TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/29 93/07/0075

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VStG §9 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3 litd;
WRG 1959 §137 Abs5 litb;
WRG 1959 §31 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des E in I, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. April 1993, Zl. 4/3-11/1992, betreffend Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz (weitere Partei des Verfahrens: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu dem dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Sachverhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 93/07/0061, verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 5 lit. b in Verbindung mit § 137 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 31 Abs. 1 WRG 1959 schuldig erkannt, weil er es in Außerachtlassung der für seinen Gewerbebetrieb gebotenen Sorgfalt im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 bei der Organisation und Kontrolle seines Kanalräumbetriebes - nämlich insbesondere Überwachung seiner Angestellten - als Inhaber dieses Kanalräumbetriebes durch auffallende Sorglosigkeit zu verantworten habe, daß drei namentlich genannte Angestellte seines Unternehmens am 28. Oktober 1991 zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr den Inhalt von drei Tanklastwägen, nämlich Räumgut aus einer Hauskläranlage und Fettrückstände im Umfang von mehreren Kubikmetern in den auf der GP 2146, KG H. befindlichen Kontrollschacht B 3 in das dort befindliche Gewässer, und zwar in den kanalisierten G. eingeleitet hätten, wobei durch diese wasserrechtlich bewilligungslose Einleitung eine erhebliche Verunreinigung dieses Gewässers bewirkt worden sei. Begründend stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter anderem fest, daß im Betrieb des Beschwerdeführers kein Fahrtenbuch darüber geführt werde, wann und wo Entsorgungen durchgeführt würden, daß die Abrechnung anhand von Lieferscheinen erfolge, aus denen nicht ersehen werden könne, wohin die Abfälle entsorgt würden, daß die Bestätigungen des Klärwerkes über die Übernahme von Räumgut dem Beschwerdeführer nicht übergeben zu werden, sondern in den einzelnen Fahrzeugen aufbewahrt zu werden pflegten und daß der Beschwerdeführer seine Kontrolltätigkeit darauf beschränkt habe, sich dann, wenn er gelegentlich mit einem Lkw gefahren sei, die dort aufbewahrten Bestätigungen des Klärwerkes fallweise anzusehen. Eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer gelegentlich vor allem im Hinblick darauf, was die Konkurrenz im Klärwerk abliefere, durchgesehenen Aufzeichnungen des Klärwerkes mit den Ablieferungsaufzeichnungen in den einzelnen Lastkraftwagen des Beschwerdeführers sei vom Beschwerdeführer ebensowenig vorgenommen worden wie stichprobenartige Überprüfungen seiner Arbeitnehmer hinsichtlich der Räumarbeiten und der gepflogenen Entsorgung des Räumgutes. Rechtlich erblickte die belangte Behörde in der solcherart gestalteten Organisation des Betriebes des Beschwerdeführers eine in auffallender Sorglosigkeit bewirkte Außerachtlassung der den Beschwerdeführer nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 treffenden Sorgfaltspflicht; die den Sachverhaltsfeststellungen nach dadurch bewirkte Gewässerverunreinigung sei als gravierend zu beurteilen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Bescheidaufhebung aus dem Grunde inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, indem er sich dem Inhalt seines Vorbringens nach durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf als verletzt ansieht, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes bestraft zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheid zum einen deswegen als rechtswidrig, weil als strafbarer Täter im Sinne des im § 32 Abs. 1 WRG 1959 enthaltenen Verbotes nur jemand in Betracht kommen könne, der eine Einwirkung auf ein Gewässer bewilligungslos vorgenommen habe oder durch andere Personen vornehmen habe lassen, was ihm sachverhaltsbezogen nicht vorgeworfen werden könne. Der Beschwerdeführer wendet des weiteren ein, daß er seinen Betrieb seit vielen Jahren anstandslos geführt und für ihn kein Anlaß dazu bestanden habe, seinen langjährigen verläßlichen Mitarbeitern nicht zu vertrauen, zumal die von ihm durchgeführten stichprobenartigen Kontrollen über deren Dienstverrichtungen Unregelmäßigkeit nie erkennen lassen hätten; das von seinen Angestellten ihm gegenüber als Kurzschlußhandlung erklärte Verhalten sei für den Beschwerdeführer bis zu diesem Vorfall unvorstellbar und denkunmöglich gewesen, sodaß auch entsprechende Kontrollen eine derartige Kurzschlußhandlung nicht hätten verhindern können. Der angefochtene Bescheid sei schließlich deswegen auch noch rechtswidrig, weil die belangte Behörde § 9 VStG als übertretene Norm nicht angeführt habe; nur auf Grundlage dieser Norm wäre eine Bestrafung des Beschwerdeführers im Wege seiner Stellung als Betriebsinhaber nach § 9 VStG allenfalls möglich gewesen.

Das dargestellte Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erfolgreich auf.

Die Beschwerdeausführungen darüber, daß und weshalb der Beschwerdeführer als strafbarer Täter im Sinn des im § 32 Abs. 1 WRG 1959 enthaltenen Verbotes nicht in Betracht komme, gehen ins Leere, weil der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 5 lit. e in Verbindung mit § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959, sondern jener nach § 137 Abs. 5 lit. b in Verbindung mit § 137 Abs. 3 lit. d leg. cit. schuldig erkannt worden ist. Zutreffend im Grunde der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Oktober 1991, 90/07/0159, angestellten Abgrenzungsüberlegungen hat die belangte Behörde im Ergebnis ihres Bescheidspruches nicht die Bestimmung des § 32 Abs. 1 WRG 1959, sondern die des § 31 Abs. 1 leg. cit. als jene erkannt, deren Verletzung dem Beschwerdeführer vorzuwerfen war. Bei den auch auf die Bestimmung des § 32 Abs. 1 WRG 1959 Bezug nehmenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides handelt es sich erkennbar um kein tragendes Element seiner Begründung, deren Inhalt nach den darin auch getroffenen Ausführungen über die Art des Betriebes des Beschwerdeführers und die ihm vorgeworfene Gestaltung seiner Organisation dieses Betriebes ansonsten inhaltlich ausreichend deutlich zum Ausdruck bringt, daß und weshalb die Bestimmung des § 31 Abs. 1 WRG 1959 es ist, welche der Beschwerdeführer durch sein ihm vorgeworfenes Verhalten verletzt hat, wie die belangte Behörde dies in dem von ihr gefaßten Spruch des verurteilenden Erkenntnisses auch ausgesprochen hat.

Daß dem Beschwerdeführer die ihm in der Schuldform auffallender Sorglosigkeit angelastete Verletzung der notwendigen Sorgfaltspflicht zu Unrecht vorgeworfen wurde, trifft ebenfalls nicht zu. Den von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen über die im Betrieb des Beschwerdeführers gehandhabten Gepflogenheiten tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen; seiner in der Beschwerde aufgestellten Behauptung stichprobenartiger Kontrollen, welche keine Unregelmäßigkeiten erkennen hätten lassen, fehlt es an einem sachlichen Substrat in den von ihm nicht bekämpften Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Bescheides. Diesen Tatsachenfeststellungen aber ist das Fehlen jeglicher Maßnahmen des Beschwerdeführers zur Überwachung seiner Dienstnehmer in einer Offensichtlichkeit zu entnehmen, welche es nicht als rechtswidrig erkennen läßt, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auffallende Sorglosigkeit darin vorgeworfen hat, seinen Kanalräumbetrieb, mit dem eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1991, 90/07/0159), derart geführt zu haben, daß er über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich eingehaltenen Vorgangsweisen nicht Bescheid wissen konnte. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Auffälligkeit des Umstandes hingewiesen, daß nicht bloß ein einzelner Dienstnehmer, sondern gleich drei Dienstnehmer ein derartiges Fehlverhalten gesetzt hatten, welches der Beschwerdeführer gar nicht bemerkt hatte. Daß die Dienstnehmer des Beschwerdeführers das Räumgut nicht zum vorgesehenen Abnehmer transportierten, sondern zur Verkürzung ihrer Arbeitszeit in den nächstbesten Schacht entleerten, war mangels jeglicher zu erwartender Kontrolle ihrer Tätigkeit durch den Beschwerdeführer nicht unvorhersehbar, sondern bei entsprechendem Zeit- und Arbeitsdruck nach durchschnittlichem Kalkül menschlicher Fehlerhaftigkeit fallweise nachgeradezu zu erwarten. Derlei Fehlverhaltensweisen seiner Dienstnehmer in keiner Weise vorgebeugt zu haben, hat die belangte Behörde mit Recht als auffallend sorglos beurteilt.

Rechtlich verfehlt ist schließlich das auf § 9 VStG bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers. Für eine Anwendung dieser Bestimmung war im Beschwerdefall deswegen kein Raum, weil § 9 VStG die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit regelt. Der Beschwerdeführer aber betreibt sein Gewerbe als physische Person selbst. Ihn traf daher für die in der von ihm gestalteten Führung seines Betriebes gelegenen Verletzung der Vorschrift des § 31 Abs. 1 WRG 1959 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.

Da das Beschwerdevorbringen die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht aufgezeigt hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070075.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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