TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/23 W235 2279745-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2024
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Entscheidungsdatum

23.05.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W235 2279745-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2023, Zl. 1354938810-231061295, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2023, Zl. 1354938810-231061295, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die volljährige Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Syrien. Sie reiste gemeinsam mit ihren Eltern, drei minderjährigen Geschwistern und einer volljährigen Schwester unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.06.2023 – ebenso wie ihre mitgereisten Angehörigen – einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 02.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. Sie habe Syrien mit ihren Eltern bereits im Jahr 2013 verlassen und die folgenden neun Jahre in der Türkei gelebt. In der Folge sei sie mit ihren Angehörigen über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt, wobei sie sich in Kroatien fünf Tage aufgehalten habe. In Kroatien seien sie von der Polizei aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden. Die Beschwerdeführerin sei zweimal ohnmächtig geworden und es sei ihr gedroht worden, dass ihr nicht geholfen werde, wenn sie die Fingerabdrücke nicht abgebe. Um Asyl habe sie in Kroatien nicht angesucht. Ihr Reiseziel sei Deutschland gewesen, da sie in Deutschland Verwandte habe.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 02.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag (sowie die ihrer Eltern und Geschwister) auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Slowenien oder Kroatien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 02.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag (sowie die ihrer Eltern und Geschwister) auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Slowenien oder Kroatien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.06.2023 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.06.2023 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien.

Ferner übermittelte das Bundesamt am 20.06.2023 ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Slowenien. Ferner übermittelte das Bundesamt am 20.06.2023 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin III-VO an Slowenien.

Mit Schreiben vom 18.08.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 18.08.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.4. Am 21.09.2023 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle der Einvernahme zu folgen. In Österreich habe sie einen Onkel und einen Cousin. Der Onkel unterstütze die Familie moralisch und habe sie auch schon zweimal besucht.

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Kroatien zu veranlassen, gab sie an, sie könne nicht zurück nach Kroatien. Wahrscheinlich hätten ihre Eltern schon erzählt, was sie dort erlebt hätten. Sie sei vier Tage und einen Tag auf der Straße in Kroatien gewesen. In Kroatien habe die Beschwerdeführerin Probleme mit den Einheimischen wegen des Kopftuches gehabt. Ihr Vater habe schon gesagt, dass sie weggestoßen worden sei. Im Auto sei die Beschwerdeführerin bewusstlos gewesen. Sie habe schon zuvor gesagt, dass sie Angst vor geschlossenen Räumen habe. Sie habe eine Tablette bekommen, wisse jedoch nicht welche. Die Beschwerdeführerin habe nichts gegessen und ihr sei schlecht geworden. Ihr Vater habe nach einem Arzt gefragt, der jedoch nicht gekommen sei.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren mitgereisten Angehörigen im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 12.10.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde (bezogen auf die Beschwerdeführerin) ausgeführt, dass die Situation in Kroatien katastrophal gewesen sei. Die Beschwerdeführerin und ihre mitgereiste Familie hätten in einer offenen Halle schlafen müssen, es habe keine Trennwände für Familien gegeben und es sei schmutzig gewesen. Sie hätten nicht immer, wenn sie gemusst hätten, ihre Notdurft verrichten dürfen. Auch hätten sie kaum zu Essen und zu trinken bekommen und seien rassistisch behandelt worden. Von der Polizei seien sie mit Waffen bedroht worden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei geschlagen und misshandelt worden. Ferner habe man versucht, ihr das Kopftuch vom Kopf zu reißen. Zudem leide die Beschwerdeführerin an Klaustrophobie. In Kroatien sei sie bei einem Transport in einem Kastenwagen bewusstlos geworden. Zuerst sei sie gar nicht versorgt worden und danach unqualifiziert bzw. nicht ausreichend. Weiters habe die Beschwerdeführerin auch Schmerzen im Rücken und könne daher kaum schlafen. Zudem habe die Beschwerdeführerin Verwandte in Österreich, die sie bei der Integration unterstützen würden.

In das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hätten zahlreiche Berichte von NGOs und internationaler Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien Eingang gefunden. Auch Push-Backs von Familien mit Kindern seien dokumentiert. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, würden indizieren, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Push-Backs gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitiert die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führt hierzu aus, dass die Praxis der Push-Backs weiterhin bestehe und davon auch Familien mit Kindern betroffen seien. Ferner seien die Länderinformationen unvollständig und nur sehr allgemein gefasst. Sie würden sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Angemerkt werde, dass sich die Länderinformationen jedoch mit den Angaben der Beschwerdeführerin und ihren mitgereisten Angehörigen betreffend die katastrophale Situation für Asylwerber in Kroatien decken würden. Weiters zitiert die Beschwerde aus Urteilen des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 08.05.2023 und vom 24.05.2022 sowie aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 02.09.2022 und führt hierzu zusammengefasst aus, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den einschlägigen Länderinformationen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde habe verabsäumt, zu prüfen, ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Kroatien tatsächlich unter Einhaltung der Mindeststandards geprüft werden würde.

