TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/31 W601 2289235-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2024
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Entscheidungsdatum

31.05.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W601 2289235-3/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Gambia, vertreten durch RA Mag. Maximilian Gutschreiter als einstweiliger Erwachsenenvertreter, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. Gambia, vertreten durch RA Mag. Maximilian Gutschreiter als einstweiliger Erwachsenenvertreter, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 27.05.2024 die Aktenteile sowie eine Stellungnahme zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG).1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 27.05.2024 die Aktenteile sowie eine Stellungnahme zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG).

2. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) über den bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA sowie mit Nachtrag vom 28.05.2024 zur von der Fachabteilung für Heimreisezertifikate des BFA eingeholten Stellungnahme vom 28.05.2024 gewährt.

3. Mit Stellungnahme vom 29.05.2024 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die weitere Anhaltung des BF unverhältnismäßig sei. Es sei nicht gesichert, dass Gambia seine Staatsbürger auch zurücknehme, wenn eine (psychische) Erkrankung vorliege. Zudem stehe noch kein konkretes Abschiebedatum fest. Der BF ist darüber hinaus rückkehrwillig und scheitere die freiwillige Rückkehr derzeit an Formalitäten. Der BF sei bereit mit dem BFA zu kooperieren, weshalb dem BF ein gelinderes Mittel auferlegt werden könne.

4. Mit Parteiengehör vom 29.05.2024 wurde dem BF über den bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter und der im Spruch genannten Rechtsvertreterin die Möglichkeit der Stellungnahme zum eingeholten aktuellen Befund und Gutachten vom 29.05.2024 eingeräumt.

5. Mit Stellungnahme vom 31.05.2024 wurde der mit Parteiengehör übermittelte Befund und Gutachten vom 29.05.2024 zur Kenntnis genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Unterlagen der Behörde nicht hervorgehe, wann bzw. ob der BF tatsächlich abgeschoben werden könne und sich die Schubhaft daher als unverhältnismäßig erweise.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF stellte am 28.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 06.10.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages mindestens 18 Jahre alt war. Das von ihm angegebene Alter stimmte nicht mit den gerichtsmedizinischen Befunden überein. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 VwGVG vom 14.10.2016 wurde daher als Geburtsdatum des BF der XXXX festgesetzt1.1.1. Der BF stellte am 28.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 06.10.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages mindestens 18 Jahre alt war. Das von ihm angegebene Alter stimmte nicht mit den gerichtsmedizinischen Befunden überein. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 7, VwGVG vom 14.10.2016 wurde daher als Geburtsdatum des BF der römisch XXXX festgesetzt

1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017, Zl: XXXX , wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017, Zl: römisch XXXX , wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

1.1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2018, GZ: XXXX als unbegründet abgewiesen.1.1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2018, GZ: römisch XXXX als unbegründet abgewiesen.

1.1.4. Der BF wurde am 22.01.2018 vom Quartier der Grundversorgung wegen unsteten Aufenthaltes abgemeldet und war unbekannten Aufenthaltes.

1.1.5. Am 05.12.2022 stellte die Schweiz ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich nach der Dublin-III-Verordnung. Österreich stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen zu. Der BF wurde am 24.01.2023 nach Österreich überstellt.

1.1.6. Der BF stellte am 24.01.2023 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) in Österreich. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem ersten Folgeantrag. Dabei gab der BF an, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert haben und seine alten Fluchtgründe unverändert aufrecht bleiben. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat habe er nichts zu befürchten und gab weiters an, dass er sofort wieder nach Europa reisen würde.

1.1.7. Am 01.02.2023 wurde der BF erneut wegen unsteten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet und war sodann unbekannten Aufenthaltes.

