Entscheidungsdatum
31.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L521 2288142-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 05.02.2024, Zl. 710 Jv 2840/23y, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der römisch XXXX , vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 05.02.2024, Zl. 710 Jv 2840/23y, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 20.04.2023 die Verlassenschaft nach der am 10.12.2021 verstorbenen XXXX zur Gänze eingeantwortet. Für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht entrichtete die beschwerdeführende Partei Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 8 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 77,00. 1. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 20.04.2023 die Verlassenschaft nach der am 10.12.2021 verstorbenen römisch XXXX zur Gänze eingeantwortet. Für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht entrichtete die beschwerdeführende Partei Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 8 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 77,00.
2. Nach einer im Oktober 2023 durchgeführten Gebührenrevision wurde die beschwerdeführende Partei mit Lastschriftanzeige vom 12.10.2023 und mangels Einzahlung sodann mit Zahlungsauftrag vom 09.11.2023 unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 990.984,00 zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 8 GGG in Höhe von EUR 4.878,00 verpflichtet.
3. Aufgrund einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den hier angefochtenen Bescheid vom 05.02.2024, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 8 GGG von EUR 4.878,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.3. Aufgrund einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den hier angefochtenen Bescheid vom 05.02.2024, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 8 GGG von EUR 4.878,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.
Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dem errichteten Inventar zufolge wären dem Verlassenschaftsverfahren Aktiva im Betrag von EUR 1.084.879,00 und Passiva im Betrag von EUR 93.895,00 und somit ein „Reinnachlass (unter Berücksichtigung von Vorschenkungen) von EUR 990.984,00“ zugrunde gelegt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei als Wert des Nachlassvermögens jener Wert anzusetzen, den das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Inventar anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt habe. Im nachfolgenden Verwaltungsverfahren bestehe eine Bindungswirkung an den vom Gericht im Grundverfahren der Abhandlung zugrunde gelegten reinen Verlassenschaftswert. Im gegenständlichen Fall errechne sich der reine Nachlass dem Protokoll der Verlassenschaftsabhandlung zufolge mit EUR 990.984,00, sodass als Bemessungsgrundlage dieser Wert heranzuziehen sei.
4. Gegen den am 14.02.2024 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In ihrem Rechtsmittel hält die beschwerdeführende Partei der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, die Pauschalgebühr werde gemäß § 24 Abs. 1 GGG nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Im Verlassenschaftsverfahren sei „über Antrag sämtlicher Parteien auch bereits zu Lebzeiten von der Verstorbenen verschenktes Vermögen einvernehmlich mitberücksichtigt“ worden, um vor dem Gerichtskommissär eine Einigung hinsichtlich möglicher Schenkungspflichtteilsansprüche zu erzielen. Im Protokoll der Verlassenschaftsabhandlung sei „zusätzlich zum errichteten Inventar eine Vermögensaufstellung eingefügt und bei jeder Position ausdrücklich angeführt [worden], ob der jeweilige Vermögenswert verlassenschaftszugehörig ist oder bereits zu Lebzeiten verschenkt wurde“. Die Verstorbene habe am Todestag über ein Aktivvermögen von EUR 98.878,99 verfügt, dem Verbindlichkeiten von EUR 93.894,82 gegenübergestanden wären. Die für die Gebührenbemessung maßgebliche reine Verlassenschaft habe daher EUR 4.984,17 betragen. In ihrem Rechtsmittel hält die beschwerdeführende Partei der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, die Pauschalgebühr werde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, GGG nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Im Verlassenschaftsverfahren sei „über Antrag sämtlicher Parteien auch bereits zu Lebzeiten von der Verstorbenen verschenktes Vermögen einvernehmlich mitberücksichtigt“ worden, um vor dem Gerichtskommissär eine Einigung hinsichtlich möglicher Schenkungspflichtteilsansprüche zu erzielen. Im Protokoll der Verlassenschaftsabhandlung sei „zusätzlich zum errichteten Inventar eine Vermögensaufstellung eingefügt und bei jeder Position ausdrücklich angeführt [worden], ob der jeweilige Vermögenswert verlassenschaftszugehörig ist oder bereits zu Lebzeiten verschenkt wurde“. Die Verstorbene habe am Todestag über ein Aktivvermögen von EUR 98.878,99 verfügt, dem Verbindlichkeiten von EUR 93.894,82 gegenübergestanden wären. Die für die Gebührenbemessung maßgebliche reine Verlassenschaft habe daher EUR 4.984,17 betragen.