TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 W232 2269082-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W232 2269082-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2024, Zl. 1305070703-232359590, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2024, Zl. 1305070703-232359590, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung in Kroatien am 17.12.2022).

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.12.2022 gab der Beschwerdeführer an, dass er Russland 2022 verlassen habe mit Ziel Österreich zu erreichen, weil seine Frau und sein Kind dort sein würden. Nach Kroatien wolle er nicht zurückgehen, weil seine Familie in Österreich wohne.

Nach einem Wiedeaufnahmegesuch an Kroatien, stimmte Kroatien mit Schreiben vom 06.02.2023 der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu.

Am 15.02.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei der Beschwerdeführer zu seinen Familienverhältnissen in Österreich angab, dass er seine Frau 2018 kennengelernt habe. Sie hätten im September 2021 nach ihrer Hochzeit zwei Monate in Tschetschenien zusammengelebt. Im September 2022 habe sie ihn mit dem gemeinsamen Sohn in Tschetschenien besucht. Im Dezember 2022 hätten sie sich in der Türkei getroffen und seien weiter nach Marokko gereist. Er habe nicht gewusst, wohin er ansonsten ohne Visum hinreisen hätte können.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht, in welcher zunächst im Wesentlichen geltend gmacht wird, dass der Beschwerdeführer über enge familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen würde, zumal die Ehefrau und das Kind in Österreich leben und über Aufenthaltstitel für Österreich verfügen würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es gänzlich unterlassen, sich in der überaus kurzen Einvernahme näher mit dem Familienleben sowie der finanziellen Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau zu befassen. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK vorliege.Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht, in welcher zunächst im Wesentlichen geltend gmacht wird, dass der Beschwerdeführer über enge familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen würde, zumal die Ehefrau und das Kind in Österreich leben und über Aufenthaltstitel für Österreich verfügen würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es gänzlich unterlassen, sich in der überaus kurzen Einvernahme näher mit dem Familienleben sowie der finanziellen Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau zu befassen. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK vorliege.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2023 wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2023 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Am 12.04.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei sie zunächst angab, seit 13 Jahren in Österreich zu leben und den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU zu haben. Sie sei seit ihrer Einreise nach Österreich dreimal zuhause in Tschetschenien gewesen, 2018 erstmals, dann 2021 anlässlich der Hochzeit und letztes Jahr im September. Sie lebe derzeit nur mit ihrem Sohn in einer Wohnung. Den Beschwerdeführer habe sie über seine Schwester, die ihre Klassenkameradin gewesen sei, 2018 über whatsapp kennengelernt. 2018 sei sie für einen Monat in Tschetschenien gewesen und habe sich 3-4-mal mit ihm getroffen. 2021 hätten sie in Grosny von Juli bis September dort gemeinsam gewohnt und 2022 sei sie im September auch nochmal bei ihm gewesen. Sie habe versucht den Beschwerdeführer legal nach Österreich zu holen, jedoch habe sie zu wenig verdient. Sie hätten es über ihren Bruder versuchen wollen, jedoch sei inzwischen eine Einberufung zur Tauglichkeitsuntersuchung gekommen und da habe ihr Mann schnell das Land verlassen müssen. Sie hätten es dann über das Aufenthaltsrecht nicht weiter versuchen können. Zu dem gemeinsamen Sohn befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie allein obsorgeberechtigt sei. Sollte sie sich einmal nicht um ihren Sohn kümmern können, helfe ihr ihre Mutter. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Sohn sei ganz gut, sie würden sich eigentlich täglich treffen.

Am 12.04.2023 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Er führte im Wesentlichen aus, dass er bisher keine Hilfe oder Unterstützung von seiner Ehefrau gebraucht habe. Sie hätten sich bisher circa drei bis viermal pro Woche gesehen, würden aber zusammenziehen wollen. Wenn er mit seinem Sohn zusammen sei, spiele er gerne mit ihm. Befragt nach Gründen, die einer Rückkehr nach Kroatien entgegenstehen würden, gab er an, dass seine Familie hier sei und die Sicherheitslage in Österreich viel besser sei als in Kroatien. Er könne jederzeit von dort nach Russland geschickt werden.

Am 24.04.2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme zu den aktualisierten Länderinformationen ein und wurde in einem bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer seit 17.04.2023 bei seiner Ehefrau gemeldet sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18 Abs. 1 lit. b iVm Artikel 20 Abs. 5 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Zum Familienleben in Österreich wurde ausgeführt, dass seit 2018 bis zu seiner Einreise in Österreich zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben bestanden habe und die Beziehung somit erst nach seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich erneuert worden sei. Es habe dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begründung seines Familienlebens klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle einer zurück- oder abweisenden Entscheidung hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sein würde. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta, bzw. von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 5, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Zum Familienleben in Österreich wurde ausgeführt, dass seit 2018 bis zu seiner Einreise in Österreich zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben bestanden habe und die Beziehung somit erst nach seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich erneuert worden sei. Es habe dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begründung seines Familienlebens klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle einer zurück- oder abweisenden Entscheidung hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sein würde. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta, bzw. von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung erhoben, in welcher zusammengefasst darauf verwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien keinerlei Möglichkeit haben würde, sich Unterkunft oder Nahrung sowie medizinische Behandlung zu besorgen, da er in Kroatien nicht in das staatliche Versorgungs- und Unterbringungssystem eingegliedert werden würde. Das Bundesamt habe auch keinen Bezug auf die drohende Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers genommen. Weiters ergebe sich aus dem Bescheid nicht, dass die Behörde individuelle Garantien von den kroatischen Behörden verlangt habe. Sie hätte jedoch eine individuelle Zusicherung einholen müssen. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinem elfmonatealten Sohn in gemeinsamen Haushalt. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich näher mit dem Familienleben sowie mit der finanziellen Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau zu befassen. Die Behörde hätte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und den Antrag des Beschwerdeführers zulassen müssen.

