TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/4 W296 2289799-1

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Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W296 2289799-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. XXXX , vertreten durch den Verein Suara, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. römisch XXXX , vertreten durch den Verein Suara, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wird dahingehend stattgegeben, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheids wird dahingehend stattgegeben, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der am XXXX erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in Jilib geboren worden, ledig, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben, gehöre der Volksgruppe der Hawiye an, habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und keinen Beruf ausgeübt. In Somalia habe er in Suuqa in Jilib in Jubada Dhehe gelebt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden in Somalia leben. In Österreich lebe bereits zehn Jahre lang eine Tante des Beschwerdeführers. Im März XXXX sei er legal per Flugzeug aus Somalia ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.2. Im Zuge der am römisch XXXX erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch XXXX in Jilib geboren worden, ledig, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben, gehöre der Volksgruppe der Hawiye an, habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und keinen Beruf ausgeübt. In Somalia habe er in Suuqa in Jilib in Jubada Dhehe gelebt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden in Somalia leben. In Österreich lebe bereits zehn Jahre lang eine Tante des Beschwerdeführers. Im März römisch XXXX sei er legal per Flugzeug aus Somalia ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er sei aus Angst vor Al Shabaab ausgereist. Sie hätten seinen Vater getötet und seinen Bruder mitgenommen, wofür er auch Beweise habe. Er selbst sei von ihnen mit dem Tod bedroht worden, da nicht für sie spioniert habe. Er sei aus Somalia geflüchtet, da er nicht sterben wolle. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab getötet zu werden.

3. Am XXXX fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Angaben bei der Erstbefragung hätten der Wahrheit entsprochen, sie seien jedoch nicht richtig protokolliert und das Protokoll sei nicht rückübersetzt worden. So seien sein Geburtsjahr, seine Clanzugehörigkeit und der Spitzname seines Vaters falsch protokolliert worden. Ansonsten sei alles korrekt. Er sei am XXXX in Jilib geboren worden, gesund, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und gehöre dem Clan der Ashraf und der Shariif Hassan an. Bis zum XXXX habe er in Jilib gelebt, anschließend sei er nach Mogadischu gereist und am XXXX aus Somalia ausgereist. Seine Mutter und seine Schwester würden sich in Somalia aufhalten und hätten bei seinem letzten Kontakt mit ihnen im März XXXX vor seiner Ausreise in Jilib gelebt. Sein Vater sei von Al Shabaab getötet und sein Bruder sei von ihnen mitgenommen worden. Er habe auch noch Onkel und Tanten, die er aber nicht kenne und deren Aufenthaltsort er nicht wisse. Eine Tante des Beschwerdeführers lebe in Österreich. In Somalia habe der Beschwerdeführer von XXXX eine Koranschule besucht. Beruflich habe er in der familieneigenen Teestube ausgeholfen. Die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers sei schlecht gewesen, er sei von der Dürre betroffen gewesen und man bekomme nur als Mitglied eines Mehrheitsclans Arbeit. Wegen des Krieges zwischen Al Shabaab und der somalischen Regierung sei auch die Sicherheitslage schlecht gewesen. Am XXXX habe der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort verlassen. Er sei nach Mogadischu gereist, habe sich dort bei einem Kollegen seiner Mutter aufgehalten und sei am XXXX von dort aus mit dem Flugzeug ausgereist.3. Am römisch XXXX fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Angaben bei der Erstbefragung hätten der Wahrheit entsprochen, sie seien jedoch nicht richtig protokolliert und das Protokoll sei nicht rückübersetzt worden. So seien sein Geburtsjahr, seine Clanzugehörigkeit und der Spitzname seines Vaters falsch protokolliert worden. Ansonsten sei alles korrekt. Er sei am römisch XXXX in Jilib geboren worden, gesund, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und gehöre dem Clan der Ashraf und der Shariif Hassan an. Bis zum römisch XXXX habe er in Jilib gelebt, anschließend sei er nach Mogadischu gereist und am römisch XXXX aus Somalia ausgereist. Seine Mutter und seine Schwester würden sich in Somalia aufhalten und hätten bei seinem letzten Kontakt mit ihnen im März römisch XXXX vor seiner Ausreise in Jilib gelebt. Sein Vater sei von Al Shabaab getötet und sein Bruder sei von ihnen mitgenommen worden. Er habe auch noch Onkel und Tanten, die er aber nicht kenne und deren Aufenthaltsort er nicht wisse. Eine Tante des Beschwerdeführers lebe in Österreich. In Somalia habe der Beschwerdeführer von römisch XXXX eine Koranschule besucht. Beruflich habe er in der familieneigenen Teestube ausgeholfen. Die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers sei schlecht gewesen, er sei von der Dürre betroffen gewesen und man bekomme nur als Mitglied eines Mehrheitsclans Arbeit. Wegen des Krieges zwischen Al Shabaab und der somalischen Regierung sei auch die Sicherheitslage schlecht gewesen. Am römisch XXXX habe der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort verlassen. Er sei nach Mogadischu gereist, habe sich dort bei einem Kollegen seiner Mutter aufgehalten und sei am römisch XXXX von dort aus mit dem Flugzeug ausgereist.

Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftslandes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe im Jahr XXXX in seiner Koranschule an einem Wettbewerb teilgenommen, bei dem es darum gegangen sei, wer sich am Besten mit dem Koran auskenne. Dabei sei er auf den sechsten Platz gekommen, woraufhin er mit den ersten fünf Teilnehmenden vom Koranlehrer an einen Platz gebracht worden sei, wo ihnen von einem Mitglied von Al Shabaab ein Vortrag gehalten und ihnen gesagt worden sei, sie müssten sich ihnen anschließen. Er habe dies seiner Mutter erzählt und diese habe gesagt, er dürfe nicht mehr in die Schule gehen. Mitglieder von Al Shabaab seien noch öfter in die Schule gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht, er sei jedoch immer zuhause gewesen. Seine Mutter habe im Jahr XXXX die Teestube eröffnet und er habe ihr helfen sollen. Eines Tages sei seiner Mutter krank gewesen und er sei alleine in der Teestube gewesen. Da seien drei Mitglieder von Al Shabaab in die Teestube gekommen und einer der drei Männer habe ihn erkannt. Sie hätten ihm gesagt, er müsse sich ihnen anschließen und einen Auftrag für sie erledigen, ansonsten würden sie ihn töten. Er habe sich geweigert und sei von ihnen geschlagen und in ihr Lager mitgenommen worden. Er sei zwei Tage lang eingesperrt und mit Waterboarding gefoltert worden. Als seine Eltern davon erfahren hätten, hätten sie dafür gesorgt, dass der Älteste des Stadtteils zu Al Shabaab gegangen sei, woraufhin der Beschwerdeführer freigelassen worden sei. Danach habe er ganz normal in der Stadt gelebt, wobei er sich immer zuhause aufgehalten habe. Ende XXXX habe es viele Bombardierungen in der Stadt gegeben, dabei sei der Anführer von Al Shabaab getötet worden und sei ein neuer Anführer an dessen Stelle getreten. Dieser habe angefangen, Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Anfang XXXX sei der Beschwerdeführer von Al Shabaab zuhause abgeholt und an ihren Stützpunkt gebracht worden. Dort sei ihm und mehr als 20 anderen Leuten gesagt worden, dass sie zum Tode verurteilt worden seien, da sie mit Al Shabaab nicht einverstanden seien. Der Beschwerdeführer sei zwei Wochen lang angehalten und mit einem Stock geschlagen worden. Als eines Tages das Geräusch einer Drohne zu hören gewesen sei, seien alle geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Mutter zurückgekehrt und diese habe ihm erzählt, dass auch sein Vater und sein Bruder entführt worden seien und dass er selbst das Land verlassen müsse, da Al Shabaab ihn sonst töten werde. Er sei nach Mogadischu gereist, wo ein junger Mann auf ihn gewartet und ihn an die Polizei verwiesen habe. Dort habe er eine Anzeige erstatten wollen, ihm sei jedoch unterstellt worden, selbst Mitglied von Al Shabaab zu sein, weshalb er zwölf Tage lang eingesperrt und geschlagen worden sei. Er sei nur freigelassen worden, weil der junge Mann sich für ihn verbürgt habe, allerdings habe man ihm gesagt, dass sie ihm in den Kopf schießen würden, wenn sie ihn nochmal sehen würden und er in der Stadt bleibe. Der junge Mann sei auch von Al Shabaab bedroht worden, da sie gewusst hätten, dass er ihm geholfen habe. Der junge Mann und die Tante des Beschwerdeführers hätten für ihn dann einen Reisepass und ein Visum besorgt und er sei ausgereist.Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftslandes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe im Jahr römisch XXXX in seiner Koranschule an einem Wettbewerb teilgenommen, bei dem es darum gegangen sei, wer sich am Besten mit dem Koran auskenne. Dabei sei er auf den sechsten Platz gekommen, woraufhin er mit den ersten fünf Teilnehmenden vom Koranlehrer an einen Platz gebracht worden sei, wo ihnen von einem Mitglied von Al Shabaab ein Vortrag gehalten und ihnen gesagt worden sei, sie müssten sich ihnen anschließen. Er habe dies seiner Mutter erzählt und diese habe gesagt, er dürfe nicht mehr in die Schule gehen. Mitglieder von Al Shabaab seien noch öfter in die Schule gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht, er sei jedoch immer zuhause gewesen. Seine Mutter habe im Jahr römisch XXXX die Teestube eröffnet und er habe ihr helfen sollen. Eines Tages sei seiner Mutter krank gewesen und er sei alleine in der Teestube gewesen. Da seien drei Mitglieder von Al Shabaab in die Teestube gekommen und einer der drei Männer habe ihn erkannt. Sie hätten ihm gesagt, er müsse sich ihnen anschließen und einen Auftrag für sie erledigen, ansonsten würden sie ihn töten. Er habe sich geweigert und sei von ihnen geschlagen und in ihr Lager mitgenommen worden. Er sei zwei Tage lang eingesperrt und mit Waterboarding gefoltert worden. Als seine Eltern davon erfahren hätten, hätten sie dafür gesorgt, dass der Älteste des Stadtteils zu Al Shabaab gegangen sei, woraufhin der Beschwerdeführer freigelassen worden sei. Danach habe er ganz normal in der Stadt gelebt, wobei er sich immer zuhause aufgehalten habe. Ende römisch XXXX habe es viele Bombardierungen in der Stadt gegeben, dabei sei der Anführer von Al Shabaab getötet worden und sei ein neuer Anführer an dessen Stelle getreten. Dieser habe angefangen, Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Anfang römisch XXXX sei der Beschwerdeführer von Al Shabaab zuhause abgeholt und an ihren Stützpunkt gebracht worden. Dort sei ihm und mehr als 20 anderen Leuten gesagt worden, dass sie zum Tode verurteilt worden seien, da sie mit Al Shabaab nicht einverstanden seien. Der Beschwerdeführer sei zwei Wochen lang angehalten und mit einem Stock geschlagen worden. Als eines Tages das Geräusch einer Drohne zu hören gewesen sei, seien alle geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Mutter zurückgekehrt und diese habe ihm erzählt, dass auch sein Vater und sein Bruder entführt worden seien und dass er selbst das Land verlassen müsse, da Al Shabaab ihn sonst töten werde. Er sei nach Mogadischu gereist, wo ein junger Mann auf ihn gewartet und ihn an die Polizei verwiesen habe. Dort habe er eine Anzeige erstatten wollen, ihm sei jedoch unterstellt worden, selbst Mitglied von Al Shabaab zu sein, weshalb er zwölf Tage lang eingesperrt und geschlagen worden sei. Er sei nur freigelassen worden, weil der junge Mann sich für ihn verbürgt habe, allerdings habe man ihm gesagt, dass sie ihm in den Kopf schießen würden, wenn sie ihn nochmal sehen würden und er in der Stadt bleibe. Der junge Mann sei auch von Al Shabaab bedroht worden, da sie gewusst hätten, dass er ihm geholfen habe. Der junge Mann und die Tante des Beschwerdeführers hätten für ihn dann einen Reisepass und ein Visum besorgt und er sei ausgereist.

Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer eine somalische Geburtsurkunde in Kopie, einen Einkommensteuerbescheid, mehrere Unterlagen betreffend eine Erwerbstätigkeit, eine Anmeldebestätigung bezüglich eines Pflichtschulabschluss beim BFI Tirol, eine Teilnahmebestätigung bezüglich eines Deutschkurses (A2), eine Teilnahmebestätigung bezüglich eines Integrationsprojekts, ein Zeugnis bezüglich einer ÖIF-Integrationsprüfung A1, einen Bescheid und Nachweise bezüglich eines Arbeitslosengeldbezugs sowie einen Ausdruck eines Online-Artikels vor.

Da der bei der Einvernahme beigezogene Dolmetscher einen wichtigen Termin wahrzunehmen hatte, wurde die Einvernahme unterbrochen.

4. Am XXXX wurde die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA fortgesetzt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe am XXXX oder XXXX von dem jungen Mann in Mogadischu vom Tod seines Vaters erfahren. Dieser habe es wiederum von der Mutter des Beschwerdeführers erfahren. Während seiner Anhaltung durch die Polizei in Mogadischu sei er wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Er würde Probleme mit der Polizei bekommen. Außerdem sei er geflüchtet, da er von Al Shabaab zum Tode verurteilt worden sei, sowie aufgrund der wirtschaftlichen Probleme und der Unsicherheit.4. Am römisch XXXX wurde die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA fortgesetzt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe am römisch XXXX oder römisch XXXX von dem jungen Mann in Mogadischu vom Tod seines Vaters erfahren. Dieser habe es wiederum von der Mutter des Beschwerdeführers erfahren. Während seiner Anhaltung durch die Polizei in Mogadischu sei er wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Er würde Probleme mit der Polizei bekommen. Außerdem sei er geflüchtet, da er von Al Shabaab zum Tode verurteilt worden sei, sowie aufgrund der wirtschaftlichen Probleme und der Unsicherheit.

Zu seinem Leben in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, er besuche einen Sprachkurs und die Moschee, habe zwei österreichische Bekannte sowie Kontakt mit seiner Tante in Österreich und beziehe Arbeitslosengeld. Zudem sei er für einen Einstufungstest für den Pflichtschulabschluss angemeldet. Er sei in keinem Verein Mitglied und habe bereits eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt, sei aber nicht bezahlt worden, weshalb er seinen Arbeitgeber mithilfe der Arbeiterkammer geklagt habe.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Zudem erließ das BFA gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia fest (Spruchpunkt V.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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