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 12.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht räumte in weiterer Folge den Parteien des Beschwerdeverfahrens Gehör zu ergänzend ermittelten Aspekten des Grundverfahrens und zu rechtlichen Überlegungen in Zusammenhang mit der Inventarisierung von Nachlassvermögen ein. Die beschwerdeführende Partei äußerte sich dazu am 11.04.2024 und am 23.05.2024 und führte im Wesentlichen aus, dass zur Ermittlung der Pauschalgebühr keinesfalls eine Bemessungsgrundlage von EUR 990.984,00 heranzuziehen sei und die in der Beschwerde gestellten Anträge aufrechterhalten würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 10.12.2021 verstorbenen XXXX vereinbarten die beschwerdeführende Partei XXXX und XXXX als Kinder sowie die anwesenden Enkel der Verstorbenen am 11.05.2022 vor dem Gerichtskommissär, dass „auch die zu Lebzeiten der Verstobenen stattgefundenen Schenkungen betreffend die Liegenschaften … und auch die Liegenschaft, die noch nachlasszugehörig ist, durch einen vom Gerichtskommissär beauftragten Sachverständigen geschätzt werden sollen“. Der Gerichtskommissär kommunizierte die beabsichtigte Vorgehensweise dem Bezirksgericht Hallein mit Note vom 31.05.2022, woraufhin das Bezirksgericht Hallein eine Fristerstreckung zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung von vier Monaten bewilligte. 1.1. Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 10.12.2021 verstorbenen römisch XXXX vereinbarten die beschwerdeführende Partei römisch XXXX und römisch XXXX als Kinder sowie die anwesenden Enkel der Verstorbenen am 11.05.2022 vor dem Gerichtskommissär, dass „auch die zu Lebzeiten der Verstobenen stattgefundenen Schenkungen betreffend die Liegenschaften … und auch die Liegenschaft, die noch nachlasszugehörig ist, durch einen vom Gerichtskommissär beauftragten Sachverständigen geschätzt werden sollen“. Der Gerichtskommissär kommunizierte die beabsichtigte Vorgehensweise dem Bezirksgericht Hallein mit Note vom 31.05.2022, woraufhin das Bezirksgericht Hallein eine Fristerstreckung zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung von vier Monaten bewilligte.
1.2. In weiterer Folge veranlasste der Gerichtskommissär die Bewertung diverser Liegenschaften durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung.
Am 02.11.2022 führte der Gerichtskommissär eine „Besprechung zur Vorbereitung der Gutachtenserstellung“ durch. Dabei bekräftigten die anwesenden Kinder und Enkel der Verstorbenen, dass „auch Schenkungspflichtteilsansprüche im Verlassenschaftsverfahren behandelt und wenn möglich abgefunden werden sollen. Zu diesem Zweck werden auch bereits zu Lebzeiten von der Verstorbenen geschenkte Liegenschaften einer Schätzung unterzogen“.
1.3. Nach einer Urgenz in Bezug auf die Verfahrenserledigung bewilligte das Bezirksgericht Hallein am 24.02.2023 über Antrag des Gerichtskommissär eine weitere Fristerstreckung.
1.4. Am 09.03.2023 nahm der Gerichtskommissär in Anwesenheit der Kinder der Verstorbenen das nachstehende, auszugsweise dargestellte Protokoll zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung auf:
1.6. Der Gerichtskommissär verzeichnete für die Durchführung der Verlassenschaftssache Gebühren gemäß § 13 des Gerichtskommissionstarifgesetzes (GKTG) ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.084.878,99 im Betrag von insgesamt EUR 9.767,88 (darin enthalten EUR 1.627,98 an Umsatzsteuer).1.6. Der Gerichtskommissär verzeichnete für die Durchführung der Verlassenschaftssache Gebühren gemäß Paragraph 13, des Gerichtskommissionstarifgesetzes (GKTG) ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.084.878,99 im Betrag von insgesamt EUR 9.767,88 (darin enthalten EUR 1.627,98 an Umsatzsteuer).
1.7. Nach Rückmittlung des Aktes an das Bezirksgericht Hallein verfügte der Rechtspfleger am 16.03.2023 die Vorlage der Verlassenschaftssache an den Richter und hielt fest, dass die Aktiven der Verlassenschaft den Wert von EUR 200.000,00 übersteigen.
1.8. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 20.04.2023 XXXX , wurde die Verlassenschaft nach der am 10.12.2021 verstorbenen XXXX der beschwerdeführenden Partei zur Gänze eingeantwortet (Spruchpunkt I.). Die Gebühren des Gerichtskommissärs wurden antragsgemäß mit EUR 9.767,88 bestimmt (Spruchpunkt II.). Weitergehende Erwägungen enthält der Einantwortungsbeschluss nicht. Er wurde am 21.04.2023 zur Abfertigung übergeben.1.8. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 20.04.2023 römisch XXXX , wurde die Verlassenschaft nach der am 10.12.2021 verstorbenen römisch XXXX der beschwerdeführenden Partei zur Gänze eingeantwortet (Spruchpunkt römisch eins.). Die Gebühren des Gerichtskommissärs wurden antragsgemäß mit EUR 9.767,88 bestimmt (Spruchpunkt römisch II.). Weitergehende Erwägungen enthält der Einantwortungsbeschluss nicht. Er wurde am 21.04.2023 zur Abfertigung übergeben.