1.1.8. Mit dem Bescheid des BFA vom 13.02.2023, Zl. XXXX , wurde der erste Folgeantrag vom 24.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde am 14.02.2023 gemäß § 8 Abs. 2 iVm§ 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. 1.1.8. Mit dem Bescheid des BFA vom 13.02.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der erste Folgeantrag vom 24.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiären Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz , AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde am 14.02.2023 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, iVm§ 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

1.1.9. Der BF wurde am 22.07.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Kontrolle unterzogen und im Zuge dessen beim BF Suchtmittel aufgefunden. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt. Er wurde vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei im Wesentlichen an, dass ihm bewusst sei, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Er möchte den Sommer in Österreich verbringen und dann im Winter nach Spanien reisen um dort zu leben. Er lebe in Österreich bei Freunden. Er habe hier weder Verwandte noch Personen zu denen er in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten.

1.1.10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.07.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und dem BF persönlich übergeben. Der BF wurde anschließend aus der Anhaltung entlassen.1.1.10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.07.2023, Zl. römisch XXXX , wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und dem BF persönlich übergeben. Der BF wurde anschließend aus der Anhaltung entlassen.

1.1.11. Die Landespolizeidirektion Wien teilte mit Bericht vom 25.07.2023 mit, dass der BF seit 22.07.2023 seiner Meldeverpflichtung in keiner Weise nachgekommen ist und daher das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung aufgrund des Untertauchens nach Rücksprache mit dem BFA beendet wurde.

1.1.12. Am 05.08.2023 wurde der BF nach der StPO festgenommen und am 08.08.2023 über den BF die Untersuchungshaft verhängt.

1.1.13. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.08.2023, GZ. XXXX , wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.1.13. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch XXXX vom 22.08.2023, GZ. römisch XXXX , wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

1.1.14. Der BF wurde am 22.08.2023 aus der Untersuchungshaft entlassen und im Anschluss in ein PAZ überstellt.

1.1.15. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.08.2023, Zl. XXXX , wurde über dem BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem BF wurde dieser Mandatsbescheid am 22.08.2023 persönlich übergeben und anschließend aus der Anhaltung entlassen.1.1.15. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.08.2023, Zl. römisch XXXX , wurde über dem BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem BF wurde dieser Mandatsbescheid am 22.08.2023 persönlich übergeben und anschließend aus der Anhaltung entlassen.

1.1.16. Am 03.10.2023 teilte die Polizeiinspektion XXXX dem BFA mit, dass der BF sich dem gelinderen Mittel der periodischen Meldung entzogen hat.1.1.16. Am 03.10.2023 teilte die Polizeiinspektion römisch XXXX dem BFA mit, dass der BF sich dem gelinderen Mittel der periodischen Meldung entzogen hat.

1.1.17. Der BF wurde in den Nachtstunden des 11.10.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und am 12.10.2023 festgenommen und in ein PAZ überstellt.

1.1.18. Der BF wurde am 12.10.2023 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, er heiße XXXX und führte sodann aus, dass sein richtiger Familienname XXXX laute und er am XXXX geboren worden sei. Er stellte im Rahmen der Einvernahme im Beisein eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag). 1.1.18. Der BF wurde am 12.10.2023 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, er heiße römisch XXXX und führte sodann aus, dass sein richtiger Familienname römisch XXXX laute und er am römisch XXXX geboren worden sei. Er stellte im Rahmen der Einvernahme im Beisein eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag).

1.1.19. Die Erstbefragung zu seinem nunmehr zweiten Folgeantrag erfolgte am 13.10.2023 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der BF gab zu seinen Gründen betreffend die erneute Asylantragstellung an, dass er sehr viele Verletzungen an seinem Körper habe und ihm Leute folgen würden. Er glaube, dass er einen Chip im Bein habe und wenn er spreche, habe er das Gefühl ein Mikrofon in seinem Kopf zu haben. Im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte er nichts.

1.1.20. Am 15.11.2023 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliegt sowie die Verfahrensanordnung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG, wonach er verpflichtet ist ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, ausgefolgt. Am 21.11.2023 wurde dem BF die Ladung für den 29.11.2023 sowie das Länderinformationsblatt Gambia übergeben.1.1.20. Am 15.11.2023 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliegt sowie die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG, wonach er verpflichtet ist ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, ausgefolgt. Am 21.11.2023 wurde dem BF die Ladung für den 29.11.2023 sowie das Länderinformationsblatt Gambia übergeben.

