien und entrichtete den dafür festgelegten Kostenbeitrag in der Höhe von 50 Euro.
Der schriftliche Aufnahmetest für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an der Universität Wien für das Studienjahr 2021/22 wurde aufgrund der Anzahl der Studienwerberinnen und Studienwerber nicht durchgeführt.
Der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung des Kostenbeitrages wurde als unzulässig zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde, der Stellungnahmen der Parteien sowie dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2015, V 78/2015. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde, der Stellungnahmen der Parteien sowie dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2015, römisch fünf 78/2015. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
3.2.1 Gemäß § 143 Abs.76 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I. Nr. 120/2002, i.d.g.F., sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.3.2.1 Gemäß Paragraph 143, Absatz , des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2002,, i.d.g.F., sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76,, 76a, 79 Absatz 2,, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.
Gemäß § 71b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I. Nr. 120/2002, in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, wird in den österreichweit besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien die österreichweit anzubietende Mindestanzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr u.a. im Studienfeld „Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft“ mit 10.630 festgelegtGemäß Paragraph 71 b, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, wird in den österreichweit besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien die österreichweit anzubietende Mindestanzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr u.a. im Studienfeld „Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft“ mit 10.630 festgelegt
Gemäß Abs. 4 erster Satz leg. cit. ist in den von Abs. 1 umfassten Studienfeldern bzw. Studien das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Gemäß Absatz 4, erster Satz leg. cit. ist in den von Absatz eins, umfassten Studienfeldern bzw. Studien das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens gemäß Abs. 4 und 5 innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und -werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 2 und 3 festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 2 und 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 63 jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens gemäß Absatz 4 und 5 innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und -werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 2 und 3 festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 2 und 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 63, jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist das Aufnahme- oder Auswahlverfahren gemäß Abs. 4 und 5 durch die Universität so zu gestalten, dass insbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:Gemäß Absatz 7, leg. cit. ist das Aufnahme- oder Auswahlverfahren gemäß Absatz 4 und 5 durch die Universität so zu gestalten, dass insbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:
1. Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien;
2. Sicherstellung, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt;
3. rechtzeitige und kostenlose Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und
4. eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats der Universität Wien über das Aufnahmeverfahren für die Bachelor- und Diplomstudien gemäß § 71 b und 71d UG, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 29.01.2021, Nr. 74, lauten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats der Universität Wien über das Aufnahmeverfahren für die Bachelor- und Diplomstudien gemäß Paragraph 71, b und 71d UG, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 29.01.2021, Nr. 74, lauten:
„Geltungsbereich
§ 1. Dem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung unterliegen alle Studienwerber*innen, die an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2021/22 die erstmalige Zulassung zu einem der folgenden Bachelor- und Diplomstudien beantragen: […]Paragraph eins, Dem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung unterliegen alle Studienwerber*innen, die an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2021/22 die erstmalige Zulassung zu einem der folgenden Bachelor- und Diplomstudien beantragen: […]
16. Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre […]
Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen
§ 3. (1) Die Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen ist im Hinblick auf die Leistungsvereinbarung zwischen der Universität Wien und dem Bund wie folgt festgelegt: […]Paragraph 3, (1) Die Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen ist im Hinblick auf die Leistungsvereinbarung zwischen der Universität Wien und dem Bund wie folgt festgelegt: […]
16. Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre: 353 Plätze […]
Registrierung für das Aufnahmeverfahren
§ 5. (1) Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Online-Registrierung durch die Studienwerber*innen vorzunehmen. Die Universität kann vorsehen, dass Dokumente (z. B. Passbild, Innenseite eines amtlichen Lichtbildausweises, Nachweise gemäß § 63 UG) digital zur Verfügung gestellt werden. Spätestens bei der Zulassung zum Studium sind die Originale oder notariell beglaubigte Kopien vorzulegen. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, sind mit einer autorisierten deutschen oder englischen Übersetzung zu verbinden. […]Paragraph 5, (1) Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Online-Registrierung durch die Studienwerber*innen vorzunehmen. Die Universität kann vorsehen, dass Dokumente (z. B. Passbild, Innenseite eines amtlichen Lichtbildausweises, Nachweise gemäß Paragraph 63, UG) digital zur Verfügung gestellt werden. Spätestens bei der Zulassung zum Studium sind die Originale oder notariell beglaubigte Kopien vorzulegen. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, sind mit einer autorisierten deutschen oder englischen Übersetzung zu verbinden. […]
(5) Studienwerber*innen für alle in § 1 genannten Bachelor- und Diplomstudien haben gemäß den in der Verordnung des Rektorats über die Einhebung eines Kostenbeitrags für Studien mit Aufnahme- und Eignungsverfahren festgelegten Modalitäten als ordnungssichernde Maßnahme bei sonstigem Ausschluss aus dem Aufnahmeverfahren einen Kostenbeitrag von 50 Euro im Zuge der Registrierung zu entrichten. […](5) Studienwerber*innen für alle in Paragraph eins, genannten Bachelor- und Diplomstudien haben gemäß den in der Verordnung des Rektorats über die Einhebung eines Kostenbeitrags für Studien mit Aufnahme- und Eignungsverfahren festgelegten Modalitäten als ordnungssichernde Maßnahme bei sonstigem Ausschluss aus dem Aufnahmeverfahren einen Kostenbeitrag von 50 Euro im Zuge der Registrierung zu entrichten. […]
(7) Wenn die Anzahl der registrierten Studienwerber*innen die festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen pro Studium nicht erheblich übersteigt, so kann das Rektorat von der Durchführung des Aufnahmeverfahrens gemäß § 6 absehen. Diesfalls sind die registrierten Studienwerber*innen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 63 UG im Winter- oder Sommersemester zuzulassen (§ 8). Darüber hinaus lässt die Universität Wien bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen auch Studienwerber*innen zu, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind (Nachregistrierung). Für die Nachregistrierung wird vom Rektorat eine Frist bestimmt. Die Zulassung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 63 UG in der zeitlichen Reihenfolge der vollständigen Absolvierung der Online-Registrierung. Der Nachweis der Registrierung an einer anderen Universität ist elektronisch im Rahmen der Online-Registrierung zur Verfügung zu stellen. Nachregistrierungen, die vor dem Beginn der Frist einlangen, sind ungültig. […](7) Wenn die Anzahl der registrierten Studienwerber*innen die festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen pro Studium nicht erheblich übersteigt, so kann das Rektorat von der Durchführung des Aufnahmeverfahrens gemäß Paragraph 6, absehen. Diesfalls sind die registrierten Studienwerber*innen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 63, UG im Winter- oder Sommersemester zuzulassen (Paragraph 8,). Darüber hinaus lässt die Universität Wien bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen auch Studienwerber*innen zu, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind (Nachregistrierung). Für die Nachregistrierung wird vom Rektorat eine Frist bestimmt. Die Zulassung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 63, UG in der zeitlichen Reihenfolge der vollständigen Absolvierung der Online-Registrierung. Der Nachweis der Registrierung an einer anderen Universität ist elektronisch im Rahmen der Online-Registrierung zur Verfügung zu stellen. Nachregistrierungen, die vor dem Beginn der Frist einlangen, sind ungültig. […]
Grundsätze des Aufnahmeverfahrens
§ 6. […]Paragraph 6, […]
(2) Das Aufnahmeverfahren besteht aus zwei Stufen:
1. Online-Self-Assessment und
2. schriftlicher Aufnahmetest.
