TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/23 W235 2279752-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2024
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Entscheidungsdatum

23.05.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W235 2279750-1/7E

W235 2279743-1/7E

W235 2279747-1/6E

W235 2279752-1/6E

W235 2279756-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX und 5. mj. XXXX , geb. XXXX , 3., 4. und 5. gesetzlich vertreten durch: XXXX alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2023, Zl. 1354938505-231061274 (ad 1.), Zl. 1354938701-231061282 (ad 2.), Zl. 1355099310-231065750 (ad 3.), Zl. 1355084601-231064621 (ad 4.) und Zl. 1355084808-231064648 (ad 5). zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 2. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 3. mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 4. mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX und 5. mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 3., 4. und 5. gesetzlich vertreten durch: römisch XXXX alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2023, Zl. 1354938505-231061274 (ad 1.), Zl. 1354938701-231061282 (ad 2.), Zl. 1355099310-231065750 (ad 3.), Zl. 1355084601-231064621 (ad 4.) und Zl. 1355084808-231064648 (ad 5). zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers. Alle fünf Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam mit zwei weiteren volljährigen Töchtern des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Schwestern der drei minderjährigen Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten der Erst- sowie die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer am 01.06.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Am 02.06.2023 wurden der Erst-, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, Syrien bereits im Jahr 2013 verlassen und die folgenden neun Jahre in der Türkei gelebt zu haben. In der Folge seien sie über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt, wobei sie sich in Kroatien ca. vier oder fünf Tage aufgehalten hätten. Um Asyl hätten sie in Kroatien nicht angesucht. Sie würden an keinen Krankheiten leiden und die Zweit- sowie die Drittbeschwerdeführerin seien nicht schwanger.

In seiner eigenen Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer weiters vor, dass sie in Kroatien von der Polizei aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden seien. Sie seien sehr schlecht von der kroatischen Polizei behandelt worden. Dem Erstbeschwerdeführer sei gedroht worden, dass man ihn von seiner Familie trennen wolle. Weiters hätten sie in Kroatien die Fingerabdrücke abgeben müssen. Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers lebe in Österreich. Das Reiseziel sei Deutschland gewesen.

Ergänzend gab die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Erstbefragung an, dass eine ihrer Töchter im Camp in Kroatien krank geworden sei und man ihr nicht geholfen habe.

Die Drittbeschwerdeführerin brachte in ihrer Erstbefragung darüber hinaus vor, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern gereist sei. Ihre Eltern hätten sich um alles gekümmert und wo ihre Familie hinwolle, gehe sie mit.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 02.06.2023 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge (sowie die ihrer volljährigen Töchter bzw. Schwestern) auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Slowenien oder Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 02.06.2023 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge (sowie die ihrer volljährigen Töchter bzw. Schwestern) auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Slowenien oder Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.06.2023 auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.06.2023 auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien.

Ferner übermittelte das Bundesamt am 20.06.2023 Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Slowenien. Ferner übermittelte das Bundesamt am 20.06.2023 Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin III-VO an Slowenien.

Mit Schreiben vom 24.07.2023 gab die slowenische Dublinbehörde bekannt, dass alle fünf Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert seien bzw. über sie keine Informationen vorlägen und es keinen Beweis gebe, dass sie in das Gebiet der Mitgliedstaaten über Slowenien eingereist seien.

Mit Schreiben vom 18.08.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 18.08.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Im Verfahren der Drittbeschwerdeführerin lehnte die kroatische Dublinbehörde ihre Übernahme mit der Begründung, sie sei eine unbegleitete Minderjährige zunächst ab, stimmte jedoch nach Remonstration (und Erläuterung dahingehend, dass die Drittbeschwerdeführerin in Begleitung ihrer Eltern und ihrer minderjährigen Geschwister gereist ist) ihrer Übernahme mit Schreiben vom 11.09.2023 ausdrücklich zu.

Da in den Verfahren der Zweit-, der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers keine Antwort Kroatiens auf die Aufnahmegesuche erfolgt ist, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 21.08.2023 dass die Zuständigkeit in den Fällen der Zwei-, der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers wegen Unterlassung fristgerechter Antworten auf die österreichischen Aufnahmegesuche auf Kroatien übergegangen ist.

1.4. Am 21.09.2023 fand eine gemeinsame Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, im Zuge derer beide Beschwerdeführer angaben, dass sie mit einer gemeinsamen Einvernahme einverstanden seien. Alle fünf Beschwerdeführer seien gesund. Der Erstbeschwerdeführer habe einen Bruder in Österreich und es gebe auch noch andere Verwandte. Es gebe nur moralische Unterstützung. Sein Bruder habe ihn in Österreich schon zweimal besucht.

