TE Bvwg Beschluss 2024/5/31 W182 2284400-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2024
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Entscheidungsdatum

31.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W182 2284400-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) - Gruppe Recht/Referat Asylvertretung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023, Zl. 1322412508/222741772, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) - Gruppe Recht/Referat Asylvertretung, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023, Zl. 1322412508/222741772, beschlossen:

A) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. A) Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist staatenlos, gehört dem arabischen Volk der Palästinenser an, war in Syrien wohnhaft und stellte im Bundesgebiet am 31.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.09.2022 und einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 22.11.2023 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er ein in Syrien geborener staatenloser Palästinenser sei und Syrien wegen des Krieges bzw. der Sicherheitslage verlassen habe. Er sei im März/April 2022 illegal aus Syrien ausgereist, um einer Zwangsrekrutierung durch die FSA, die ihm im Alter von 17 bis 18 Jahren drohen würde, zu entgehen. Sein Heimatdorf werde von der FSA kontrolliert.

Der BF legte im Original einen syrischen Personalausweis für palästinensische Flüchtlinge sowie eine in Syrien von der UNRWA ausgestellte Familienregistrierungskarte, in der er namentlich als Familienmitglied angeführt wird, vor.

2. Das Bundesamt wies mit dem im Spruch genannten angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt ging davon aus, dass der BF ein staatenloser Palästinenser aus dem Herkunftsland Syrien sei, jedoch nicht glaubhaft machen haben können, dass er in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Hinsichtlich der „Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz der Status RL bezüglich Schutz der UNRWA“ führte die Behörde in der Beweiswürdigung begründend aus, dass der Schutz der UNRWA nach wie vor bestehe und somit der Schutz bzw. Beistand von UNRWA als nicht weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen sei.2. Das Bundesamt wies mit dem im Spruch genannten angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch III.). Das Bundesamt ging davon aus, dass der BF ein staatenloser Palästinenser aus dem Herkunftsland Syrien sei, jedoch nicht glaubhaft machen haben können, dass er in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Hinsichtlich der „Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz der Status RL bezüglich Schutz der UNRWA“ führte die Behörde in der Beweiswürdigung begründend aus, dass der Schutz der UNRWA nach wie vor bestehe und somit der Schutz bzw. Beistand von UNRWA als nicht weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen sei.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF über seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Beschwerde und warf der Behörde insbesondere eine falsche rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Ipso-facto Anerkennung als Asylberechtigter aufgrund des Art. 1 D GFK vor. Dazu wurde darauf hingewiesen, dass aus dem vom BF vorgelegten UNRWA-Zertifikat hervorgehe, dass er und seine Familienangehörigen als palästinensische Flüchtlinge in Syrien registriert seien. Das Bundesamt hätte daher ermitteln müssen, ob dem BF nach Art. 1 D GFK ipso facto Schutz zukomme, weil ihm UNRWA-Schutz zugekommen sei. Dem BF sei es nicht möglich, nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz/den Beistand von UNRWA zu stellen. Diesbezüglich wurde auf die Argumentation zur Begründung des subsidiären Schutzes verwiesen. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe zu begründen, warum der BF sich wieder unter den Schutz der UNRWA hätte stellen können, beziehungsweise dies ihm zumutbar sein soll. Weiters wurde auf eine ACCORD-Anfrage vom Mai 2014 verwiesen, wonach die jordanische und libanesische Regierung die Aufnahme palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien verweigern würden. 3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der BF über seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Beschwerde und warf der Behörde insbesondere eine falsche rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Ipso-facto Anerkennung als Asylberechtigter aufgrund des Artikel eins, D GFK vor. Dazu wurde darauf hingewiesen, dass aus dem vom BF vorgelegten UNRWA-Zertifikat hervorgehe, dass er und seine Familienangehörigen als palästinensische Flüchtlinge in Syrien registriert seien. Das Bundesamt hätte daher ermitteln müssen, ob dem BF nach Artikel eins, D GFK ipso facto Schutz zukomme, weil ihm UNRWA-Schutz zugekommen sei. Dem BF sei es nicht möglich, nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz/den Beistand von UNRWA zu stellen. Diesbezüglich wurde auf die Argumentation zur Begründung des subsidiären Schutzes verwiesen. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe zu begründen, warum der BF sich wieder unter den Schutz der UNRWA hätte stellen können, beziehungsweise dies ihm zumutbar sein soll. Weiters wurde auf eine ACCORD-Anfrage vom Mai 2014 verwiesen, wonach die jordanische und libanesische Regierung die Aufnahme palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien verweigern würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt. Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl sowie der Beschwerdeschrift.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A):

3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

Gemäß § 18. Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1). 3.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,).

Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG 2005 gilt. Gemäß Absatz 2, leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG 2005 gilt.

Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Das Einsatzgebiet des UN-Hilfswerks umfasst Jordanien, Syrien, Libanon, den Gazastreifen und das Westjordanland. Bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Das Einsatzgebiet des UN-Hilfswerks umfasst Jordanien, Syrien, Libanon, den Gazastreifen und das Westjordanland.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 13.01.2021 in der Rechtssache C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, hinsichtlich der unionsrechtlichen Situation eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, klargestellt, dass es „wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser nach Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen ist, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden. Allerdings folgt aus Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt“ (VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU nur erfüllt, wenn der Betroffene den Schutz oder Beistand des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat. Ist eine Person beim UNRWA registriert, so ist diese Registrierung grundsätzlich ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme seiner Hilfe (vgl. EuGH, 17.06.2010 - C-31/09 - Rn. 51 f.)Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 13.01.2021 in der Rechtssache C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, hinsichtlich der unionsrechtlichen Situation eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, klargestellt, dass es „wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, erster Satz der Richtlinie 2011/95, der Artikel eins, Abschnitt D Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen ist, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden. Allerdings folgt aus Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Richtlinie 2011/95, der Artikel eins, Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt“ (VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Ausschlussklausel des Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU nur erfüllt, wenn der Betroffene den Schutz oder Beistand des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat. Ist eine Person beim UNRWA registriert, so ist diese Registrierung grundsätzlich ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme seiner Hilfe vergleiche EuGH, 17.06.2010 - C-31/09 - Rn. 51 f.)

Der Rechtssprechung des EuGH im bereits zitieren Urteil vom 13.01.2021 zufolge müssen „die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen. [...] Ergibt sich aus der Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts, zu denen insbesondere die in den Rn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Umstände zählen, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA, in denen diese Organisation imstande war, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird“ (VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011).Der Rechtssprechung des EuGH im bereits zitieren Urteil vom 13.01.2021 zufolge müssen „die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen. [...] Ergibt sich aus der Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts, zu denen insbesondere die in den Rn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Umstände zählen, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA, in denen diese Organisation imstande war, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird“ (VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011).

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Zl. Ra 2017/18/0274, fest, dass von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Statusrichtlinie auszugehen ist (vgl. dazu auch zuletzt VwGH 01.02.2024, Zl. Ra 2023/18/0286).Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Zl. Ra 2017/18/0274, fest, dass von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Statusrichtlinie auszugehen ist vergleiche dazu auch zuletzt VwGH 01.02.2024, Zl. Ra 2023/18/0286).

3.3. Der BF legte im Verfahren im Original eine Registrierungskarte von UNRWA, ausgestellt auf sich und seine Familie, vor. Wie bereits ausgeführt, stellt die Registrierung einen ausreichenden Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Beistandes der UNRWA durch den BF, der als staatenloser Palästinenser auch im Operationsgebiet der UNRWA aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 dort aufhältig war, dar.

Das Bundesamt hätte sohin vorweg zu prüfen gehabt, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob der BF gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob er unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.Das Bundesamt hätte sohin vorweg zu prüfen gehabt, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. Artikel eins, Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob der BF gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob er unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Ausgehend von der unter Punkt II.3.2. skizzierten Rechtslage hätte sich das Bundesamt bei der Prüfung des gegenständlichen Antrages bei Zweifeln über eine tatsächliche Inanspruchnahme des Schutzes bzw. Beistand der UNRWA im Rahmen des Ermittlungsverfahrens damit vorweg - etwa in Form einer Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Dokuments oder der Erhebung sonstiger aussagekräftiger Ermittlungsergebnisse - auseinandersetzen müssen. Weiters wäre insbesondere zu prüfen gewesen, ob der BF eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der anderen Operationsgebiete des Einsatzgebiets von UNRWA, in denen diese Organisation imstande wäre, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten. Ausgehend von der unter Punkt römisch II.3.2. skizzierten Rechtslage hätte sich das Bundesamt bei der Prüfung des gegenständlichen Antrages bei Zweifeln über eine tatsächliche Inanspruchnahme des Schutzes bzw. Beistand der UNRWA im Rahmen des Ermittlungsverfahrens damit vorweg - etwa in Form einer Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Dokuments oder der Erhebung sonstiger aussagekräftiger Ermittlungsergebnisse - auseinandersetzen müssen. Weiters wäre insbesondere zu prüfen gewesen, ob der BF eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der anderen Operationsgebiete des Einsatzgebiets von UNRWA, in denen diese Organisation imstande wäre, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten.