(3) Das Online-Self-Assessment dient der Selbsteinschätzung der Studienwerber*innen bezüglich der Studienwahl. Das Online-Self-Assessment ist verpflichtend als erster Schritt des mehrstufigen Aufnahmeverfahrens innerhalb der Registrierungsfrist eigenständig durch die Studienwerber*innen durchzuführen und ist die zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am schriftlichen Aufnahmetest gemäß Abs. 4. Die Absolvierung des Online-Self-Assessments erfordert keine gesonderte Vorbereitung. Als Nachweis über die Durchführung gilt die Bestätigung, die nach dem Durchlaufen der Stufe automatisiert ausgestellt und von den Studienwerber*innen im Registrierungsverfahren bekannt gegeben werden muss. Studienwerber*innen, die diese Stufe nicht fristgerecht vollständig durchlaufen, werden vom weiteren Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr ausgeschlossen und werden nicht zugelassen. Wenn am Ende der Registrierungsfrist die Zahl der ordnungsgemäß registrierten Teilnehmer*innen die Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen nicht erheblich übersteigt, kann das Rektorat insbesondere aus Gründen, die mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Zusammenhang stehen von der Durchführung des schriftlichen Aufnahmetests absehen. Jene Studienwerber*innen, die die Registrierung und das Online-Self-Assessment vollständig und fristgerecht abgeschlossen haben, werden diesfalls nach den Bestimmungen von § 8 zum Studium zugelassen. […]“(3) Das Online-Self-Assessment dient der Selbsteinschätzung der Studienwerber*innen bezüglich der Studienwahl. Das Online-Self-Assessment ist verpflichtend als erster Schritt des mehrstufigen Aufnahmeverfahrens innerhalb der Registrierungsfrist eigenständig durch die Studienwerber*innen durchzuführen und ist die zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am schriftlichen Aufnahmetest gemäß Absatz 4, Die Absolvierung des Online-Self-Assessments erfordert keine gesonderte Vorbereitung. Als Nachweis über die Durchführung gilt die Bestätigung, die nach dem Durchlaufen der Stufe automatisiert ausgestellt und von den Studienwerber*innen im Registrierungsverfahren bekannt gegeben werden muss. Studienwerber*innen, die diese Stufe nicht fristgerecht vollständig durchlaufen, werden vom weiteren Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr ausgeschlossen und werden nicht zugelassen. Wenn am Ende der Registrierungsfrist die Zahl der ordnungsgemäß registrierten Teilnehmer*innen die Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen nicht erheblich übersteigt, kann das Rektorat insbesondere aus Gründen, die mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Zusammenhang stehen von der Durchführung des schriftlichen Aufnahmetests absehen. Jene Studienwerber*innen, die die Registrierung und das Online-Self-Assessment vollständig und fristgerecht abgeschlossen haben, werden diesfalls nach den Bestimmungen von Paragraph 8, zum Studium zugelassen. […]“
3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats der Universität Wien über die Einhebung eines Kostenbeitrags für Studien mit Aufnahme- und Eignungsverfahren, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 29.01.2021, Nr. 77, lauten (auszugsweise):
„§ 1. (1) Studienwerber*innen für die folgenden Studien haben einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 50 (fünfzig Euro) zu entrichten:
1. Bachelor- und Diplomstudien, für die die Universität Wien ein Aufnahmeverfahren gemäß § 71b UG durchführt; […]
§ 2. Der Kostenbeitrag ist gemäß den in der Online-Registrierung der Universität vorgegebenen Bezahlmöglichkeiten zu entrichten.1. Bachelor- und Diplomstudien, für die die Universität Wien ein Aufnahmeverfahren gemäß Paragraph 71 b, UG durchführt; […]
§ 2. Der Kostenbeitrag ist gemäß den in der Online-Registrierung der Universität vorgegebenen Bezahlmöglichkeiten zu entrichten.