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Kroatien zu veranlassen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er kein Asyl in Kroatien wolle. Er sei dazu gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Beim ersten Versuch über die Grenze zu gelangen, seien Polizisten mit Waffen gekommen und hätten geschrien, sie müssten zurück. Zwei Stunden später sei die Überquerung der Grenze gelungen, aber die Beschwerdeführer seien in der Folge mit einer Polizeikontrolle konfrontiert worden. Sie seien angeschrien worden und hätten sich auf den Boden legen müssen. Sie seien als Islamisten und rassistisch beschimpft worden. Insgesamt seien es zwei Familien mit 14 Personen gewesen und sie alle seien in ein geschlossenes Auto gebracht worden. Seine volljährige Tochter habe keine Luft bekommen. Sie sei bewusstlos geworden, aber der Fahrer habe nichts getan. Sie hätten auch kein Wasser gehabt. Nach einer Stunde seien sie bei der Polizeistation angekommen. Man habe sie in einen Raum gebracht, der so schmutzig wie eine Garage gewesen sei. Als sie nach einem Arzt gefragt hätten, sei ihnen gesagt worden, wenn sie einen Arzt wollten, müssten sie die Fingerabdrücke abgeben. Der Erstbeschwerdeführer habe nach einem Dolmetscher gefragt, was verneint worden sei. Dann hätten sie am Polizeihandy einen Dolmetscher gehabt, der dem Erstbeschwerdeführer empfohlen habe, die Fingerabdrücke abzugeben, damit sie einen Arzt bekämen und nach einer Nacht im Camp weiterreisen könnten. Dann hätten sie die Fingerabdrücke abgegeben, es sei aber trotzdem kein Arzt geschickt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie „dem Kind“ nur Aspirin gegeben hätten. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ihn die Polizisten zweimal Richtung Wand weggestoßen hätten. Bei der Kontrolle seien sie ausgelacht worden und sie hätten versucht, der Zweitbeschwerdeführerin das Kopftuch wegzunehmen. Es sei Mitternacht gewesen und sie hätten nichts zu Essen und zu trinken gehabt. Dann sei wieder dasselbe Auto gekommen und die Polizisten hätten gesagt, sie würden nicht in ein Camp, sondern in ein Hotel gebracht. Die Fahrt mit dem Auto habe drei Stunden gedauert. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, sie habe gesagt, dass ihre Tochter eine Phobie in geschlossenen Räumen habe, wofür sie jedoch kein Verständnis gehabt hätten. Sie hätten auch den Erstbeschwerdeführer bedroht, wenn er nicht die Fingerabdrücke abgebe, werde die gesamte Familie nach Syrien geschickt. Sie seien vier Tage in Kroatien gewesen und hätten in diesen vier Tagen keinen Arzt gesehen. Die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte dahingehend, dass sie immer ausgelacht worden sei, wenn sie mit den minderjährigen Beschwerdeführern unterwegs gewesen sei. Wenn sie etwas habe kaufen wollen, habe man ihr nichts verkauft, auch wenn sie Geld gehabt habe. Auch die Drittbeschwerdeführerin sei wegen ihres Kopftuchs ausgelacht worden. Die Viert- und der Fünftbeschwerdeführer hätten in Kroatien Angst und Furcht gehabt. Der Erstbeschwerdeführer gab abschließend an, dass er zwölf Jahre Bürgerkrieg in Syrien überlebt habe, aber in Kroatien lieber sterben wolle.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2023 wurden die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2023 wurden die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

3. Gegen diese Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Töchtern im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 12.10.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regten an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde (bezogen auf die fünf Beschwerdeführer) ausgeführt, dass die Situation in Kroatien katastrophal gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten in einer offenen Halle schlafen müssen, es habe keine Trennwände für Familien gegeben und es sei schmutzig gewesen. Sie hätten nicht immer, wenn sie gemusst hätten, ihre Notdurft verrichten dürfen. Auch hätten sie kaum zu Essen und zu trinken bekommen und seien rassistisch behandelt worden. Von der Polizei seien sie mit Waffen bedroht worden. Der Erstbeschwerdeführer sei geschlagen und misshandelt worden. Ferner habe man versucht, ihnen die Kopftücher von den Köpfen zu reißen. Des Weiteren werde auf die schlechte gesundheitliche Konstitution der Beschwerdeführer verwiesen. Der Erstbeschwerdeführer leide aufgrund einer Kriegsverletzung immer wieder unter starken Schmerzen im rechten Fuß und im Rücken und habe nachweislich Probleme mit der Schilddrüse, die behandelt gehöre. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Asthma. Die Viertbeschwerdeführerin habe eine Wirbelsäulenverkrümmung, die ihr immer wieder Schmerzen bereite. Zudem hätten die Beschwerdeführer Verwandte in Österreich, die sie bei der Integration unterstützen würden.

In das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hätten zahlreiche Berichte von NGOs und internationalen Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien Eingang gefunden. Auch Push-Backs von Familien mit Kindern seien dokumentiert. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, würden indizieren, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Push-Backs gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitiert die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führt hierzu aus, dass die Praxis der Push-Backs weiterhin bestehe und davon auch Familien mit Kindern betroffen seien. Ferner seien die Länderinformationen unvollständig und nur sehr allgemein gefasst. Sie würden sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinandersetzen. Angemerkt werde, dass sich die Länderinformationen jedoch mit den Angaben der Beschwerdeführer betreffend die katastrophale Situation für Asylwerber in Kroatien decken würden. Weiters zitiert die Beschwerde aus Urteilen des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 08.05.2023 und vom 24.05.2022 sowie aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 02.09.2022 und führt hierzu zusammengefasst aus, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den einschlägigen Länderinformationen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführer würden als schutzbedürftige Personen gelten, die teilweise minderjährig und großteils auf medizinische Behandlung angewiesen seien. Diese wäre in Kroatien nicht gewährleistet. Die belangte Behörde habe verabsäumt, zu prüfen, ob die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Kroatien tatsächlich unter Einhaltung der Mindeststandards geprüft würden. Nach Verweis auf das Urteil des EGMR in der Sache Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass in den vorliegenden Fällen eine Einzelfallzusicherung einzuholen gewesen wäre, da es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familien mit minderjährigen Kindern handle und mehrere Familienmitglieder gesundheitliche Probleme hätten.

Neben den Vollmachten für die einschreitende Vertretung wurde ein Radiologiebefund vom XXXX .07.2023 betreffend den Erstbeschwerdeführer vorgelegt, dem keine spezifischen Auffälligkeiten sowie insbesondere keine Behandlungsbedürftigkeit entnommen werden konnten. Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet. Neben den Vollmachten für die einschreitende Vertretung wurde ein Radiologiebefund vom römisch XXXX .07.2023 betreffend den Erstbeschwerdeführer vorgelegt, dem keine spezifischen Auffälligkeiten sowie insbesondere keine Behandlungsbedürftigkeit entnommen werden konnten. Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet.

4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 06.05.2024 bekannt, dass die Beschwerdeführer und ihre gemeinsamen volljährigen Töchter bzw. Schwestern vor der Überstellung untergetaucht sind und legte die Bekanntgabe der Aussetzung der Verfahren an die kroatische Dublinbehörde vom 02.11.2023 bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Dritt-, der minderjährigen Viert- und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers. Alle fünf Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Bereits im Jahr 2013 verließen die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat und lebten die folgenden neun Jahre in der Türkei. Von der Türkei aus gelangten sie nach Serbien und reisten von Serbien aus über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach einem Aufenthalt von ca. fünf Tagen in Kroatien begaben sich alle fünf Beschwerdeführer über Slowenien gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Töchtern bzw. Schwestern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin – ebenso wie ihre mitgereisten Töchter – jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer am 01.06.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.06.2023 Aufnahmegesuche an Kroatien. Im Fall des Erstbeschwerdeführers stimmte die kroatische Dublinbehörde seiner Übernahme mit Schreiben vom 18.08.2023 gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Ebenso stimmte die kroatische Dublinbehörde der Übernahme der Drittbeschwerdeführerin nach Remonstration mit Schreiben vom 11.09.2023 ausdrücklich zu. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Verfahren der Zweit-, der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers ein, was der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 21.08.2023 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 02.11.2023 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.06.2023 Aufnahmegesuche an Kroatien. Im Fall des Erstbeschwerdeführers stimmte die kroatische Dublinbehörde seiner Übernahme mit Schreiben vom 18.08.2023 gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Ebenso stimmte die kroatische Dublinbehörde der Übernahme der Drittbeschwerdeführerin nach Remonstration mit Schreiben vom 11.09.2023 ausdrücklich zu. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Verfahren der Zweit-, der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers ein, was der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 21.08.2023 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 02.11.2023 mitgeteilt.

Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Eine aktuell vorliegende bzw. akute Behandlungsbedürftigkeit der fünf Beschwerdeführer wird nicht festgestellt. Festgestellt wird, dass alle fünf Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Gemäß den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers leben sein Bruder und weitere Verwandte in Österreich. Zu diesen Personen besteht jedoch weder ein enger familiärer Kontakt noch eine Abhängigkeit finanzieller oder sonstiger Natur. In den Verfahren der beiden mitgereisten volljährigen Töchtern bzw. Schwestern der Beschwerdeführer wurde am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen. Daher ist festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer seit 26.10.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen.

1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:

Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines zum Asylverfahren:

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022, USDOS 12.4.2022).

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023).

Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

b). Dublin Rückkehrer:

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

c). Non-Refoulement:

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

d). Versorgung:

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

e). Unterbringung:

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

f). Medizinische Versorgung:

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

[…]

In diesen Länderberichten finden sich neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Ausreise aus Syrien bereits im Jahr 2013 sowie zum darauf folgenden Aufenthalt in der Türkei, zu ihrem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Serbien aus über Kroatien, zur Dauer des dortigen Aufenthalts, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich gemeinsam ihren beiden volljährigen Töchtern bzw. Schwestern und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Erstbefragungen sowie aus den Akteninhalten. Die diesbezüglichen Angaben decken sich im Wesentlichen auch mit dem Vorbringen der beiden volljährigen Töchter bzw. Schwestern der Beschwerdeführer in deren eigenen Erstbefragungen.

Die Feststellungen zu den Aufnahmegesuchen der österreichischen Dublinbehörde, zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme des Erst- und der Drittbeschwerdeführerin, zum Übergang der Zuständigkeit an Kroatien aufgrund Verfristung in den Fällen der Zweit-, der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben, insbesondere des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auch in Zusammenschau mit den Aussagen ihrer beiden volljährigen Töchter widersprüchlich und in sich nicht stimmig sind. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Erstbeschwerdeführer am Ende seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angab, er habe zwölf Jahre Bürgerkrieg in Syrien überlebt, aber in Kroatien (gemeint: aufgrund der dortigen Zustände) lieber sterben wolle. Dieses Vorbringen entspricht eindeutig nicht den Tatsachen, da die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Töchtern Syrien bereits im Jahr 2013 verlassen haben und die folgenden neun Jahre in der Türkei lebten, sodass der Erstbeschwerdeführer nicht zwölf Jahre Bürgerkrieg hätte überleben können (sondern ca. zwei). Dieser Teil des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers ist sohin als vollkommen unglaubhaft zu werten und sind daher seine sonstigen Aussagen vor diesem Hintergrund zu sehen. Dies zeigt sich auch deutlich im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er habe nach einem Dolmetscher verlangt, was verneint worden sei, da er unmittelbar daraufhin einräumte, dass am Polizeihandy sehr wohl ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden sei. Eine Steigerung erfuhr das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers durch die schriftlichen Beschwerdeausführungen, wenn nunmehr erstmals angegeben wird, dass die Beschwerdeführer in einer offenen Halle hätten schlafen müssen, es keine Trennwände für Familien gegeben habe und sie nicht immer, wenn sie gemusst hätten, ihre Notdurft hätten verrichten dürfen. Derartiges erwähnten weder die Beschwerdeführer noch ihre beiden volljährigen Töchter, sondern sprachen lediglich von einem „Camp“ bzw. von einem „Hotel“. Wenn der Erstbeschwerdeführer weiters ausführt, die Beschwerdeführer seien als Islamisten und rassistisch beschimpft worden, stellt sich die Frage, wie sie das hätten verstehen sollen, da die Beschwerdeführer nicht kroatisch sprechen (andernfalls hätten sie keinen Dolmetscher benötigt) und die kroatischen Behörden ihre angeblichen Beleidigungen wohl kaum in Arabisch getätigt haben.