1.1.21. Am 25.11.2023 wurde der BF wegen unsteten Aufenthaltes vom Quartier der Grundversorgung abgemeldet und war sodann unbekannten Aufenthaltes.

1.1.22. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023, Zl. XXXX , wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.10.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Darüber hinaus wurde gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs.3 Z 1 FPG 2005 gegen dem BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 12.12.2023 gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF hat gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben.1.1.22. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.10.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiären Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz , AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 53, Absatz , in Verbindung mit Absatz , Ziffer eins, FPG 2005 gegen dem BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 12.12.2023 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF hat gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben.

1.1.23. Am 05.01.2024 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen und im Zuge dessen beim BF Suchtmittel aufgefunden. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt.

1.1.24. Der BF wurde am 06.01.2024 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF verschiedene Namen und Geburtsdaten betreffend seine Person an. Er schlafe in Österreich manchmal in einem Hotel und sonst schlafe er nicht. Einen Rucksack mit seinen Sachen habe er bei einem Freund. Er sei den gelinderen Mitteln nicht nachgekommen, weil er es vergessen habe. Er habe kein Geld und wisse, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Er brauche kein Asyl und leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.

1.1.25. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.01.2024, Zl. XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1.25. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.01.2024, Zl. römisch XXXX , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.1.26. Der BF befolgte am 09.02.2024 Anordnungen der Vollzugsbeamten nicht und war unkooperativ. Es wurde deshalb eine Disziplinarmaßnahme in Form der Verlegung der Zelle ausgesprochen.

1.1.27. Am 23.02.2024 wurde eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF gab dabei an, nicht rückkehrwillig zu sein.

1.1.28. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.02.2024, GZ. XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall SMG und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1.1.28. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch XXXX vom 27.02.2024, GZ. römisch XXXX , wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall SMG und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

1.1.29. Am 24.03.2024 wurde der BF in eine Sicherheitsverwahrungszelle verlegt, da er sich eine selbstgebastelte Waffe (zu Verteidigungszwecken) aus einem zugespitzten Ast in der Anhaltung angeeignet hat.

1.1.30. Am 25.03.2024 wurde seitens der BBU ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.03.2024, GZ. XXXX , übermittelt, mit dem RA Mag. Maximilian Gutschreiter mit sofortiger Wirkung zum Rechtsbeistand und einstweiligen gerichtlichen Erwachsenen-vertreter zur Regelung dringender Angelegenheiten vor Gerichten und Behörden bestellt wurde.1.1.30. Am 25.03.2024 wurde seitens der BBU ein Beschluss des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom 19.03.2024, GZ. römisch XXXX , übermittelt, mit dem RA Mag. Maximilian Gutschreiter mit sofortiger Wirkung zum Rechtsbeistand und einstweiligen gerichtlichen Erwachsenen-vertreter zur Regelung dringender Angelegenheiten vor Gerichten und Behörden bestellt wurde.

1.1.31. Die gegen den Schubhaftbescheid vom 06.01.2024 und die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 27.03.2024 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, schriftliche Ausfertigung vom 18.04.2024, GZ. XXXX als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.1.31. Die gegen den Schubhaftbescheid vom 06.01.2024 und die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 27.03.2024 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, schriftliche Ausfertigung vom 18.04.2024, GZ. römisch XXXX als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

1.1.32. Am 26.04.2024 übermittelte die BBU Rückkehrberatung dem BFA einen Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr nach Gambia, wobei angeführt wurde, dass ein Heimreisezertifikat oder Reisepass durch die BBU organisiert werden. Am gleichen Tag wurde seitens des BFA die unterstützte Ausreise des BF genehmigt. Es liegt keine Zustimmung des einstweiligen Erwachsenenvertreters des BF vor.

1.1.33. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG wurden vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt.1.1.33. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt.