Mit Schreiben vom 01.06.2023 wurde ein Befundbericht vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Fehlgeburt erlitten habe.

Am 17.07.2023 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Zagreb überstellt.

Mit Schreiben vom 01.08.2023 wurde ein Mutter-Kind-Pass vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in der 9. Schwangerschaftswoche befinde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2023 wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen sei.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2023 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen sei.

Nach neuerlicher Einreise des Beschwerdeführers stimmte Kroatien mit Schreiben vom 16.08.2023 erneut der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu.

Am 13.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Aktenvermerk vom 13.11.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebschutzes gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 gegeben seien. Am 13.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Aktenvermerk vom 13.11.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben seien.

Am 24.01.2024 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.11.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden bereits in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023 im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.11.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden bereits in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023 im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 14.04.2023

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

(AIDA 22.4.2022)

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

- Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

- Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

- HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https: //asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

- MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023

- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

2. Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 13.04.2023

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

- IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

3. Non-Refoulement

Letzte Änderung: 13.04.2023

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird.

Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

- DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023

- FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023

- HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023

- ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023

- SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023

- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

4. Versorgung

Letzte Änderung: 14.04.2023

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

- IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

- JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

- UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023

4.1. Unterbringung

Letzte Änderung: 14.04.2023

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

- UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023

- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

4.2. Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 14.04.2023

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen „medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen“ gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls.

Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

- MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d’asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023

- SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publ ikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023

- EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Wesentlichen fest, dass Kroatien mit Schreiben vom 16.08.2023 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 (1) b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit, nach der Überstellung nach Kroatien zu seiner Lebensgefährtin zurückgekehrt, wobei seinen Angaben nach zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta, bzw. von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Wesentlichen fest, dass Kroatien mit Schreiben vom 16.08.2023 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, (1) b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit, nach der Überstellung nach Kroatien zu seiner Lebensgefährtin zurückgekehrt, wobei seinen Angaben nach zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta, bzw. von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass am 29.02.2024 der zweite Sohn des Beschwerdeführers in Österreich geboren worden sei. Ferner wird moniert, dass belangte Behörde es unterlassen habe, ausreichende Ermittlungen zum Familienleben des Beschwerdeführers anzustellen. Es sei nicht näher ermittelt worden, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer und seine Frau sowie seine Söhne voneinander abhängig seien. Zum Beweis des aufrechten Familienlebens und der emotionalen und wirtschaftlichen Abhängigkeit werde die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers beantragt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers könne Angaben zum gemeinsamen Familienleben, insbesondere zur emotionalen Abhängigkeit der Kinder zu ihrem Vater und sich selbst machen, welche entscheidungsrelevant seien. Aufgrund der durch die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Frau und seinen Söhnen in Österreich resultierenden Verletzung seines Rechtes auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK ergebe sich die Pflicht Österreichs gemäß Art. 17 der Dublin-III-Verordnung das Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen und den Beschwerdeführer zum Asylverfahren zuzulassen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass am 29.02.2024 der zweite Sohn des Beschwerdeführers in Österreich geboren worden sei. Ferner wird moniert, dass belangte Behörde es unterlassen habe, ausreichende Ermittlungen zum Familienleben des Beschwerdeführers anzustellen. Es sei nicht näher ermittelt worden, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer und seine Frau sowie seine Söhne voneinander abhängig seien. Zum Beweis des aufrechten Familienlebens und der emotionalen und wirtschaftlichen Abhängigkeit werde die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers beantragt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers könne Angaben zum gemeinsamen Familienleben, insbesondere zur emotionalen Abhängigkeit der Kinder zu ihrem Vater und sich selbst machen, welche entscheidungsrelevant seien. Aufgrund der durch die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Frau und seinen Söhnen in Österreich resultierenden Verletzung seines Rechtes auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK ergebe sich die Pflicht Österreichs gemäß Artikel 17, der Dublin-III-Verordnung das Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen und den Beschwerdeführer zum Asylverfahren zuzulassen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, hat am 17.12.2022 in Kroatien um Asyl angesucht und reiste sodann weiter und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 26.12.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.07.2023 auf dem Luftweg nach Zagreb überstellt. Kurze Zeit später reiste der Beschwerdeführer ein weiteres mal unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er sodann den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Nach einem Wiederaufnahmeegesuch an Kroatien, stimmte Kroatien mit Schreiben vom 16.08.2023 der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Nach einem Wiederaufnahmeegesuch an Kroatien, stimmte Kroatien mit Schreiben vom 16.08.2023 der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 24.01.2024 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Zagreb überstellt.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des Bescheides vom 08.05.2023 zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Es lebt die Ehefrau und mittlerweile zwei Kinder des Beschwerdeführers in Österreich. Ansonsten bestehen keine privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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