Vom Bundesamt wurde zwar die Vorlage der Registrierungskarte von UNRWA zu Kenntnis genommen, allerdings im Rahmen der Feststellungen und im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes gänzlich ignoriert. Die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid deutet allerdings darauf hin, dass auch das Bundesamt scheinbar davon ausgegangen sein dürfte, dass die UNRWA dem BF Schutz bzw. Beistand geleistet hat, zumal darin auch ausgeführt wurde, dass dieser Schutz für den BF nach wie vor bestehe und somit als nicht weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen sei. Letztere Einschätzung, dass der Schutz nicht weggefallen wäre, lässt sich aber nicht mit der (teilrechtskräftigen) Entscheidung des Bundesamtes, wonach dem BF seitens der Behörde offenbar aufgrund der allgemeine Sicherheitslage in Zusammenschau mit seinem minderjährigen Alter bezüglich seines Herkunftsstaates Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in Einklang bringen (vgl. etwa VwGH 01.02.2024, Zl. Ra 2023/18/0286). Das Bundesverwaltungsgericht ist -abgesehen vom Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Sache, wofür kein Anhaltspunkt vorliegt – an diese Entscheidung gebunden (vgl. etwa VwGH 16.05.2024, Zl. Ra 2023/19/0407). Das Bundesamt ist dabei auch nicht erkennbar davon ausgegangen, dass für den BF die reale Möglichkeit einer Einreise zum Zweck eines sicheren Aufenthaltes in ein anderes Einsatzgebiet des UNRWA außerhalb Syriens besteht, wobei auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU hervorgekommen sind. Vom Bundesamt wurde zwar die Vorlage der Registrierungskarte von UNRWA zu Kenntnis genommen, allerdings im Rahmen der Feststellungen und im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes gänzlich ignoriert. Die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid deutet allerdings darauf hin, dass auch das Bundesamt scheinbar davon ausgegangen sein dürfte, dass die UNRWA dem BF Schutz bzw. Beistand geleistet hat, zumal darin auch ausgeführt wurde, dass dieser Schutz für den BF nach wie vor bestehe und somit als nicht weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen sei. Letztere Einschätzung, dass der Schutz nicht weggefallen wäre, lässt sich aber nicht mit der (teilrechtskräftigen) Entscheidung des Bundesamtes, wonach dem BF seitens der Behörde offenbar aufgrund der allgemeine Sicherheitslage in Zusammenschau mit seinem minderjährigen Alter bezüglich seines Herkunftsstaates Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in Einklang bringen vergleiche etwa VwGH 01.02.2024, Zl. Ra 2023/18/0286). Das Bundesverwaltungsgericht ist -abgesehen vom Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Sache, wofür kein Anhaltspunkt vorliegt – an diese Entscheidung gebunden vergleiche etwa VwGH 16.05.2024, Zl. Ra 2023/19/0407). Das Bundesamt ist dabei auch nicht erkennbar davon ausgegangen, dass für den BF die reale Möglichkeit einer Einreise zum Zweck eines sicheren Aufenthaltes in ein anderes Einsatzgebiet des UNRWA außerhalb Syriens besteht, wobei auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU hervorgekommen sind.

Unter diesen Umständen hätte das Bundesamt bei Zugrundelegung einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes von UNRWA durch den BF, wofür die vorgelegte Registrierungskarte spricht, ausgehend von der unter Punkt II.3.2. skizzierten Rechtslage in Anwendung des § 3 AsylG 2005, der GFK und der Richtlinie 2011/95/EU dem BF jedoch - wie auch in der Beschwerde ausgeführt wurde – ipso facto den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen, da diesfalls auch keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen mehr zu prüfen gewesen wäre. Unter diesen Umständen hätte das Bundesamt bei Zugrundelegung einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes von UNRWA durch den BF, wofür die vorgelegte Registrierungskarte spricht, ausgehend von der unter Punkt römisch II.3.2. skizzierten Rechtslage in Anwendung des Paragraph 3, AsylG 2005, der GFK und der Richtlinie 2011/95/EU dem BF jedoch - wie auch in der Beschwerde ausgeführt wurde – ipso facto den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen, da diesfalls auch keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen mehr zu prüfen gewesen wäre.