1.1.34. Am 30.04.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.1.1.34. Am 30.04.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.

1.1.35. Nach Durchführung einer Verhandlung am 06.05.2024 wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2024, GZ. XXXX , festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.1.1.35. Nach Durchführung einer Verhandlung am 06.05.2024 wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2024, GZ. römisch XXXX , festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.1.36. Am 27.05.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur nunmehr zweiten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.1.1.36. Am 27.05.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur nunmehr zweiten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.

1.1.37. Das für den 28.05.2024 geplante Videointerview des BF mit der gambischen Botschaft konnte aufgrund einer akuten Erkrankung der Konsulin nicht stattfinden.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der BF ist volljährig und gibt an Staatsangehöriger Gambias zu sein. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF wird seit 06.01.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

1.2.4. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF ist physisch und psychisch stabil, es besteht keine Fremd- oder Selbstgefährdung und es ist weder eine physische noch eine psychiatrische Behandlung notwendig. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF stellte in Österreich insgesamt drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, welche alle rechtskräftig – zuletzt mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023 – entschieden wurden. Gegen den BF bestehen seit dem Jahr 2018 rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nach Gambia bislang nicht nachgekommen.

1.3.2. Der BF weist lediglich Hauptwohnsitzmeldungen in Quartieren der Grundversorgung im Zeitraum von 22.10.2015 bis 21.03.2018, von 20.10.2023 bis 10.11.2023 und von 13.11.2023 bis 25.11.2023 sowie Meldungen von Anhaltungen in PAZ und Justizanstalten in den Zeiträumen von 06.08.2023 bis 22.08.2023 sowie seit 06.01.2024 in Österreich auf. Er hält die österreichischen Meldevorschriften nicht ein, sondern lebte jahrelang im Verborgenen. Der BF hat sich zwei Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Schweiz und wurde aufgrund eines von der Schweiz gestellten Wiederaufnahmegesuchs, am 24.01.2023 nach Österreich überstellt. Er hat sich dem Zugriff der Behörden entzogen.

1.3.3. Der BF tritt unter verschiedenen Aliasidentitäten auf und hat bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente in Vorlage gebracht und hat sich um die Erlangung eines Reisedokuments nicht bemüht.

1.3.4. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.08.2023, GZ. 72 Hv 79/23y, wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall, 27 Abs. 3 SMG und § 15 StGB iVm §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.02.2024, GZ. XXXX , wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Körperverletzung nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall SMG und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt und die Probezeit der Verurteilung vom 22.08.2023 auf 5 Jahre verlängert.1.3.4. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch XXXX vom 22.08.2023, GZ. 72 Hv 79/23y, wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 2. Fall, 27 Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 2. Fall und 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch XXXX vom 27.02.2024, GZ. römisch XXXX , wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Körperverletzung nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall SMG und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt und die Probezeit der Verurteilung vom 22.08.2023 auf 5 Jahre verlängert.

1.3.5. Der BF hat in Österreich weder enge familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat die Möglichkeit in Österreich bei Bekannten bzw. seinem Bruder zu wohnen. Diese Wohnmöglichkeiten sind nicht geeignet den BF von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

1.3.6. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in den Schengenraum ausreisen um seiner Abschiebung nach Gambia zu entgehen.

1.3.7. Mit den gambischen Vertretungsbehörden in London besteht eine gute Zusammenarbeit. Die gambischen Vertretungsbehörden haben die Ausstellung von HRZ zugesagt und werden HRZ regelmäßig ausgestellt (im Jahr 2023: 16 HRZ, im Jahr 2024 bisher: 1 HRZ und 1 HRZ befindet sich in Ausstellung [Stand 28.05.2024]). Es finden auch Abschiebungen statt (im Jahr 2023: 11 Abschiebungen, im Jahr 2024 bisher keine Abschiebung [Stand 28.05.2024]). Nach der Beantragung eines HRZ ist für die Identifizierung ein Interview erforderlich. Dies erfolgt durch eine gambische Expertendelegation und in Ausnahmefällen via Videointerview. Im Anschluss des Interviews erfolgt die Zusage, ob es sich bei der Person um einen gambischen Staatsangehörigen handelt. Unmittelbar nach Vorlage der Zustimmung werden die erforderlichen Unterlagen per Post an den ÖB in London für die Ausstellung des Heimreisezertifikates übermittelt. Nach Identifizierung kann die Abschiebung mit einer Vorlaufzeit von 2-3 Wochen organisiert werden.