4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 06.05.2024 bekannt, dass die Beschwerdeführerin und ihre mitgereisten Angehörigen (Eltern und Geschwister) vor der Überstellung untergetaucht sind und legte die Bekanntgabe der Aussetzung der Verfahren an die kroatische Dublinbehörde vom 02.11.2023 bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige. Bereits im Jahr 2013 verließ sie ihren Herkunftsstaat und lebte die folgenden neun Jahre in der Türkei. Von der Türkei aus gelangte die Beschwerdeführerin nach Serbien und reiste von Serbien aus über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach einem Aufenthalt von ca. fünf Tagen in Kroatien begab sich die Beschwerdeführerin über Slowenien gemeinsam mit ihren Eltern, ihren drei minderjährigen Geschwistern und ihrer volljährigen Schwester unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte – ebenso wie ihre mitgereisten Angehörigen – am 01.06.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.06.2023 ein Aufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 18.08.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 02.11.2023 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.06.2023 ein Aufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 18.08.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 02.11.2023 mitgeteilt.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Eine aktuell vorliegende bzw. akute Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin wird nicht festgestellt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Gemäß den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin leben ihr Onkel und ihr Cousin in Österreich. Zu diesen Personen besteht jedoch weder ein enger familiärer Kontakt noch eine Abhängigkeit finanzieller oder sonstiger Natur. In den Verfahren der mitgereisten Eltern sowie der vier Geschwister der Beschwerdeführerin wurde am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen. Daher ist festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 26.10.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt.

1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:

Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden auf den Seiten 5 bis 23 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines zum Asylverfahren:

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023).

Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

b). Dublin Rückkehrer:

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

c). Non-Refoulement:

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

d). Versorgung:

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

e). Unterbringung:

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

f). Medizinische Versorgung:

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

[…]

In diesen Länderberichten finden sich neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volljährigkeit, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Ausreise aus Syrien bereits im Jahr 2013 sowie zum darauf folgenden Aufenthalt in der Türkei, zu ihrem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Serbien aus über Kroatien, zur Dauer des dortigen Aufenthalts, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich gemeinsam mit ihren Eltern, ihren drei minderjährigen Geschwistern und ihrer volljährigen Schwester und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Die diesbezüglichen Angaben decken sich im Wesentlichen auch mit dem Vorbringen der Eltern sowie der volljährigen Schwester der Beschwerdeführerin in deren eigenen Erstbefragungen.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde, zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde, zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde.

Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da ihre diesbezüglichen Angaben auch in Zusammenschau mit den Aussagen ihrer Eltern widersprüchlich und in sich nicht stimmig sind. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre behauptete Angst vor geschlossenen Räumen bzw. ihre Klaustrophobie ist darauf zu verweisen, dass diese Erkrankung weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren nachgewiesen wurde. Es finden sich weder in den Akten der Beschwerdeführerin noch in jenen ihrer mitgereisten Angehörigen belegte Hinweise auf eine tatsächlich vorliegende Phobie, die mit Bewusstlosigkeiten einhergeht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung von einer zweimaligen Ohnmacht sprach, hingegen in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt (wie auch ihre Eltern in deren eigener Einvernahme) lediglich eine Bewusstlosigkeit im Auto erwähnte, sodass der Anschein erweckt wird, dass die Aussagen vor den jeweiligen Einvernahme zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern abgesprochen wurden, worauf auch die Angabe der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, wahrscheinlich hätten ihre Eltern schon erzählt, was sie dort erlebt hätten, hindeutet. Ebenso weist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen Steigerungen auf, wenn nunmehr nicht nur von der (nicht nachgewiesenen) Klaustrophobie gesprochen wird, sondern auch Schmerzen im Rücken und eine damit zusammenhängende Schlaflosigkeit behauptet werden. Auch diesbezüglich wurden keinerlei medizinische Unterlagen und/oder ärztliche Bestätigungen vorgelegt, sodass dieser Teil des Vorbringens auch unter diesem Aspekt nicht glaubhaft ist. Zum weiteren Vorbringen betreffend die behauptete fehlende medizinische Betreuung während ihres viertägigen Aufenthalts im kroatischen Camp (einen Tag habe sie ihren eigenen Angaben zufolge „auf der Straße“ verbracht), ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich in der Dauer von fünf Monaten (von der Antragstellung bis zum Untertauchen) nicht in ärztlicher Behandlung war und sohin davon auszugehen ist, dass eine solche auch in Kroatien nicht erforderlich war.