1.9. Die beschwerdeführende Partei entrichtete für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht Pauschalgebühr gemäß TP 8 GGG im Betrag von EUR 77,00.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 710 Jv 2840/23y des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg sowie dem Akt des Grundverfahrens XXXX , dessen wesentliche Aktenteile dem Bundesverwaltungsgericht über Anforderung vorgelegt wurden. 2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 710 Jv 2840/23y des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg sowie dem Akt des Grundverfahrens römisch XXXX , dessen wesentliche Aktenteile dem Bundesverwaltungsgericht über Anforderung vorgelegt wurden.
2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal die Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung rügt. Soweit im Rahmen der Feststellungen Parteienvorbringen des Grundverfahrens wiedergegeben wird, ist dieses wörtlich den im Grundverfahren eingebrachten Schriftsätzen entnommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtslage:
3.1.1 Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.3.1.1 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. g GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung begründet. Der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Gebühren für Vergleiche wird gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGG in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet. Bei allen sonstigen Verfahren und Amtshandlungen entsteht der Gebührenanspruch gemäß § 2 Z. 9 GGG mit deren Beginn.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g, GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung begründet. Der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Gebühren für Vergleiche wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet. Bei allen sonstigen Verfahren und Amtshandlungen entsteht der Gebührenanspruch gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GGG mit deren Beginn.
Zahlungspflichtig sind gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger), bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO), Mediationsvergleichen, Vergleichen nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden; bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jedoch jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist.Zahlungspflichtig sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger), bei prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO), Mediationsvergleichen, Vergleichen nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (Paragraph 433 a, ZPO) und Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden; bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jedoch jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist.
3.1.2. TP 1 GGG in der hier anzuwendenden Fassung zufolge sind in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 140.000,00 bis EUR 210.000,00 Pauschalgebühren im Betrag von EUR 4.670,00 zu entrichten.
Die Pauschalgebühr nach TP 1 ist TP 1 Anmerkung 2 GGG zufolge auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.Die Pauschalgebühr nach TP 1 ist TP 1 Anmerkung 2 GGG zufolge auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (Paragraph 433 a, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.
Gemäß TP 1 Anmerkung 2a GGG ist Pauschalgebühr nach TP 1 Anmerkung 2 auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.Gemäß TP 1 Anmerkung 2a GGG ist Pauschalgebühr nach TP 1 Anmerkung 2 auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
TP 8 GGG zufolge betragen die Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht 5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 77 Euro. Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus § 24 GGG. Gemäß TP 8 Anmerkung 3 GGG sind neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 08 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.TP 8 GGG zufolge betragen die Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht 5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 77 Euro. Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus Paragraph 24, GGG. Gemäß TP 8 Anmerkung 3 GGG sind neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 08 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
3.1.3. Die Pauschalgebühr im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht wird gemäß § 24 Abs. 1 GGG nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.3.1.3. Die Pauschalgebühr im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht wird gemäß Paragraph 24, Absatz eins, GGG nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
3.1.4. In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat daher anhand der am 09.03.2023 bzw. am 21.04.2023 geltenden Rechtslage zu erfolgen. Da zwischen den genannten Zeitpunkten keine Novellierung des GGG erfolgte, ist dieses in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 186/2022 auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden. 3.1.4. In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat daher anhand der am 09.03.2023 bzw. am 21.04.2023 geltenden Rechtslage zu erfolgen. Da zwischen den genannten Zeitpunkten keine Novellierung des GGG erfolgte, ist dieses in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022, auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden.
3.1.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).