Zum Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin betreffend die behauptete Phobie ihrer volljährigen Tochter XXXX bzw. deren Bewusstlosigkeit ist darauf zu verweisen, dass diese Erkrankung weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren nachgewiesen wurde. Es finden sich weder in den Akten der Beschwerdeführer noch in jenen ihrer volljährigen Tochter XXXX belegte Hinweise auf eine tatsächlich vorliegende Phobie, die mit Bewusstlosigkeiten einhergeht. Hinzu kommt, dass die volljährige Tochter XXXX in ihrer Erstbefragung von einer zweimaligen Ohnmacht sprach; der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hingegen nur eine Bewusstlosigkeit erwähnten. Dieser Teil des Vorbringens ist sohin auch unter diesem Aspekt nicht glaubhaft. Zum weiteren Vorbringen, die Beschwerdeführer seien vier Tage in Kroatien gewesen und hätten in diesen vier Tagen keinen Arzt gesehen, ist auszuführen, dass sie während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich in der Dauer von fünf Monaten (von der Antragstellung bis zum Untertauchen) – abgesehen von einem einmaligen Aufsuchen eines Radiologen durch den Erstbeschwerdeführer ca. ein Monat nach Antragstellung – nicht in ärztlicher Behandlung waren und sohin auch in Österreich (abgesehen von der erwähnten Ausnahme) „keinen Arzt gesehen“ haben. Zum Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin betreffend die behauptete Phobie ihrer volljährigen Tochter römisch XXXX bzw. deren Bewusstlosigkeit ist darauf zu verweisen, dass diese Erkrankung weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren nachgewiesen wurde. Es finden sich weder in den Akten der Beschwerdeführer noch in jenen ihrer volljährigen Tochter römisch XXXX belegte Hinweise auf eine tatsächlich vorliegende Phobie, die mit Bewusstlosigkeiten einhergeht. Hinzu kommt, dass die volljährige Tochter römisch XXXX in ihrer Erstbefragung von einer zweimaligen Ohnmacht sprach; der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hingegen nur eine Bewusstlosigkeit erwähnten. Dieser Teil des Vorbringens ist sohin auch unter diesem Aspekt nicht glaubhaft. Zum weiteren Vorbringen, die Beschwerdeführer seien vier Tage in Kroatien gewesen und hätten in diesen vier Tagen keinen Arzt gesehen, ist auszuführen, dass sie während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich in der Dauer von fünf Monaten (von der Antragstellung bis zum Untertauchen) – abgesehen von einem einmaligen Aufsuchen eines Radiologen durch den Erstbeschwerdeführer ca. ein Monat nach Antragstellung – nicht in ärztlicher Behandlung waren und sohin auch in Österreich (abgesehen von der erwähnten Ausnahme) „keinen Arzt gesehen“ haben.

Wenn die Zweitbeschwerdeführerin ausführt, dass sie „immer ausgelacht“ worden sei, wenn sie mit den minderjährigen Beschwerdeführern unterwegs gewesen sei und man ihr nichts verkauft habe, wenn sie etwas habe kaufen wollen und zwar auch dann nicht, wenn sie Geld gehabt habe, ist darauf zu verweisen, dass dieser Teil des Vorbringens vage und nicht nachvollziehbar ist. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder ausführt, von wem sie „immer ausgelacht“ wurde bzw. beschränkt sich das Vorbringen darauf ohne auf die konkrete Situation einzugehen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Angabe, die Drittbeschwerdeführerin sei wegen ihres Kopftuchs ausgelacht worden, als unglaubhafte Scheinbehauptung bzw. Steigerung zu sehen, da die Drittbeschwerdeführerin gar kein Kopftuch trägt (vgl. hierzu AS 1 bzw. AS 3 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). Dass man der Zweitbeschwerdeführerin nichts verkaufen habe wollen, ist ebenso wenig glaubhaft, da ein derartiges Verhalten von Seiten der Verkäufer schon allein aus wirtschaftlichen Gründen nicht nachvollziehbar wäre. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin ausführt, dass sie „immer ausgelacht“ worden sei, wenn sie mit den minderjährigen Beschwerdeführern unterwegs gewesen sei und man ihr nichts verkauft habe, wenn sie etwas habe kaufen wollen und zwar auch dann nicht, wenn sie Geld gehabt habe, ist darauf zu verweisen, dass dieser Teil des Vorbringens vage und nicht nachvollziehbar ist. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder ausführt, von wem sie „immer ausgelacht“ wurde bzw. beschränkt sich das Vorbringen darauf ohne auf die konkrete Situation einzugehen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Angabe, die Drittbeschwerdeführerin sei wegen ihres Kopftuchs ausgelacht worden, als unglaubhafte Scheinbehauptung bzw. Steigerung zu sehen, da die Drittbeschwerdeführerin gar kein Kopftuch trägt vergleiche hierzu AS 1 bzw. AS 3 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). Dass man der Zweitbeschwerdeführerin nichts verkaufen habe wollen, ist ebenso wenig glaubhaft, da ein derartiges Verhalten von Seiten der Verkäufer schon allein aus wirtschaftlichen Gründen nicht nachvollziehbar wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Angaben der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung für nicht glaubhaft, sondern für einen Versuch, die Situation in Kroatien dramatischer darzustellen als sie tatsächlich war, um eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern (vgl. generell zur Lage in Kroatien die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Angaben der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung für nicht glaubhaft, sondern für einen Versuch, die Situation in Kroatien dramatischer darzustellen als sie tatsächlich war, um eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern vergleiche generell zur Lage in Kroatien die weiteren Aus

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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