Wenn in den schriftlichen Beschwerdeausführungen erstmals angegeben wird, dass die Beschwerdeführerin und ihre mitgereisten Angehörigen in einer offenen Halle hätten schlafen müssen, es keine Trennwände für Familien gegeben habe und sie nicht immer, wenn sie gemusst hätten, ihre Notdurft hätten verrichten dürfen, ist auszuführen, dass dies keine Deckung in den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin findet. Sie sprach lediglich von einem „Camp“. Auch ihre mitgereisten Angehörigen brachten Derartiges nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Angaben der Beschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung für nicht glaubhaft, sondern für einen Versuch, die Situation in Kroatien dramatischer darzustellen als sie tatsächlich war, um eine Überstellung nach Kroatien zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern (vgl. generell zur Lage in Kroatien die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Angaben der Beschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung für nicht glaubhaft, sondern für einen Versuch, die Situation in Kroatien dramatischer darzustellen als sie tatsächlich war, um eine Überstellung nach Kroatien zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern vergleiche generell zur Lage in Kroatien die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Nichtvorliegen einer aktuellen bzw. akuten Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin gründen im Wesentlichen auf dem Umstand, dass die diesbezüglichen Behauptungen (einschließlich der erstmals in der Beschwerde angeführten angeblichen Rückenschmerzen und Schlafstörungen) weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren unter Beweis gestellt wurden. Wie bereits oben erwähnt lässt sich sämtlichen Akteninhalten (auch nicht jenen der Eltern) ein belegter Hinweis auf Erkrankungen oder Behandlungsbedürftigkeiten der Beschwerdeführerin entnehmen. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin während ihres gesamten fünfmonatigen Aufenthalts in Österreich nicht in medizinischer Behandlung war und auch keine Medikamente verschrieben bekam. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern bereits seit Ende Oktober 2023 – sohin seit ca. sieben Monaten – untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie tatsächlich ärztliche Betreuung benötigen.

Auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin basieren die Feststellungen zu ihrem Onkel und ihrem Cousin in Österreich. Vor dem Bundesamt gab sie lediglich an, dass ihr Onkel die Familie moralisch unterstütze und zweimal besucht habe, erstattete jedoch darüber hinaus kein weiteres Vorbringen, sodass die Feststellung zu treffen war, dass zu diesen Personen weder ein enger familiärer Kontakt noch eine Abhängigkeit finanzieller oder sonstiger Natur besteht, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht ist, sodass auch unter diesem Aspekt ein enger familiärer Kontakt zu ihrem Onkel und ihrem Cousin zu verneinen ist. Daher war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich zu treffen. Dass in den Verfahren der mitgereisten Eltern sowie der vier Geschwister der Beschwerdeführerin am heutigen Tag inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurden, ist aus eben jenen Erkenntnissen, Zahlen: W235 XXXX , W235 XXXX , W235 XXXX , W235 XXXX W235 XXXX und W235 XXXX , ersichtlich. Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 26.10.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt, aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.05.2024. Auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin basieren die Feststellungen zu ihrem Onkel und ihrem Cousin in Österreich. Vor dem Bundesamt gab sie lediglich an, dass ihr Onkel die Familie moralisch unterstütze und zweimal besucht habe, erstattete jedoch darüber hinaus kein weiteres Vorbringen, sodass die Feststellung zu treffen war, dass zu diesen Personen weder ein enger familiärer Kontakt noch eine Abhängigkeit finanzieller oder sonstiger Natur besteht, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht ist, sodass auch unter diesem Aspekt ein enger familiärer Kontakt zu ihrem Onkel und ihrem Cousin zu verneinen ist. Daher war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich zu treffen. Dass in den Verfahren der mitgereisten Eltern sowie der vier Geschwister der Beschwerdeführerin am heutigen Tag inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurden, ist aus eben jenen Erkenntnissen, Zahlen: W235 römisch XXXX , W235 römisch XXXX , W235 römisch XXXX , W235 römisch XXXX W235 römisch XXXX und W235 römisch XXXX , ersichtlich. Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 26.10.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt, aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.05.2024.

2.2. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern stellt lediglich in den Raum, dass diese unvollständig und sehr allgemein gefasst seien sowie, dass sie sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzen würden. Allerdings merkt die Beschwerde in der Folge an, dass sich die Länderinformationen mit den Angaben der Beschwerdeführerin (und ihren Angehörigen) betreffend die „katastrophale“ Situation für Asylwerber in Kroatien decken würden, sodass nicht ersichtlich ist, wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid eigentlich richtet. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde selbst auf die Länderberichte im angefochtenen Bescheid bezieht, wenn ausgeführt wird, dass das LIB auf eine Vielzahl von dokumentierten Fällen von Push-Backs verweise und, dass in das LIB zahlreiche Berichte von NGOs und internationalen Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs Eingang gefunden hätten. Eine substanziierte Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid kann daher nicht erkannt werden. Der in der Beschwerde zitierte Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, der den Länderberichten (insbesondere dem Bericht eines Verbindungsbeamten vom 06.02.2023) widersprechen soll, stellt lediglich die Meinung dieser Organisationen dar und ist – ohne bezughabendes Vorbringen – nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen. Nur am Rande ist darauf zu verweisen, dass es in diesem Bericht von Human Rights Watch (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Push-Backs) geht. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von Médecins du Monde, der schweizerischen Flüchtlingshilfe, des Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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