3.2. In der Sache:
3.2.1. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der im Verlassenschaftsverfahren XXXX des Bezirksgerichtes Hallein anfallenden Gerichtsgebühren strittig. Die Justizverwaltungsbehörde stützt die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als Wert des Nachlassvermögens jener Wert anzusetzen sei, den das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Inventar anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt habe. Im gegenständlichen Fall errechne sich der reine Nachlass dem Protokoll der Verlassenschaftsabhandlung zufolge mit EUR 990.984,00, sodass als Bemessungsgrundlage dieser Wert heranzuziehen sei. 3.2.1. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der im Verlassenschaftsverfahren römisch XXXX des Bezirksgerichtes Hallein anfallenden Gerichtsgebühren strittig. Die Justizverwaltungsbehörde stützt die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als Wert des Nachlassvermögens jener Wert anzusetzen sei, den das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Inventar anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt habe. Im gegenständlichen Fall errechne sich der reine Nachlass dem Protokoll der Verlassenschaftsabhandlung zufolge mit EUR 990.984,00, sodass als Bemessungsgrundlage dieser Wert heranzuziehen sei.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.04.1961, VwSlg. 2425 F/1961, zur (vom Wortsinn vergleichbaren) Vorgängerbestimmung des § 24 Abs. 1 GGG betont, dass die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Erblassers zu ermitteln ist. Der Umstand, dass eine der bei der Berechnung des reinen Nachlasswertes berücksichtigte Position nachträglich eine andere Bewertung erfahren hat, könne sich nur dann auf die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr auswirken, wenn dieser Umstand auch zu einer Abänderung des im Abhandlungsverfahren ergangenen Beschlusses über das der Abhandlung zugrunde gelegte Nachlassvermögen geführt habe. 3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.04.1961, VwSlg. 2425 F/1961, zur (vom Wortsinn vergleichbaren) Vorgängerbestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, GGG betont, dass die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Erblassers zu ermitteln ist. Der Umstand, dass eine der bei der Berechnung des reinen Nachlasswertes berücksichtigte Position nachträglich eine andere Bewertung erfahren hat, könne sich nur dann auf die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr auswirken, wenn dieser Umstand auch zu einer Abänderung des im Abhandlungsverfahren ergangenen Beschlusses über das der Abhandlung zugrunde gelegte Nachlassvermögen geführt habe.
Eine nachträgliche abweichende Bewertung einzelner Nachlasspositionen wirkt sich der damit begründeten Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zufolge gebührenrechtmäßig dann aus, wenn die geänderte Bewertung im Abhandlungsverfahren noch Berücksichtigung findet (VwGH 27.09.1995, Zl. 95/16/0078) oder allfällige Ergänzungen zu einer Berichtigung des im Verlassenschaftsverfahren gefassten Beschlusses führen (VwGH 14.02.1962, Zl. 1333/60; 24.06.1985, Zl. 85/15/0166).
Zuletzt erkannte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 27.01.1999, Zl. 97/16/0233, zum hier maßgeblichen § 24 Abs. 1 GGG unter Verweis auf die eingangs zitierten Entscheidungen, dass nach einer Abhandlung ohne Inventarisierung als Wert des Nachlassvermögens jener Wert anzusehen ist, den das Verlassenschaftsgericht auf Grund der Angaben im eidesstättigen Vermögensbekenntnis anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat. Im Beschwerdefall war strittig, ob die erblasserische Liegenschaft mit dem Einheitswert oder dem im eidesstättigen Vermögensbekenntnis angegebenen Wert der Ermittlung des Reinnachlasses zugrunde zu legen sei. Zuletzt erkannte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 27.01.1999, Zl. 97/16/0233, zum hier maßgeblichen Paragraph 24, Absatz eins, GGG unter Verweis auf die eingangs zitierten Entscheidungen, dass nach einer Abhandlung ohne Inventarisierung als Wert des Nachlassvermögens jener Wert anzusehen ist, den das Verlassenschaftsgericht auf Grund der Angaben im eidesstättigen Vermögensbekenntnis anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat. Im Beschwerdefall war strittig, ob die erblasserische Liegenschaft mit dem Einheitswert oder dem im eidesstättigen Vermögensbekenntnis angegebenen Wert der Ermittlung des Reinnachlasses zugrunde zu legen sei.
Erfolgt eine Inventarisierung, ist als Wert des Nachlassvermögens jener Wert anzusetzen ist, den das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Inventar anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat (VwGH 27.02.1995, Zl. 93/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof nahm im zugrundeliegenden Anlassfall – streitgegenständlich war die gebührenrechtliche Einordnung eines Erbhofes im Sinn des Anerbengesetzes – auf das errichtete Inventar Bezug, das als Ergebnis der Gegenüberstellung der Aktiven zu den Passiven das reine Vermögen im Sinn des (damals geltenden) § 105 Außerstreitgesetz (AußStrG) auswies. Das gemäß § 109 AußStrG zur Prüfung des Inventars verpflichtete Verlassenschaftsgericht habe den ausgewiesenen Betrag in seinen Beschluss aufgenommen. Aufgrund der in § 24 GGG angeordneten Bezugnahme auf die Verhältnisse am Todestag und nicht auf eine spätere Erbteilung, könne die gerichtliche Feststellung eine Übernahmspreises nach dem Anerbengesetz auf die Bestimmung des Wertes des abgehandelten Nachlassvermögens keinen Einfluss haben. Erfolgt eine Inventarisierung, ist als Wert des Nachlassvermögens jener Wert anzusetzen ist, den das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Inventar anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat (VwGH 27.02.1995, Zl. 93/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof nahm im zugrundeliegenden Anlassfall – streitgegenständlich war die gebührenrechtliche Einordnung eines Erbhofes im Sinn des Anerbengesetzes – auf das errichtete Inventar Bezug, das als Ergebnis der Gegenüberstellung der Aktiven zu den Passiven das reine Vermögen im Sinn des (damals geltenden) Paragraph 105, Außerstreitgesetz (AußStrG) auswies. Das gemäß Paragraph 109, AußStrG zur Prüfung des Inventars verpflichtete Verlassenschaftsgericht habe den ausgewiesenen Betrag in seinen Beschluss aufgenommen. Aufgrund der in Paragraph 24, GGG angeordneten Bezugnahme auf die Verhältnisse am Todestag und nicht auf eine spätere Erbteilung, könne die gerichtliche Feststellung eine Übernahmspreises nach dem Anerbengesetz auf die Bestimmung des Wertes des abgehandelten Nachlassvermögens keinen Einfluss haben.