§ 3. Der Kostenbeitrag ist für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Studien innerhalb der Registrierungsfrist und für das in § 1 Abs. 1 Z 5 genannte Studium innerhalb der (ggf. abweichenden) allgemeinen Zulassungsfrist zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Kostenbeitrags besteht unabhängig von der Durchführung oder Nichtdurchführung allfälliger nachgelagerter, im jeweiligen Aufnahme-, Eignungs- oder Auswahlverfahren vorgesehener Verfahrensschritte. Vor der Bezahlung des Kostenbeitrags ist der Registrierungsvorgang nicht abgeschlossen. Langt der Beitrag nicht innerhalb der Frist ein, wird die*der Studienwerber*in vom jeweiligen Aufnahme- bzw. Eignungsverfahren ausgeschlossen und nicht zugelassen.Paragraph 3, Der Kostenbeitrag ist für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Studien innerhalb der Registrierungsfrist und für das in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, genannte Studium innerhalb der (ggf. abweichenden) allgemeinen Zulassungsfrist zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Kostenbeitrags besteht unabhängig von der Durchführung oder Nichtdurchführung allfälliger nachgelagerter, im jeweiligen Aufnahme-, Eignungs- oder Auswahlverfahren vorgesehener Verfahrensschritte. Vor der Bezahlung des Kostenbeitrags ist der Registrierungsvorgang nicht abgeschlossen. Langt der Beitrag nicht innerhalb der Frist ein, wird die*der Studienwerber*in vom jeweiligen Aufnahme- bzw. Eignungsverfahren ausgeschlossen und nicht zugelassen.
[…]“
3.2.4. Zur Abweisung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin wurde für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an der Universität Wien für das Studienjahr 2021/22 zugelassen. Das Rektorat der Universität Wien ist gesetzlich ermächtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch ein Aufnahmeverfahren mittels Verordnung zu regeln. Aus der Kostenbeitragsverordnung ergibt sich, dass hierbei innerhalb der Registrierungsfrist ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 Euro zu entrichten ist. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin nachgekommen. Aus der Kostenbeitragsverordnung geht weiters hervor, dass eine solche Verpflichtung zur Entrichtung des Kostenbeitrags unabhängig von der Durchführung oder Nichtdurchführung eines allfälligen nachgelagerten Verfahrensschrittes – z.B. eines schriftlichen Aufnahmetests – besteht.
Auch wenn – wie verfahrensgegenständlich der Fall – ein wesentlicher Teil des Aufnahmeverfahrens, nämlich der schriftliche Aufnahmetest, nicht stattgefunden hat, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Kostenrückerstattung nicht nachgekommen ist.
3.2.5. Zur Sanierung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides.3.2.5. Zur Sanierung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides.
In der Begründung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde insofern inhaltlich auf das Begehren der Beschwerdeführerin ein, als sie ausführlich darlegte, warum das Vorbringen betreffend die geltend gemachte Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit nicht zutreffend sei. Dass es sich verfahrensgegenständlich um eine inhaltliche Entscheidung handelt ergibt sich auch aus einer Zusammenschau mit dem Vorlageantrag sowie der im Rahmen der Beschwerdevorlage übermittelten Stellungnahme der belangten Behörde, in welcher sie ebenfalls inhaltlich auf das Beschwerdevorbringen einging. Die belangte Behörde hat sich somit inhaltlich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und auch eine inhaltliche Entscheidung darüber getroffen. Die formelle Zurückweisung des Antrags erfolgte somit fälschlicherweise, weswegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern war, dass der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen ist.In der Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde insofern inhaltlich auf das Begehren der Beschwerdeführerin ein, als sie ausführlich darlegte, warum das Vorbringen betreffend die geltend gemachte Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit nicht zutreffend sei. Dass es sich verfahrensgegenständlich um eine inhaltliche Entscheidung handelt ergibt sich auch aus einer Zusammenschau mit dem Vorlageantrag sowie der im Rahmen der Beschwerdevorlage übermittelten Stellungnahme der belangten Behörde, in welcher sie ebenfalls inhaltlich auf das Beschwerdevorbringen einging. Die belangte Behörde hat sich somit inhaltlich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und auch eine inhaltliche Entscheidung darüber getroffen. Die formelle Zurückweisung des Antrags erfolgte somit fälschlicherweise, weswegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern war, dass der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen ist.
3.2.6. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit d