TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/29 W272 2241528-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W272 2241528-2/32E
W272 2241533-2/19E
W272 2241532-2/18E
W272 2241529-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX und 4. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, die Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Sarah MOSCHITZ-KUMAR, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 06.04.2023, Zahlen: 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX und 4. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2023 und am 22.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , 2. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , 3. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX und 4. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, die Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter römisch XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Sarah MOSCHITZ-KUMAR, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 06.04.2023, Zahlen: 1. römisch XXXX , 2. römisch XXXX , 3. römisch XXXX und 4. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2023 und am 22.05.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (in Folge: BF1, BF2, BF3, BF4 oder alle gemeinsam: BF). Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Vorverfahren:

2. Der (damals alleinstehende und kinderlose) BF1 reiste erstmals im Juli 2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 10.03.2015 negativ entschieden wurde. Am 05.08.2015 stellte der BF1 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerde, welcher vom Bundesamt mit Bescheid vom 27.08.2015 ebenfalls abgewiesen wurde.

Der BF1 wurde am 06.08.2015 aus Österreich in die Russische Föderation abgeschoben.

3. Im November 2020 reisten die BF (neuerlich) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 10.11.2020 einen zweiten (BF1) bzw. ersten (BF2-4) Antrag auf internationalen Schutz.

Zu diesen Anträgen auf internationalen Schutz wurden der BF1 und die BF2 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der BF1 brachte dabei zu seinen Fluchtgründen im behördlichen Verfahren zusammengefasst vor, dass alle während der Tschetschenienkriege immer in Angst gelebt haben, der Cousin des BF1 sei bis heute verschollen und zurzeit leben auch alle in Angst. Die Kardirov Leute bedrohen alle und der BF1 sei einige Mal von den tschetschenischen Behörden geschlagen worden. Er wolle ein freier Mensch sein. Die BF2, die minderjährige BF3 und der minderjährige BF4 machten keine eigenen Fluchtgründe geltend und stützten sich auf die Fluchtgründe des BF1.

Auch diesen zweiten bzw. ersten Antrag auf internationalen Schutz der BF wies das Bundesamt mit Bescheiden vom 22.03.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und erteilte den BF keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.

Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden, welche nach einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.07.2021, XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden, welche nach einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.07.2021, römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegenständliches Verfahren:

4. Die BF verblieben im Bundesgebiet und stellten der BF1 und die BF2 für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder (BF3 und BF4) am 07.07.2022 erneut den (dritten) zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF1 zusammengefasst zur neuerlichen Asylantragstellung an, dass für den Krieg in der Ukraine Männer einberufen werden, um zu kämpfen und er selbst eine Einberufung erhalten habe. Er wolle nicht kämpfen und im Krieg sterben. Zudem werde er bald am Knie operiert und seine Tochter werde auch operiert und er wünsche sich für seine Tochter eine gute ärztliche Behandlung. Der BF1 habe paar Mal Probleme mit der Polizei in Tschetschenien gehabt und sei schon öfters von Kadyrov Leuten geschlagen und verletzt worden.

Am selben Tag wurde auch die BF2 erstbefragt und gab zu den Gründen einer neuerlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz an, dass sie weiter in Österreich bleiben möchte, weil ihr Mann vor einem Monat eine Einberufung für den russischen Krieg bekommen habe. Er müsse das Land verlassen und in den Krieg ziehen. Es sei ihr auch wichtig, dass ihre Tochter in guter ärztlicher Behandlung sei, es stehen noch einige Operationen bevor und sie wolle, dass ihre Kinder eine gute Ausbildung bekommen und nicht in einem Krieg aufwachsen.

5. Am 28.03.2023 wurden der BF1 und die BF2 vom Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zu Protokoll, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr bestehe und sein Leben dort in Gefahr sei. Ein Bekannter sei auch Asylwerber in Österreich gewesen und zurückgekehrt und dann in den Krieg in die Ukraine geschickt worden, ein anderer ebenfalls und halte sich versteckt, damit er nicht in den Krieg müsse. Jemand vom Militär habe seinen Eltern den Einberufungsbefehl zugestellt und dieser sei über einen Boten nach Wien und über seinem Bruder schließlich zu ihm gelangt. Der BF1 habe den Wehrdienst nicht abgeleistet, aber habe ein Wehrdienstbuch und sollte es zu einer Mobilmachung kommen müsse er zum Militär. Der BF kritisierte die ihm vorgehaltenen Länderinformationen zur Russischen Föderation, weil diese nicht die Realität darstellen. Es gebe kaum Personen, die wirklich freiwillig den Wehrdienst leisten, vielmehr werde dies als Strafe eingesetzt und die Personen in die Ukraine geschickt. Es laufe zurzeit eine verdeckte, heimliche Mobilmachung und dem BF drohe eine Strafe, weil er zur Ladung nicht erschienen sei. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm Haft oder der Einsatz im Ukrainekrieg.

Die BF2 führte in der Einvernahme zusammengefasst an, dass ihre Tochter im Mai 2023 eine zweite OP aufgrund von Problemen mit den Knochen und einer falschen Behandlung in Tschetschenien habe. Ihr Sohn habe Mandelentzündung und werde ebenfalls operiert, weil er Atemnot habe. Die BF2 wiederholt im Wesentlichen ihre Rückkehrbefürchtung damit, dass ihr Mann zum Wehrdienst einberufen worden sei und unschuldige Personen umbringen soll und die Behandlung ihrer Tochter nicht unterbrochen werden solle.

Die BF legten im Rahmen der Einvernahme medizinische Unterlagen betreffend BF2 und BF3 sowie Empfehlungsschreiben und eine beglaubigte Übersetzung des Einberufungsbefehls, Ladung für den 01.06.2022, vor. Der Einberufungsbefehl wurde vom Bundesamt zur Überprüfung sichergestellt.

6. Das Bundesamt wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 06.04.2023 (alle zugestellt am 12.04.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).6. Das Bundesamt wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 06.04.2023 (alle zugestellt am 12.04.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).

Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass im Falle des BF1 keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung vorliege und die BF2 sowie die minderjährigen BF haben sich lediglich auf die Fluchtgründe des BF1 gestützt und haben ebenso keine individuellen konkreten Verfolgungs- oder Bedrohungen plausibel dargetan. Es habe auch keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation festgestellt werden können. Dem Vorbringen des BF1 er habe einen Einberufungsbefehl erhalten und befürchte, dass er gegen seinen Willen an die Front in die Ukraine geschickt werde, hielt das Bundesamt entgegen, dass die im September 2022 verkündeteTeilmobilmachung Ende Oktober 2022 beendet worden sei. Der BF1 sei mit 33 Jahren auch nicht mehr im wehrpflichtfähigen Alter und sei selbst bei Annahme einer verdeckten Mobilisierung unwahrscheinlich, dass er mit 33 Jahren zum Wehrdienst einberufen werde. Auch wenn der BF einen Einberufungsbefehlt vorgelegt habe, sei dieser inzwischen aufgrund der Einstellung der Teilmobilmachung, nicht mehr aktuell und sei in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass der BF1 bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Einberufung durch die Russische Föderation für den Krieg in der Ukraine betroffen sei.

7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 09.05.2023 (eingebracht am 09.05.2023) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Bescheide wurden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.

Begründend führten die BF aus, dass der BF1 und die BF2 ohne Zweifel eine konkret gegen den BF1 gerichtete Verfolgungs- und Bedrohungssituation vorgebracht haben. Mit der Argumentation, der BF1 sei bereits nicht mehr im wehrfähigen Alter überging die belangte Behörde den bereits vom BF1 vorgelegten Einberufungsbefehl, dessen Echtheit nicht angezweifelt worden sei und der im Jahr 2022 erging, zu welchem Zeitpunkt der BF1 bereits 32 Jahre alt gewesen war und widerlege die Ansicht des Bundesamtes, der BF1 sei nicht mehr im wehrpflichtfähigen Alter. Sowohl der BF1 als auch die BF2 lehnen den Konflikt in der Ukraine ab und weil der BF1 nicht bereit sei, auf russischer Seite am Krieg in der Ukraine teilzunehmen, würde ihm im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation eine oppositionelle, regimekritische politische Gesinnung zumindest unterstellt werden und wäre einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Zahlreiche Berichte weisen auf die nach wie vor aktuelle Gefahr der zwangsweisen Rekrutierung für den Einsatz in der Ukraine hin. So sei in Tschetschenien die Rekrutierung von Kämpfern für den Krieg gegen die Ukraine in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwangs und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards organisiert. Schließlich leiden die angefochtenen Bescheide an mangelnden Feststellungen über die aktuelle Art der Erkrankungen, deren Symptome und Heilungschancen sowie die notwendige Behandlung, die Konsequenzen eines Abbruchs der Behandlung in Österreich, den tatsächlichen Zugang zur notwendigen Behandlung im Herkunftsstaat und die zu erwartenden Auswirkungen einer Außerlandesbringung auf den Gesundheitszustand der BF3 und BF4.

