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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Februar 1995, Zl. 300.213/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. November 1994 auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 24. November 1994 habe; Anträge auf Verlängerung seien spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer Bewilligung zu stellen; als letzter Tag der vierwöchigen Frist errechne sich der 27. Oktober 1994; da die Beschwerdeführerin den Verlängerungsantrag erst am 7. November 1994 eingebracht habe, habe sie die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt. Es handle sich um eine vom Gesetz normierte Fallfrist, welche der Behörde keinen Ermessensspielraum einräume. Eine Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin wäre nur dann zulässig gewesen, wenn diese gleichzeitig mit ihrem Antrag einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gestellt hätte.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin mit 24. November 1994 abgelaufen und der Verlängerungsantrag erst am 7. November 1994 eingebracht worden sei, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, es handle sich bei der Vierwochenfrist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz um eine prozessuale Frist, sodaß deren Versäumung keinen zwingenden Sichtvermerksversagungsgrund darstelle.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748 uva.) stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) eine materiell-rechtliche Frist dar. Die Versäumung dieser Frist hatte somit den Verlust des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Folge. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gegen die Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Daran vermag die gegenteilige - unrichtige - Rechtsansicht der belangten Behörde nichts zu ändern.
2. Unklar sind die Beschwerdeausführungen, wonach dem Gesetz kein Hinweis zu entnehmen sei, daß der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung innerhalb der Vierwochenfrist bei der Behörde "EINLANGEN muß". Weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Beschwerdevorbringen kann entnommen werden, daß die Beschwerdeführerin den Verlängerungsantrag fristgerecht zur Post gegeben hätte. Im Gegenteil bringt die Beschwerdeführerin vor, am 7. November 1994 um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung eingereicht zu haben.
3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180789.X00Im RIS seit
02.05.2001