3.2.3. Zur hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob bzw. inwieweit sich die Aufnahme nicht nachlasszugehöriger Positionen in das Inventar auf die Bemessungsgrundlage für die nach TP 8 GGG geschuldete Pauschalgebühr auswirkt, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes vor.
3.2.4. Die Justizverwaltungsbehörde weist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend auf die soeben referierte Rechtsprechung und die darüber hinaus gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände hin. Die Anwendung dieser Grundsätze begegnet aber Schwierigkeiten, die in der besonderen Konstellation des Sachverhaltes ihre Ursache haben.
Zunächst ist dem Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 20.04.2023 XXXX , nicht zu entnehmen, welchen Wert das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Inventar anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat. Als Anhaltspunkt verbleibt die vom Rechtspfleger verfügte Vorlage des Aktes an den Richter, wobei auch der Verfügung kein bestimmter (reiner) Nachlasswert entnommen werden kann. Im Hinblick auf das in § 9 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vorgesehene Recht des Richters, unter gewissen Voraussetzungen einzelne Erledigungen an sich zu ziehen, kann aus der Erledigung durch den Richter auch keine Bindung der Justizverwaltungsbehörde in Bezug auf die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr abgeleitet werden. Eine Anknüpfung an einen im Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 20.04.2023 festgestellten und der der Abhandlung zugrunde gelegten Wert des reinen Nachlasses kommt demgemäß nicht in Betracht, sodass alleine auf das Inventar abzustellen ist. Zunächst ist dem Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 20.04.2023 römisch XXXX , nicht zu entnehmen, welchen Wert das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Inventar anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat. Als Anhaltspunkt verbleibt die vom Rechtspfleger verfügte Vorlage des Aktes an den Richter, wobei auch der Verfügung kein bestimmter (reiner) Nachlasswert entnommen werden kann. Im Hinblick auf das in Paragraph 9, Absatz eins, des Rechtspflegergesetzes vorgesehene Recht des Richters, unter gewissen Voraussetzungen einzelne Erledigungen an sich zu ziehen, kann aus der Erledigung durch den Richter auch keine Bindung der Justizverwaltungsbehörde in Bezug auf die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr abgeleitet werden. Eine Anknüpfung an einen im Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 20.04.2023 festgestellten und der der Abhandlung zugrunde gelegten Wert des reinen Nachlasses kommt demgemäß nicht in Betracht, sodass alleine auf das Inventar abzustellen ist.
Das am 09.03.2023 errichtete Inventar umfasst keine Gegenüberstellung der Aktiven zu den Passiven und auch keine Berechnung des reinen Nachlasses, zumal ein solches Vorgehen seit der Neufassung des AußStrG mit BGBl. I Nr. 111/2003 nicht mehr vorgesehen ist. Die Anknüpfung an den nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage im Inventar auszuweisenden Wert des reinen Nachlasses ist demnach auch nicht mehr möglich. Die eingangs zitierte Rechtsprechung kann daher auf die gegebene Konstellation nicht ohne Weiteres angewendet werden. Das am 09.03.2023 errichtete Inventar umfasst keine Gegenüberstellung der Aktiven zu den Passiven und auch keine Berechnung des reinen Nachlasses, zumal ein solches Vorgehen seit der Neufassung des AußStrG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, nicht mehr vorgesehen ist. Die Anknüpfung an den nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage im Inventar auszuweisenden Wert des reinen Nachlasses ist demnach auch nicht mehr möglich. Die eingangs zitierte Rechtsprechung kann daher auf die gegebene Konstellation nicht ohne Weiteres angewendet werden.
