TE Bvwg Beschluss 2024/6/3 W212 2282364-1

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Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W212 2282364-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX geboren am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl.: 1360386902-231331441:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX römisch XXXX geboren am römisch XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl.: 1360386902-231331441:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 12.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie – laut EURODAC-Treffermeldung – zuvor bereits am 19.06.2023 in Rumänien um internationalen Schutz angesucht hatte.

2. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der Erledigung bezeichnete auf der letzten Seite „ XXXX “ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. In diesem Bereich ist auch ein Schriftzug wahrnehmbar. Eine Amtssignatur oder ein Hinweis auf eine elektronische Genehmigung sind nicht vorhanden. Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der Erledigung bezeichnete auf der letzten Seite „ römisch XXXX “ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. In diesem Bereich ist auch ein Schriftzug wahrnehmbar. Eine Amtssignatur oder ein Hinweis auf eine elektronische Genehmigung sind nicht vorhanden.

3. Gegen diese Erledigung erhob die Beschwerdeführerin am 30.11.2023 Beschwerde. Den Beschwerdeschriftsatz sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.12.2023 (eingelangt am 05.12.2023) vor.

4. Am 22.12.2023 wurde durch die nunmehrige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eingebracht, in der unter Anderem ausgeführt wird, dass die der Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspreche. 4. Am 22.12.2023 wurde durch die nunmehrige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eingebracht, in der unter Anderem ausgeführt wird, dass die der Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides nicht den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entspreche.

5. Mit Schreiben vom 13.03.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und forderte sie zugleich auf, dazu – insbesondere zur Behauptung, dass kein gültiger Bescheid erlassen worden sei – eine Stellungnahme einzubringen. Auch wurde um Bekanntgabe ersucht, auf welchem Weg die (interne) Genehmigung der angefochtenen Erledigung vom 16.11.2023 erfolgte.

6. Diesbezüglich teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Eingabe vom 18.03.2024 im Wesentlichen mit, dass die Urschrift des Bescheides am 16.11.2023 erlassen und vom entscheidungsbefugten Organwalter am 17.11.2023 genehmigt (unterschrieben) worden sei. Am 20.11.2023 sei die Ausfertigung per E-Mail übermittelt worden, wobei das Originaldokument in ein unveränderbares PDF-Dokument umgewandelt worden sei, woraus sich die Seitenzahl ergebe; im Anschluss sei die Amtssignatur angebracht worden. Diese PDF-Ausfertigung sei der Partei zugestellt worden.

7. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, zu dieser Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Dazu teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16.05.2024 mit, dass nur bei Vorliegen des am 20.11.2023 erstellten und per E-Mail versandten PDF-Dokuments beurteilt werden könne, ob das der Beschwerdeführerin zugestellte Schriftstück die Anforderungen des AVG und des E-GovG an eine Bescheidausfertigung erfülle, weshalb beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde zur Weiterleitung dieses E-Mails samt Anhängen auffordern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung weist auf der letzten Seite die Wortfolge „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ auf, wobei unter dieser Wortfolge „ XXXX “ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger bezeichnet wird. Über diesem Namen befindet sich ein handschriftlicher, lediglich aus abstrakten Linien bestehender Schriftzug. Eine Buchstabenfolge wurde damit nicht gebildet.Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung weist auf der letzten Seite die Wortfolge „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ auf, wobei unter dieser Wortfolge „ römisch XXXX “ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger bezeichnet wird. Über diesem Namen befindet sich ein handschriftlicher, lediglich aus abstrakten Linien bestehender Schriftzug. Eine Buchstabenfolge wurde damit nicht gebildet.

Des Weiteren sind der Urschrift Ort und Datum der Erledigung zu entnehmen. Eine gültige elektronische Amtssignatur ist nicht vorhanden. Eine elektronische Genehmigung der Erledigung ist nicht erfolgt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl adressierte diese Erledigung an die Beschwerdeführerin, die dagegen am 30.11.2023 über ihre Rechtsvertretung Beschwerde erhob.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der darin aufliegenden Urschrift der angefochtenen Erledigung sowie der ergänzend eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.03.2024, in der klargestellt wurde, dass eine (zusätzliche) elektronische Genehmigung der Erledigung nicht erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

1. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).1. Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach dem E-GovG durchgeführt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach dem E-GovG durchgeführt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist vergleiche VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 23 mwH).

2. Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift der angefochtenen Erledigung erfüllt die Merkmale einer solchen Unterschrift nicht:

2.1. Zunächst lässt der auf der Urschrift angebrachte Schriftzug kein einziges Schriftzeichen eindeutig erkennen. Im Schriftzug kann der Anfangsbuchstabe „S“ des angegebenen Nachnamens des genehmigenden Organs („ XXXX “) nicht eindeutig identifiziert werden. Ebensowenig lassen sich nachfolgend bestimmte Buchstaben eindeutig erkennen. Zu erkennen sind im Wesentlichen zwei geschwungene abstrakte Linien am Anfang und am Ende des Schriftzuges, zwischen denen sich drei Schlaufen befinden, womit sich auch keine der Anzahl der Buchstaben des abgedruckten Namens entsprechende Anzahl an Schriftzeichen erkennen lässt. Diese Abzeichnung lässt es nicht zu, den Namen des genehmigenden Organs – auch in Kenntnis desselben – noch in irgendeiner Form zu erkennen. 2.1. Zunächst lässt der auf der Urschrift angebrachte Schriftzug kein einziges Schriftzeichen eindeutig erkennen. Im Schriftzug kann der Anfangsbuchstabe „S“ des angegebenen Nachnamens des genehmigenden Organs („ römisch XXXX “) nicht eindeutig identifiziert werden. Ebensowenig lassen sich nachfolgend bestimmte Buchstaben eindeutig erkennen. Zu erkennen sind im Wesentlichen zwei geschwungene abstrakte Linien am Anfang und am Ende des Schriftzuges, zwischen denen sich drei Schlaufen befinden, womit sich auch keine der Anzahl der Buchstaben des abgedruckten Namens entsprechende Anzahl an Schriftzeichen erkennen lässt. Diese Abzeichnung lässt es nicht zu, den Namen des genehmigenden Organs – auch in Kenntnis desselben – noch in irgendeiner Form zu erkennen.

Die Urschrift der Erledigung ist demgemäß nur mit einem kurzen Schriftzug abgezeichnet, dem keine irgendwie geartete Buchstabenfolge zu entnehmen ist. Selbst wenn dem Ende des Schriftzuges auf der Urschrift der Erledigung – in Kenntnis des Nachnamens des Genehmigers und unter größtmöglicher Abstrahierungstoleranz – die Buchstabenfolge „er“ entnommen werden könnte, liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name des Genehmigers auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre.

2.2. Der Schriftzug der Abzeichnung der Urschrift stellt damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Unterschrift ist.

3. Der (als Bescheid bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde vom 16.11.2023 fehlt es mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richtet. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; das Verfahren betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ist stattdessen nach wie vor vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Da bereits die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Genehmigung der Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG nicht erfüllt wurden, war auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob das der Beschwerdeführerin zugestellte Schriftstück die Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG an eine Bescheidausfertigung erfüllt, nicht mehr einzugehen. Der Vollständigkeit halber wird jedoch angeregt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl künftig Maßnahmen setzt, um die von der Beschwerdeführerin angesprochenen – durch das Anbringen einer Amtssignatur auf einer nicht nummerierten eigenen Seite entstandenen – Unklarheiten hinsichtlich des Vorliegens einer die Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG erfüllenden Ausfertigung hintanzuhalten. Da bereits die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Genehmigung der Erledigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG nicht erfüllt wurden, war auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob das der Beschwerdeführerin zugestellte Schriftstück die Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG an eine Bescheidausfertigung erfüllt, nicht mehr einzugehen. Der Vollständigkeit halber wird jedoch angeregt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl künftig Maßnahmen setzt, um die von der Beschwerdeführerin angesprochenen – durch das Anbringen einer Amtssignatur auf einer nicht nummerierten eigenen Seite entstandenen – Unklarheiten hinsichtlich des Vorliegens einer die Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG erfüllenden Ausfertigung hintanzuhalten.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheiderlassung Bescheidqualität fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W212.2282364.1.01

Im RIS seit

01.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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