Vom BF wurden keine Reise- und/oder Identitätsdokumente in Vorlage gebracht. Der BF hat sich auch nicht um die Erlangung eines Reisedokuments bemüht. Seitens des BFA für den BF die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der gambischen Botschaft beantragt. Das BFA urgierte regelmäßig bei der gambischen Botschaft in London und steht mit diesem in Kontakt. Es bedarf für die Identifizierung des BF eines Interviews. Das für die Identifizierung des BF in London organisierte Videointerview mit der gambischen Delegation am 28.05.2024 konnte wegen akuter Erkrankung der Konsulin nicht durchgeführt werden. Das Videointerview wird zum nächsten Termin, voraussichtlich in 14 Tagen, erfolgen. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ist anhängig, es erfolgte bislang keine negative Rückmeldung der gambischen Vertretungsbehörden betreffend die Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.

Die erfolgreiche Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA und in die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Asylverfahren und die bisherigen Schubhaftverfahren des BF (GZ. XXXX ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie in das Zentrale Fremdenregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) sowie in das Grundversorgungsinformationssystem.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA und in die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Asylverfahren und die bisherigen Schubhaftverfahren des BF (GZ. römisch XXXX ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie in das Zentrale Fremdenregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) sowie in das Grundversorgungsinformationssystem.

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus dem unzweifelhaften Inhalt der zuvor genannten Gerichts- und Verwaltungsakten sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungsinformationssystem.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht auch aufgrund des gerichtsmedizinischen Gutachten vom 06.10.2016 ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der BF hat bisher stets angegeben Staatsangehöriger Gambias zu sein. Da alle Anträge des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden bzw. zurückgewiesen wurden, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 06.01.2024 ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des BFA vom 06.01.2024 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Dass gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 12.12.2023 und aus den Eintragungen im Fremdenregister.

2.2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF, ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 29.05.2024, dem eine psychiatrischer Dialogärztin beigezogen wurde. Aus diesem geht hervor, dass der BF physische und psychische Zustand des BF stabil ist, keine Fremd- oder Selbstgefährdung besteht und weder eine physische noch eine psychiatrische Behandlung notwendig ist. Im Verfahren haben sich daher keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Dem entgegenstehende Befunde wurden im Verfahren bislang nicht vorgelegt. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die Feststellungen zu den rechtskräftig negativ entschiedenen und unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Zudem gab der BF in der Einvernahme am 06.01.2024 selbst an, dass er kein Asyl brauche. Dass gegen den BF seit dem Jahr 2018 rechtskräftig aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nach Gambia bisher nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen.

2.3.2. Dass der BF die Meldevorschriften nicht einhält und untergetaucht ist sowie sich seinen Asylverfahren entzogen hat und im Verborgenen lebte, ergibt sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister (betreffend die vom BF verwendeten Aliasidentitäten) sowie aus dem Akteninhalt. Dass der BF in die Schweiz reiste, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Er hat sich durch seinen Aufenthalt im Verborgenen und seiner Reise in die Schweiz dem Zugriff der Behörden entzogen.

2.3.3. Die Feststellung zum Auftreten des BF unter verschiedenen Aliasidentitäten und, dass der BF bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente vorgelegt hat und sich um die Erlangung eines Reisedokuments auch nicht bemüht hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF in seinen bisherigen Einvernahmen.

2.3.4. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister sowie aus den in den Akten einliegenden strafgerichtlichen Urteilen.