3.2.5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist deshalb zunächst auf den Wortlaut von § 24 Abs. 1 GGG zurückzugreifen. Demnach ist die Pauschalgebühr im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen zu ermitteln. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Schon der eindeutige Wortlaut der zitierten Bestimmung schließt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus, dass nicht verlassenschaftszugehöriges Vermögen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Dafür spricht entscheidend die gesetzlich – auch in § 166 Abs. 1 AußStrG – angeordnete und in der Rechtsprechung mehrfach betonte Anknüpfung an die Verhältnisse am Todestag des Verstorbenen. 3.2.5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist deshalb zunächst auf den Wortlaut von Paragraph 24, Absatz eins, GGG zurückzugreifen. Demnach ist die Pauschalgebühr im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen zu ermitteln. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Schon der eindeutige Wortlaut der zitierten Bestimmung schließt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus, dass nicht verlassenschaftszugehöriges Vermögen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Dafür spricht entscheidend die gesetzlich – auch in Paragraph 166, Absatz eins, AußStrG – angeordnete und in der Rechtsprechung mehrfach betonte Anknüpfung an die Verhältnisse am Todestag des Verstorbenen.
Aus dem Inventar vom 09.03.2023 geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Verstorbene am Todestag (nur mehr) Eigentümerin einer Eigentumswohnung war, die mit dem Verkehrswert auf der Aktivseite unter Punkt A/1/a in das Inventar aufgenommen wurde. Da die bezughabenden Liegenschaftsanteile Gegenstand einer Schenkung auf den Todesfall waren, wurden sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0007843) als Schuld an die Beschenkte im Inventar als gleichwertiges Passivum unter Punkt B/1 ausgewiesen. Als weitere nachlasszugehörige Aktiva sind im Inventar unter Punkt A/2 Forderungen gegenüber Banken im Gesamtbetrag von EUR 13.878,99 sowie als Passiva unter Punkt B/2 Todesfallskosten im Gesamtbetrag von EUR 8.894,82.
Die im Inventar als Vorschenkungen bezeichneten Liegenschaftsanteile standen demgegenüber am Todestag nicht mehr im Eigentum der Verstorbenen. Die Liegenschaftsanteile sind demnach nicht nachlasszugehörig, sondern lediglich für die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil des Noterben gemäß § 783 ABGB zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Überlegungen tritt das Bundesverwaltungsgericht der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht bei, dass die Aufnahme der nicht nachlasszugehörigen Liegenschaftsanteile in das Inventar nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage führt, da § 24 Abs. 1 GGG zufolge auf die Verhältnisse am Todestag abzustellen ist. Nachträgliche Verfügungen – in casu die unter den Parteien des Verlassenschaftsverfahren einvernehmlich vorgenommene Bewertung der zu Lebzeiten von der Verstorbenen geschenkten Liegenschaften – bleiben außer Betracht. Für dieses Ergebnis spricht neben dem Gesetzeswortlaut auch die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.1995, Zl. 93/16/0013, vertretene Rechtsansicht, wonach die Bewertung nach den Verhältnissen am Todestag vorzunehmen sei und spätere Entwicklungen außer Betracht bleiben (solange sie nicht zu einem anderslautenden Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes führen). Die im Inventar als Vorschenkungen bezeichneten Liegenschaftsanteile standen demgegenüber am Todestag nicht mehr im Eigentum der Verstorbenen. Die Liegenschaftsanteile sind demnach nicht nachlasszugehörig, sondern lediglich für die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil des Noterben gemäß Paragraph 783, ABGB zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Überlegungen tritt das Bundesverwaltungsgericht der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht bei, dass die Aufnahme der nicht nachlasszugehörigen Liegenschaftsanteile in das Inventar nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage führt, da Paragraph 24, Absatz eins, GGG zufolge auf die Verhältnisse am Todestag abzustellen ist. Nachträgliche Verfügungen – in casu die unter den Parteien des Verlassenschaftsverfahren einvernehmlich vorgenommene Bewertung der zu Lebzeiten von der Verstorbenen geschenkten Liegenschaften – bleiben außer Betracht. Für dieses Ergebnis spricht neben dem Gesetzeswortlaut auch die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.1995, Zl. 93/16/0013, vertretene Rechtsansicht, wonach die Bewertung nach den Verhältnissen am Todestag vorzunehmen sei und spätere Entwicklungen außer Betracht bleiben (solange sie nicht zu einem anderslautenden Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes führen).
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Anrechnung von Schenkungen, die der Erblassen zu Lebzeiten vorgenommen hat, auf die Bemessungsgrundlage für die im Verlassenschaftsverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr gemäß TP 8 GGG einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. Aus der bislang ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. Die Pauschalgebühr im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht ist nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen zu ermitteln, nicht nachlasszugehöriges Vermögen ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzuberechnen.
3.2.6. Zur im Grundverfahren gepflogenen Vorgehensweise ist allerdings zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den Gegenstand der Inventur (nur) das in den Nachlass gehörige Vermögen bildet, also trotz des Hinzurechnungsanspruches des Pflichtteilsberechtigten nicht die vom Erblasser verschenkten Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem Besitze befanden (RIS-Justiz RS0007869).
Im Abhandlungsverfahren hat demgemäß keine Schätzung einer verschenkten Liegenschaft stattzufinden; ihre Bewertung muss vielmehr im streitigen Verfahren erfolgen (OGH 09.08.2007, 2 Ob 153/07z). Ein in Hinblick auf den Schenkungspflichtteil gestellter Antrag eines Pflichtteilsberechtigten auf Schätzung von Vermögenswerten, die der Verstorbene bereits zu Lebzeiten verschenkt hat, ist abzuweisen, weil sich die zu Lebzeiten verschenkten Sachen nicht mehr in der Verlassenschaft befinden (Verweijen in Schneider/Verweijen, § 166 AußStrG Rz 12; Spruzina in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 166 Rz 10). Das Recht, vom Erben, dem Nachlass oder vom Beschenkten die Ergänzung des Pflichtteils zu fordern, ist nämlich im streitigen Verfahren durchzusetzen (Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 785 Rz 30). Im Abhandlungsverfahren hat demgemäß keine Schätzung einer verschenkten Liegenschaft stattzufinden; ihre Bewertung muss vielmehr im streitigen Verfahren erfolgen (OGH 09.08.2007, 2 Ob 153/07z). Ein in Hinblick auf den Schenkungspflichtteil gestellter Antrag eines Pflichtteilsberechtigten auf Schätzung von Vermögenswerten, die der Verstorbene bereits zu Lebzeiten verschenkt hat, ist abzuweisen, weil sich die zu Lebzeiten verschenkten Sachen nicht mehr in der Verlassenschaft befinden (Verweijen in Schneider/Verweijen, Paragraph 166, AußStrG Rz 12; Spruzina in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 Paragraph 166, Rz 10). Das Recht, vom Erben, dem Nachlass oder vom Beschenkten die Ergänzung des Pflichtteils zu fordern, ist nämlich im streitigen Verfahren durchzusetzen (Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 785, Rz 30).
Allfällige Ansprüche des erblichen Sohnes auf Anrechnung von zu Lebzeiten erfolgten Schenkungen der Erblasserin auf den Pflichtteil wären daher (soweit keine außergerichtliche Regelung erfolgt) im streitigen Verfahren geltend zu machen gewesen. Die einvernehmlich erfolgte Einbeziehung dieses Punktes in das Verlassenschaftsverfahren mag zwar – wie die beschwerdeführende Partei naheliegenderweise vorbringt – zur verfahrensökonomischen Bereinigung der Angelegenheit zweckmäßig gewesen sein, eine gesetzliche Grundlage dafür bestand allerdings aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht. Das den Gerichtskommissär beaufsichtigten Bezirksgericht Hallein ist gegen die ihm von Seiten des Gerichtskommissärs stets berichteten Maßnahmen freilich nicht eingeschritten. In gebührenrechtlicher Hinsicht bewirkte die gewählte Vorgehensweise allerdings, dass der grundsätzlich in einem – gebührenpflichtigen – streitigen Verfahren durchzusetzende Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils im Verlassenschaftsverfahren miterledigt wurde, ohne dass sich dieser Umstand auf die dafür zu entrichtende Pauschalgebühr auswirkte. Der zusätzliche Verfahrensaufwand wurde somit im Ergebnis zwar dem Gerichtskommissär abgegolten, nicht jedoch dem Bund im Wege einer höheren Pauschalgebühr.
Eine solche Konstellation wollte der Gesetzgeber freilich hintanhalten und es wurde deshalb mit dem Außerstreit-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, die eingangs zitierte Anmerkung 2a in TP 1 GGG betreffend Gebührenpflicht für einen Vergleich geschaffen, dessen Gegenstand eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird. Eine solche Konstellation wollte der Gesetzgeber freilich hintanhalten und es wurde deshalb mit dem Außerstreit-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, die eingangs zitierte Anmerkung 2a in TP 1 GGG betreffend Gebührenpflicht für einen Vergleich geschaffen, dessen Gegenstand eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird.
In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, dass gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG Gegenstand eines in einem außerstreitigen Verfahren geschlossenen Vergleichs sämtliche Rechte sein könnten, die Inhalt eines gerichtlichen Verfahrens und insbesondere auch eines Zivilprozesses sein können. Daher sei es auch zulässig, in einen im Rahmen eines Außerstreitverfahrens geschlossenen Vergleich auch solche Punkte aufzunehmen, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren anzubringen wäre. Wenn eine streitige Angelegenheit in einem im Rahmen eines Zivilprozesses geschlossenen Vergleich geregelt wird und der – nach gerichtsgebührenrechtlichen Kriterien zu ermittelnde – Wert dieses Vergleichspunkts über jenen des ursprünglichen Klagebegehrens hinausgeht, sei für diesen höherwertigen Vergleich eine Ergänzungsgebühr zu entrichten. Wenn nun künftig auch außerstreitige Vergleiche solche streitigen Vergleichspunkte enthalten könnten, müsse zur Vermeidung eines Gebührenentgangs auch für diese Vergleichspunkte das Anfallen der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG vorgesehen werden. Dies werde durch die neu eingefügte Anmerkung 2a zur TP 1 GGG erfüllt. Diese Bestimmung statuiere eine Gerichtsgebühr für einen in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossenen Vergleich. Die Vergleichsgebühr falle an, wenn Gegenstand eines außerstreitigen Vergleichs eine Leistung sei, die bei selbständiger Geltendmachung nach den dafür maßgeblichen Abgrenzungskriterien im streitigen Verfahren zu fordern wäre. Der Begriff der Leistung sei dabei im Sinn der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 14 GGG in Verbindung mit § 56 JN und zu § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG und damit in einem weiteren Sinn zu verstehen; er umfasst daher etwa auch Feststellungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer ziffernmäßig bestimmten Forderung (RV 225 BlgNR 22. GP, 30). In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, dass gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AußStrG Gegenstand eines in einem außerstreitigen Verfahren geschlossenen Vergleichs sämtliche Rechte sein könnten, die Inhalt eines gerichtlichen Verfahrens und insbesondere auch eines Zivilprozesses sein können. Daher sei es auch zulässig, in einen im Rahmen eines Außerstreitverfahrens geschlossenen Vergleich auch solche Punkte aufzunehmen, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren anzubringen wäre. Wenn eine streitige Angelegenheit in einem im Rahmen eines Zivilprozesses geschlossenen Vergleich geregelt wird und der – nach gerichtsgebührenrechtlichen Kriterien zu ermittelnde – Wert dieses Vergleichspunkts über jenen des ursprünglichen Klagebegehrens hinausgeht, sei für diesen höherwertigen Vergleich eine Ergänzungsgebühr zu entrichten. Wenn nun künftig auch außerstreitige Vergleiche solche streitigen Vergleichspunkte enthalten könnten, müsse zur Vermeidung eines Gebührenentgangs auch für diese Vergleichspunkte das Anfallen der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG vorgesehen werden. Dies werde durch die neu eingefügte Anmerkung 2a zur TP 1 GGG erfüllt. Diese Bestimmung statuiere eine Gerichtsgebühr für einen in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossenen Vergleich. Die Vergleichsgebühr falle an, wenn Gegenstand eines außerstreitigen Vergleichs eine Leistung sei, die bei selbständiger Geltendmachung nach den dafür maßgeblichen Abgrenzungskriterien im streitigen Verfahren zu fordern wäre. Der Begriff der Leistung sei dabei im Sinn der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 56, JN und zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG und damit in einem weiteren Sinn zu verstehen; er umfasst daher etwa auch Feststellungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer ziffernmäßig bestimmten Forderung (RV 225 BlgNR 22. GP, 30).
3.2.7. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das am 09.03.2023 erzielte Pflichtteilsübereinkommen in Anbetracht des Vorbringens der Parteien des Beschwerdeverfahrens als im Verlassenschaftsverfahren abgeschlossener (gerichtlicher) Vergleich zu sehen (Verweijen in Schneider/Verweijen, AußStrG § 181 Rz 13, wonach § 181 AußStrG sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen wie etwa Pflichtteilsberechtigten gilt). Die am 09.03.2023 herbeigeführte Einigung der beschwerdeführenden Partei mit ihrem pflichtteilsberechtigten Bruder umfasst die Vereinbarung einer Abfindungszahlung auf Basis der Ergebnisse der im Verlassenschaftsverfahren durchgeführten Bewertung von zu Lebzeiten der Verstorbenen verschenkten Liegenschaften – und damit eine Einigung betreffend Ansprüche des Bruders der beschwerdeführenden Partei auf die Anrechnung von Schenkungen auf den
Pflichtteil und damit auf dessen Ergänzung – in einer bestimmten Höhe und die für Vergleiche typische Bereinigungsklausel. 3.2.7. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das am 09.03.2023 erzielte Pflichtteilsübereinkommen in Anbetracht des Vorbringens der Parteien des Beschwerdeverfahrens als im Verlassenschaftsverfahren abgeschlossener (gerichtlicher) Vergleich zu sehen (Verweijen in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 181, Rz 13, wonach Paragraph 181, AußStrG sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen wie etwa Pflichtteilsberechtigten gilt). Die am 09.03.2023 herbeigeführte Einigung der beschwerdeführenden Partei mit ihrem pflichtteilsberechtigten Bruder umfasst die Vereinbarung einer Abfindungszahlung auf Basis der Ergebnisse der im Verlassenschaftsverfahren durchgeführten Bewertung von zu Lebzeiten der Verstorbenen verschenkten Liegenschaften – und damit eine Einigung betreffend Ansprüche des Bruders der beschwerdeführenden Partei auf die Anrechnung von Schenkungen auf den
Pflichtteil und damit auf dessen Ergänzung – in einer bestimmten Höhe und die für