8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 15.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

9. Mit Eingabe vom 21.06.2023 übermittelten die BF eine Stellungnahme betreffend die Aufforderung zur Vorlage des Einberufungsbefehls im Original. Darin brachten sie vor, dass dieser samt beglaubigter Übersetzung anlässlich der Einvernahme am 28.03.2023 von der belangten Behörde zum Zwecke der Überprüfung seiner Echtheit einbehalten worden sei. Die überlassene Kopie des Einberufungsbefehls wurde vorgelegt und angeregt, die belangte Behörde zur Vorlage des Einberufungsbefehls im Original aufzufordern.

10. Mit E-Mail vom 05.07.2023 informierte das Bundesamt darüber, dass im Verfahren von der Echtheit des Dokuments ausgegangen worden sei, der Einberufungsbefehlt auch wieder dem BF ausgehändigt worden sei und der BF nochmals geladen werde und anschließend eine beschleunigte kriminaltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben werde.

Am 11.07.2023 übermittelte das Bundesamt das Prüfprotokoll der kriminaltechnischen Dokumentenuntersuchung des LKA und die Kopie des Einberufungsbefehls gemäß Anforderung.

11. Mit Eingabe vom 13.07.2023 übermittelten die BF eine Stellungnahme und legten weitere medizinische Unterlagen betreffend die BF3 und eine Einstellungszusage für den BF1 vor.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF1 und die BF2 sowie deren Rechtsanwältin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 12 vom 04.07.2023, den EUAA Länderbericht zur medizinischen Versorgung vom 29.09.2022 sowie ein Konvolut an Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Teilmobilmachung-Wehrersatzdienst-Repressalien, Rekrutierungen für den Krieg gegen die Ukraine, Sozialleistungen im Bezug auf Ukraine –Krieg und Situation von Rückkehrern aus dem Ausland, Militärdienst, Reservist, Einberufungsbefehl und zu Einberufungsbefehle, zum Parteiengehör. Die BF legten im Zuge der Verhandlung ein Empfehlungsschreiben des Unterkunftgebers sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und weitere Integrationsunterlagen (Kindergartenbestätigung) vor.

Die Berichte zu den Länderinformationen wurden zusätzlich auch der Beschwerdeführervertreterin mit Parteiengehör vom 25.07.2023 übermittelt.

13. Mit Eingabe vom 22.07.2023 legten die BF eine vollständige Kopie seines Militärbuches vor, welches mit Eingabe vom 24.08.2023 auch in Original dem Bundesverwaltungsgericht per Post übermittelt wurde.

14. Mit Parteiengehör vom 14.09.2023 übermittelte das BVwG die aktuellen Länderinformationen und gewährte eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen.

15. Mit Eingabe vom 29.09.2023 übermittelte der BF eine Stellungnahme zu den am 25.07.2023 und am 14.09.2023 übermittelten Länderberichten und bekräftigte die Echtheit des im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Einberufungsbefehls/Ladung, weil auch das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung für dessen Echtheit spreche und ergehe insgesamt aus den Länderinformationen, dass die russischen Behörden weiterhin eine verdeckte Mobilisierung in ganz Russland durchführen und der BF im Falle einer Rückkehr dem ergangenen Einberufungsbefehl weiterhin Folge leisten müsse. Russland begehe im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, an der sich der BF1 aus Überzeugung nicht beteiligen wolle.

16. Mit Eingabe vom 18.10.2023 wurde die Übersetzung des vorgelegten Wehrdienstbuches von der Dolmetscherin übermittelt.

Am 20.11.2023 erging erneut ein Parteiengehör mit der Aufforderung zur Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen und Stellungnahme zur etwaigen Bestellung eines Sachverständigen sowie wurden das aktuelle Länderinformationsblatt neben weiteren Anfragen zum Wehrdienst mit der Möglichkeit einer Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

17. Am 30.11.2023 beantragte die Rechtsvertretung des BF eine Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zu den neuen Länderinformationen und der Vorlage der noch nicht vorhandenen medizinischen Unterlagen.

Mit Eingabe vom 15.12.2023 übermittelten die BF eine Stellungnahme zu den weiteren ins Verfahren eingebrachten Länderberichten und zur gesundheitlichen Situation der BF3 und des BF4. Es wurden ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Befunden betreffend die BF3 und den BF 4 für das Jahr 2021, 2022 und 2023 vorgelegt.

Am 14.02.2024 legten die BF einen weiteren Befund betreffend die BF3 in Vorlage.