2.3.5. Dass der BF in Österreich weder über enge familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass der BF in der Verhandlung am 06.05.2024 angegeben hat, dass er einen Bruder in XXXX hat. Er hat in dieser Verhandlung zuvor befragt jedoch ausdrücklich angegeben, keine Verwandten in Österreich zu haben, sondern Freunde. Es ist daher keine enge familiäre Beziehung des BF zu einem allenfalls in Österreich lebendenden Bruder des BF hervorgekommen. Zudem ist festzuhalten, dass der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft seit 06.01.2024 keinen Besuch von Verwandten oder Bekannten erhalten hat (vgl. Anhaltedatei), weshalb auch vor diesem Hintergrund nicht von engen familiären oder substantiellen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich ausgegangen werden kann. Darüber hinaus wurde Gegenteiliges auch in der Beschwerde nicht behauptet. Sofern der BF in der Verhandlung am 06.05.2024 angegeben hat, in XXXX bei Freunden bzw. einem Bruder wohnen zu können, ist festzuhalten, dass ihn Unterkunftmöglichkeiten auch bisher nicht davon abhalten konnten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zu halten bzw. in die Schweiz weiterzureisen. Vielmehr ermöglichten die Kontakte des BF ihm einen Aufenthalt im Verborgenen, zumal der BF in der Einvernahme vom 22.07.2023 selbst angab sich bei verschiedenen Freunden aufgehalten zu haben. Dass ihm eine Wohnsitzmeldung nicht möglich gewesen sei, hat der BF nicht substantiiert dargelegt und ist entsprechendes auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die bisher dem BF zur Verfügung gestellten Unterkunftmöglichkeiten durch soziale Kontakte bewirkten somit nicht, dass sich der BF für die Behörden greifbar hielt. Dass der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt und weder beruflich verankert ist noch ausreichende Existenzmittel hat, ergibt sich aus seinen bisherigen Angaben sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der hervorgeht, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt keinen verfügbaren Geldbetrag hat. 2.3.5. Dass der BF in Österreich weder über enge familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass der BF in der Verhandlung am 06.05.2024 angegeben hat, dass er einen Bruder in römisch XXXX hat. Er hat in dieser Verhandlung zuvor befragt jedoch ausdrücklich angegeben, keine Verwandten in Österreich zu haben, sondern Freunde. Es ist daher keine enge familiäre Beziehung des BF zu einem allenfalls in Österreich lebendenden Bruder des BF hervorgekommen. Zudem ist festzuhalten, dass der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft seit 06.01.2024 keinen Besuch von Verwandten oder Bekannten erhalten hat vergleiche Anhaltedatei), weshalb auch vor diesem Hintergrund nicht von engen familiären oder substantiellen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich ausgegangen werden kann. Darüber hinaus wurde Gegenteiliges auch in der Beschwerde nicht behauptet. Sofern der BF in der Verhandlung am 06.05.2024 angegeben hat, in römisch XXXX bei Freunden bzw. einem Bruder wohnen zu können, ist festzuhalten, dass ihn Unterkunftmöglichkeiten auch bisher nicht davon abhalten konnten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zu halten bzw. in die Schweiz weiterzureisen. Vielmehr ermöglichten die Kontakte des BF ihm einen Aufenthalt im Verborgenen, zumal der BF in der Einvernahme vom 22.07.2023 selbst angab sich bei verschiedenen Freunden aufgehalten zu haben. Dass ihm eine Wohnsitzmeldung nicht möglich gewesen sei, hat der BF nicht substantiiert dargelegt und ist entsprechendes auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die bisher dem BF zur Verfügung gestellten Unterkunftmöglichkeiten durch soziale Kontakte bewirkten somit nicht, dass sich der BF für die Behörden greifbar hielt. Dass der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt und weder beruflich verankert ist noch ausreichende Existenzmittel hat, ergibt sich aus seinen bisherigen Angaben sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der hervorgeht, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt keinen verfügbaren Geldbetrag hat.