Das Bundesamt hat es sohin gänzlich verabsäumt, sich mit diesen entscheidungsrelevanten Vorfragen im gegenständlichen Ermittlungsverfahren bzw. einer Prüfung nach § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL in einer geeigneten Form auseinanderzusetzen. Das Bundesamt hat es sohin gänzlich verabsäumt, sich mit diesen entscheidungsrelevanten Vorfragen im gegenständlichen Ermittlungsverfahren bzw. einer Prüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL in einer geeigneten Form auseinanderzusetzen.

3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren sohin in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Gerade die hier entscheidungswesentlichen Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht erstmals zu tätigen. Da es das Bundesamt – offenbar in Verkennung der Rechtslage - gänzlich verabsäumt hat, das Vorbringen des BF, das eine Prüfung nach § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL zwingend nahelegt, diesbezüglich abzuklären, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Indem das Bundesamt das vorgelegte UNRWA-Zertifikat des BF und die damit verbundene Vorfrage, deren Lösung letztlich überhaupt erst den relevanten Ermittlungsgegenstand festlegt, letztlich ignoriert hat, kann in diesem Zusammenhang auch nicht mehr vom Fehlen bloß ergänzender Ermittlungshandlungen gesprochen werden (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/18/0089). Die Durchführung einer Verhandlung erscheint zudem unvermeidlich (vgl. dazu etwa VwGH 24.02.2015, Zl. Ra 2014/19/0050; VwGH 13.09.2016, Zl. 2016/01/0070). Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation sowie dem schnelleren Zugang zu kriminaltechnischen Einrichtungen wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren sohin in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Gerade die hier entscheidungswesentlichen Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht erstmals zu tätigen. Da es das Bundesamt – offenbar in Verkennung der Rechtslage - gänzlich verabsäumt hat, das Vorbringen des BF, das eine Prüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL zwingend nahelegt, diesbezüglich abzuklären, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Indem das Bundesamt das vorgelegte UNRWA-Zertifikat des BF und die damit verbundene Vorfrage, deren Lösung letztlich überhaupt erst den relevanten Ermittlungsgegenstand festlegt, letztlich ignoriert hat, kann in diesem Zusammenhang auch nicht mehr vom Fehlen bloß ergänzender Ermittlungshandlungen gesprochen werden vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2021/18/0089). Die Durchführung einer Verhandlung erscheint zudem unvermeidlich vergleiche dazu etwa VwGH 24.02.2015, Zl. Ra 2014/19/0050; VwGH 13.09.2016, Zl. 2016/01/0070). Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation sowie dem schnelleren Zugang zu kriminaltechnischen Einrichtungen wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.

Auf Basis der unter Punkt II.3.3. im Detail vorgegebenen Ermittlungsschritte wird das Bundesamt neuerlich das Ermittlungsverfahren durchzuführen haben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde auf eine ACCORD-Anfrage verwiesen wird, wonach die jordanische und libanesische Regierung die Aufnahme palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien verweigern würde. Da die Anfrage vor fast zehn Jahren eingeholt wurde, wird es auch diesbezüglich aussagekräftiger, auf den Ausreisezeitpunkt des BF aktualisierte Ermittlungsergebnisse bedürfen. Auf Basis der unter Punkt römisch II.3.3. im Detail vorgegebenen Ermittlungsschritte wird das Bundesamt neuerlich das Ermittlungsverfahren durchzuführen haben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde auf eine ACCORD-Anfrage verwiesen wird, wonach die jordanische und libanesische Regierung die Aufnahme palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien verweigern würde. Da die Anfrage vor fast zehn Jahren eingeholt wurde, wird es auch diesbezüglich aussagekräftiger, auf den Ausreisezeitpunkt des BF aktualisierte Ermittlungsergebnisse bedürfen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten II.3.1. f. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten römisch II.3.1. f. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W182.2284400.1.00
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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