Entscheidungsdatum
03.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G304 2281416-1/8E
G304 2281417-1/8E
G304 2281415-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerden des XXXX , geboren am XXXX , (BF1), der XXXX , geboren am XXXX , (BF2), und des XXXX , geboren am XXXX , (BF3), jeweils Staatsangehörigkeit: Rumänien; BF3 gesetzlich vertreten durch BF2 und alle rechtlich vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2023, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), betreffend Ausweisung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerden des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , (BF1), der römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , (BF2), und des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , (BF3), jeweils Staatsangehörigkeit: Rumänien; BF3 gesetzlich vertreten durch BF2 und alle rechtlich vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2023, Zl. römisch XXXX (BF1), römisch XXXX (BF2), römisch XXXX (BF3), betreffend Ausweisung:
A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt.A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.10.2023 wurden die BF bzw. die BF1, BF2 und BF3 jeweils gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), und wurde ihnen jeweils gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.10.2023 wurden die BF bzw. die BF1, BF2 und BF3 jeweils gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und wurde ihnen jeweils gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.).
2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, und zwar mit Schreiben vom 14.11.2023.
3. Am 17.11.2023 langten die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
4. Mit Schreiben der Rechtsvertretung der BF vom 22.02.2024, eingelangt beim BVwG am 23.02.2024, wurde unter Vorlage dies glaubhaft machender Unterlagen bekanntgegeben, dass sich die BF ab 18.02.2024 in Rumänien aufgehalten haben.
5. Mit Schreiben der Rechtsvertretung der BF vom 18.04.2024, eingelangt beim BVwG am 18.04.2024, wurde mitgeteilt, dass die Rechtsvertretung der BF am 15.04.2024 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die BF „per 09.04.2024 Österreich dauerhaft verlassen“, ihren Lebensmittelpunkt nach Rumänien verlegt und sohin ihren Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben. Zum Beweis dafür wurden Meldezettel der BF1, BF2 und BF3 vorgelegt, aus welchen eine jeweils mit 09.04.2024 erfolgte Wohnsitzabmeldung ersichtlich ist. Es wurden die in der Beschwerde gestellten Anträge aufrechterhalten bzw. wurde in eventu beantragt, das jeweilige Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen, zumal durch die Konsumation der Ausweisung diese gegenstandslos geworden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Spruchpunkt I. der gegenständlich angefochtenen Bescheide vom 11.10.2023 wurden die BF jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch eins. der gegenständlich angefochtenen Bescheide vom 11.10.2023 wurden die BF jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Die BF sind am 18.02.2024 und damit zu einem Zeitpunkt nach Beschwerdeeinbringung aus Österreich ausgereist.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch II. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Aus den dem Schreiben der Rechtsvertretung der BF vom 18.04.2024 beigelegten Meldebestätigungen war ersichtlich, dass die BF vom 30.08.2022 bis 09.04.2024 an einer Adresse in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet waren.
Eine nähere Nachschau bezüglich der Meldedaten der BF im Zentralen Melderegister ergab die Eintragung „verzogen nach: Rumänien“.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gegenstandslosigkeit der Ausweisung (Spruchpunkt A.):
Gemäß § 69 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, S. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen.
Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).
Dass die BF mit 09.04.2024 ihren Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet abgemeldet, Österreich dauerhaft verlassen und ihren Lebensmittelpunkt nach Rumänien verlegt haben, ändert nichts daran, dass die BF bereits mit ihrer Ausreise aus Österreich am 18.02.2024 der sie treffenden Ausreiseverpflichtung nachgekommen sind, ist doch mit der Ausweisung nur eine Ausreiseverpflichtung, ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren, jedoch nicht verbunden. Es macht im gegenständlichen Fall für die Rechtsstellung der BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gegenständlich jeweils angefochtenen Ausweisung steht letztlich ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.
Da die BF am 18.02.2024 – und somit nach Einbringung der mit Schreiben vom 14.11.2023 erhobenen Beschwerden – ihrer Ausreiseverpflichtung gemäß § 70 FPG nachgekommen sind, wurde die mit Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheiden gegen sie jeweils erlassene Ausweisung gegenstandslos. Da die BF am 18.02.2024 – und somit nach Einbringung der mit Schreiben vom 14.11.2023 erhobenen Beschwerden – ihrer Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 70, FPG nachgekommen sind, wurde die mit Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheiden gegen sie jeweils erlassene Ausweisung gegenstandslos.
Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung einzustellen.Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung einzustellen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfällt.
3.2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Ausweisung freiwillige Ausreise Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2281416.1.00Im RIS seit
01.07.2024Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024