2.3.6. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Der BF ist strafrechtlich verurteilt, hält sich keineswegs an Meldevorschriften, hat sich vielmehr bereits zwei Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Er reiste trotz bestehender Ausreiseverpflichtung in die Schweiz. Er trat in Österreich unter verschiedenen Aliasidentitäten auf, legte bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente vor und hat bereits zwei gelindere Mittel nicht befolgt.

Das BVwG verkennt nicht, dass der BF nunmehr angibt ausreisewillig zu sein und am 26.04.2024 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat. Vor dem – soeben dargelegten – bisher jahrelang gezeigten Verhalten des BF, welches er noch in der Schubhaft durch sein unkooperatives Verhalten am 09.02.2024 fortsetzte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF im Falle der Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich kooperativ verhalten und an seiner Abschiebung mitwirken wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in einen anderen Schengenstaat begeben wird, um einer Abschiebung zu entgehen. So hat er in der Einvernahme am 22.07.2023 selbst angegeben nach Spanien reisen zu wollen und gab auch in der Verhandlung am 06.05.2024 an, dass er Verwandte in Spanien und der Schweiz habe und gerne „ein Papier“ haben würde, mit dem er in die Schweiz oder Spanien reisen könne.

2.3.7. Die Feststellungen zur Zusammenarbeit mit der gambischen Vertretungsbehörde in London, zu den erfolgreichen HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen in den Jahren 2023 und 2024 und zur Möglichkeit von Abschiebungen nach Gambia sowie zum Stand des Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF, ergeben sich nachvollziehbar aus der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Anfragebeantwortung der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom 28.05.2024. Dass das BFA regelmäßig urgiert und mit der gambischen Botschaft in London in Kontakt steht, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Korrespondenz mit gambischen Vertretern. Dass bislang keine negative Rückmeldung der gambischen Vertretungsbehörden betreffend die Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF eingelangt ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem eine solche Rückmeldung nicht zu entnehmen ist und ist entsprechendes auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ist daher anhängig.

Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass nicht gesichert sei, dass Gambia Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung zurücknehme, ist festzuhalten, dass der physische und psychische Zustand des BF stabil ist und er aktuell keiner physischen oder psychiatrischen Behandlung bedarf sowie bisher auch keine Befunde betreffend eine psychische Erkrankung des BF vorgelegt worden sind. Das Verfahren zur Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates läuft und bisher erfolgte keine negative Rückmeldung der gambischen Vertretungsbehörden. Sofern auch in der Stellungnahme vom 31.05.2024 ausgeführt wird, dass sich aus den Angaben der Behörde nicht ergebe, wann bzw. ob der BF tatsächlich abgeschoben werden könne, ist darauf zu verweisen, dass die HRZ-Fachabteilung des BFA in der Stellungnahme vom 28.05.2024 nachvollziehbare Angaben zur Ausstellung von HRZ durch die gambische Botschaft sowie zum Zeithorizont betreffend die Ausstellung eines HRZ für den BF und dessen zeitnahe Abschiebung machte. Es sind im Verfahren daher bisher keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, für den BF zeitnah ein Heimreisezertifikat zu erlangen und den BF zeitnah nach Erlangung eines HRZ auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen.

Das bereits organisierte Videointerview mit der gambischen Delegation konnte am 28.05.2024 aufgrund der akuten Erkrankung der Konsulin nicht stattfinden. Das BFA hat die Teilnahme des BF am Videointerview mit der gambischen Delegation zur Identifizierung– nach den nachvollziehbaren Angaben der HRZ-Fachabteilung – zum nächsten Termin in zirka zwei Wochen geplant. Nach Durchführung des Videointerviews in zirka zwei Wochen mit gambischen Vertretern in London, ist aufgrund der gleichbleibenden Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit davon auszugehen, dass er von den gambischen Vertretungsbehörden identifiziert werden kann. Nach der Identifizierung und HRZ-Zustimmung kann eine zeitnahe Abschiebung (2-3 Wochen nach Identifizierung) des BF nach Gambia erfolgen. Die Erlangung eines HRZ und die Abschiebung des BF nach Gambia ist somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremd

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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