Entscheidungsdatum
27.05.2024Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W282 2250477-1/21E
W282 2250478-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörige von Armenien, beide vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 12.01.2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerden von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX und römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , beide Staatsangehörige von Armenien, beide vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 12.01.2022, beschlossen:
A)
Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2024, Zln.
W282 2250477-1/19E und W282 2250478-1/17E, werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend in Spruchteil B., Punkt I. berichtigt, dass das dieser (unter Hervorhebung der Berichtigung) nun korrekt lautet: Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2024, Zln.
W282 2250477-1/19E und W282 2250478-1/17E, werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend in Spruchteil B., Punkt römisch eins. berichtigt, dass das dieser (unter Hervorhebung der Berichtigung) nun korrekt lautet:
„I. Den Beschwerden wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 u. § 77 FPG stattgegeben und die Anhaltung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers im Zeitraum vom 12.01.2022 bis 24.02.2022 gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklärt.“„I. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, u. Paragraph 77, FPG stattgegeben und die Anhaltung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers im Zeitraum vom 12.01.2022 bis 24.02.2022 gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklärt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu A)
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG) unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 AVG sowie des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (in Folge: VwGVG) sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, (in Folge: B-VG) unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (in Folge: AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 AVG sowie des römisch IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG und § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Beschlüssen oder Erkenntnissen jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG und Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Beschlüssen oder Erkenntnissen jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Im vorliegenden Fall ist in den im Spruch bezeichneten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ein offensichtlicher Schreibfehler geschehen, da die Anhaltung der beiden Beschwerdeführer in Schubhaft ab 12.01.2022 angefochten wurde und wie insoweit sowohl aus Spruchkopf als auch aus der Begründung klar hervorgeht, die Anhaltung auch von 12.01.2022 bis zum Ende der Schubhaft durch die Abschiebung der Beschwerdeführer für rechtswidrig erklärt werden sollte.
Der ggst. Schreibfehler in der Datumsangabe der Rechtswidrigkeitserklärung der Anhaltung in Schubhaft in Spruchteil B., Punkt I. der Erkenntnisse vom 24.05.2024 (fälschlicherweise 12.02.2022) war daher von Amts wegen zu berichtigen. Der ggst. Schreibfehler in der Datumsangabe der Rechtswidrigkeitserklärung der Anhaltung in Schubhaft in Spruchteil B., Punkt römisch eins. der Erkenntnisse vom 24.05.2024 (fälschlicherweise 12.02.2022) war daher von Amts wegen zu berichtigen.
Zu B)
(Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung SchreibfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W282.2250477.1.01Im RIS seit
01.07.2024Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024