Mit Parteiengehör vom 29.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die eingeholten medizinischen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Hüftdysplasie und

18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.05.2024 eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF teilnahmen. Die Rechtsvertretung der BF und ein Vertreter der belangten Behörde nahmen an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die BF legten im Zuge der Verhandlung einen Ambulanzbefund (Beilage 1), ein Empfehlungsschreiben des BF1 (Beilage 2) und eine Unterschriftsliste (Beilage 3 und 4) vor. Mit der Ladung an die Rechtsvertretung wurden der Länderbericht der Staatendokumentation vom 08.11.2023, sowie der Themenbericht Russiche Föderation: Militärdients vor dem Hintergrund des Ukraine-Konflikts Version 1 vom 02.04.2024 am 29.04.2024 übermittelt. Die Rechtsvertretung gab mit Schreiben vom 17.05.2024 bekannt, dass die Vollmacht aufrecht bleibe, die Anwesenheit bei der Verhandlung nicht erfolgen werde und in Hinblick auf die am 29.04.2024 übermittelten Länderberichte auf das bisherige Vorbringen verwiesen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen, der eingebrachten Länderberichte, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person der BF:

1.1.1. Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die BF sprechen Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichen Niveau.

Der BF1 und die BF2 sind seit 2016 nach tschetschenischen Ritus (traditionell) und standesamtlich verheiratet und die Eltern zweier Kinder, der minderjährigen BF3 und des minderjährigen BF4.

1.1.2. Der BF1 wurde am XXXX Rayon und gleichnamigen Stadt XXXX (vorher auch Rayon XXXX ), Teilrepublik Tschetschenien geboren und lebte dort im Dorf XXXX gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern und später auch mit seiner Frau und Kinder in einem Haus, bis auf ein paar Monaten während des 1. Tschetschenienkrieges, bis zur erstmaligen Ausreise 2014 und nach der Abschiebung in die Russische Föderation 2015 bis zur zweiten Ausreise im November 2020. Er besuchte 9 Jahre die Grundschule bis 2005 in seinem Heimatort. In Folge hat er seinen Lebensunterhalt durch verschiedene Gelegenheitsarbeiten ohne konkrete Ausbildung verdient. Er hat ca. seit dem Alter von 15 Jahren bis zur Ausreise 2020 in Grosny, XXXX oder XXXX gearbeitet. Er hat Bauarbeiten gemacht (Gipskartonwände aufgestellt, Laminat verlegt, Fließen verlegt), hat als LKW-Fahrer gearbeitet und in drei Glashäusern Gemüse (Tomaten, Gurken) angebaut und verkauft.1.1.2. Der BF1 wurde am römisch XXXX Rayon und gleichnamigen Stadt römisch XXXX (vorher auch Rayon römisch XXXX ), Teilrepublik Tschetschenien geboren und lebte dort im Dorf römisch XXXX gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern und später auch mit seiner Frau und Kinder in einem Haus, bis auf ein paar Monaten während des 1. Tschetschenienkrieges, bis zur erstmaligen Ausreise 2014 und nach der Abschiebung in die Russische Föderation 2015 bis zur zweiten Ausreise im November 2020. Er besuchte 9 Jahre die Grundschule bis 2005 in seinem Heimatort. In Folge hat er seinen Lebensunterhalt durch verschiedene Gelegenheitsarbeiten ohne konkrete Ausbildung verdient. Er hat ca. seit dem Alter von 15 Jahren bis zur Ausreise 2020 in Grosny, römisch XXXX oder römisch XXXX gearbeitet. Er hat Bauarbeiten gemacht (Gipskartonwände aufgestellt, Laminat verlegt, Fließen verlegt), hat als LKW-Fahrer gearbeitet und in drei Glashäusern Gemüse (Tomaten, Gurken) angebaut und verkauft.

Die BF2 wurde am XXXX ebenfalls im Rayon und gleichnamigen Stadt XXXX , Teilrepublik Tschetschenien geboren und lebte dort bis zur Heirat und danach noch im selben Rayon, aber in der Ortschaft XXXX beim BF1 bis zur Ausreise im November 2020. Sie besuchte 11 Jahre die Grundschule und schloss sie 2013 ab und besuchte danach für drei Jahre die islamische Hochschule und ist damit berechtigt in Schulen den Koran zu unterrichten. Außerdem hat sie eine Nähausbildung und eine Weiterbildung für Sushi Herstellung gemacht. Bis zu ihrer Heirat sind ihre Eltern für den Lebensunterhalt aufgekommen und danach hat sie ihrem Mann beim Gemüseanbau in den Glashäusern geholfen und als Hausfrau „Care-Arbeit“ verrichtet.Die BF2 wurde am römisch XXXX ebenfalls im Rayon und gleichnamigen Stadt römisch XXXX , Teilrepublik Tschetschenien geboren und lebte dort bis zur Heirat und danac

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten