TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/4 W288 2291785-1

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Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W288 2291785-1/23E

Schriftliche Ausfertigung des am 16.05.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch den Verein XXXX (ZVR: XXXX ), XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 08.05.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch den Verein römisch XXXX (ZVR: römisch XXXX ), römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zl. römisch XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 08.05.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA, Bundesamt oder Behörde) vom 08.05.2024, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seit 08.05.2024 in Schubhaft angehalten.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA, Bundesamt oder Behörde) vom 08.05.2024, Zl. römisch XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seit 08.05.2024 in Schubhaft angehalten.

2. Mit undatiertem Schreiben vom 13.05.2024 wurde ein als „Beschwerde gegen die Schubhaftnahme (und) weitere Anhaltung in Schubhaft“ tituliertes Anbringen für den BF beim Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) physisch eingebracht. Als Vertretung des BF wurde im Anbringen der Verein „ XXXX “ bezeichnet. Das Anbringen wurde nicht unterfertigt und war diesem auch keine Stampiglie, eine E-Mailadresse, Fax- oder Telefonnummer des Vereins zu entnehmen und wurde der Beschwerde, obgleich bei den Beilagen erwähnt, auch keine vom BF an den Verein erteilte Vollmacht beigelegt.2. Mit undatiertem Schreiben vom 13.05.2024 wurde ein als „Beschwerde gegen die Schubhaftnahme (und) weitere Anhaltung in Schubhaft“ tituliertes Anbringen für den BF beim Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) physisch eingebracht. Als Vertretung des BF wurde im Anbringen der Verein „ römisch XXXX “ bezeichnet. Das Anbringen wurde nicht unterfertigt und war diesem auch keine Stampiglie, eine E-Mailadresse, Fax- oder Telefonnummer des Vereins zu entnehmen und wurde der Beschwerde, obgleich bei den Beilagen erwähnt, auch keine vom BF an den Verein erteilte Vollmacht beigelegt.

3. Noch am 13.05.2024 forderte das BVwG das BFA zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.

4. Mit als „Mängelbehebungsauftrag“ bezeichnetem Schreiben des BVwG vom 14.05.2024 wurde dem Verein „ XXXX “ gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen, die Authentizität des Anbringens durch Nachholung der Unterschrift durch den/die Zeichnungsberechtigten nachzuweisen. Auf die Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs. 4 AVG wurde hingewiesen. Zudem wurde dem Verein gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG, aufgetragen, die von der im Spruch genannten Person unterfertigte Vertretungsvollmacht vorzulegen. Auch auf die Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG wurde hingewiesen. Zum Nachweis der Authentizität des Anbringens und zur Behebung des Mangels der fehlenden Vollmacht wurde, unter Berücksichtigung der kurzen Entscheidungsfrist, eine Frist bis zum 15.05.2024, 11:00 Uhr, einlangend gewährt.4. Mit als „Mängelbehebungsauftrag“ bezeichnetem Schreiben des BVwG vom 14.05.2024 wurde dem Verein „ römisch XXXX “ gemäß Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgetragen, die Authentizität des Anbringens durch Nachholung der Unterschrift durch den/die Zeichnungsberechtigten nachzuweisen. Auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG wurde hingewiesen. Zudem wurde dem Verein gemäß Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 17, VwGVG, aufgetragen, die von der im Spruch genannten Person unterfertigte Vertretungsvollmacht vorzulegen. Auch auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde hingewiesen. Zum Nachweis der Authentizität des Anbringens und zur Behebung des Mangels der fehlenden Vollmacht wurde, unter Berücksichtigung der kurzen Entscheidungsfrist, eine Frist bis zum 15.05.2024, 11:00 Uhr, einlangend gewährt.

5. Am 14.05.2024 ersuchte das BVwG das Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge: PAZ) zudem um Übermittlung der Gesundheitsunterlagen des BF sowie um amtsärztliche Begutachtung unter Beiziehung eines:einer Facharztes:Fachärztin für Psychiatrie.

6. Das BFA übermittelte den Verwaltungsakt und erstatte eine mit 14.05.2024 datierte Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde.

7. Noch am 14.05.2024 wurde das Anbringen, nunmehr datiert mit 13.05.2024, neuerlich beim BVwG physisch eingebracht. Als Vertretung des BF wurde weiterhin der Verein „ XXXX “ bezeichnet, jedoch wurde dem Anbringen nunmehr eine Unterschrift und ein Stempel des Vereins „ XXXX “ angefügt. Dem Anbringen wurde zudem eine Kopie der Visitenkarte der das Anbringen unterzeichnenden XXXX (zugleich XXXX ), eine Kopie deren Führerscheins, sowie eine zugunsten des Vereins „ XXXX “ unterfertigte Vollmacht des BF, datiert mit 15.12.2022, beigelegt. 7. Noch am 14.05.2024 wurde das Anbringen, nunmehr datiert mit 13.05.2024, neuerlich beim BVwG physisch eingebracht. Als Vertretung des BF wurde weiterhin der Verein „ römisch XXXX “ bezeichnet, jedoch wurde dem Anbringen nunmehr eine Unterschrift und ein Stempel des Vereins „ römisch XXXX “ angefügt. Dem Anbringen wurde zudem eine Kopie der Visitenkarte der das Anbringen unterzeichnenden römisch XXXX (zugleich römisch XXXX ), eine Kopie deren Führerscheins, sowie eine zugunsten des Vereins „ römisch XXXX “ unterfertigte Vollmacht des BF, datiert mit 15.12.2022, beigelegt.

8. Am 15.05.2024 übermittelte das PAZ die Gesundheitsunterlagen zum BF sowie ein am 15.05.2024 erstelltes amtsärztliches Gutachten.

9. Am 16.05.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF gehört und die Beweisergebnisse umfassend erörtert wurden. Nach Schluss der Verhandlung wurde die Entscheidung sogleich mündlich verkündet.

10. Mit Schreiben vom 29.05.2024, am selben Tag zur Post gegeben, stellte die im Spruch ausgewiesene Vertretung des BF fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 16.05.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Beschluss vom 06.12.2016, Zl. XXXX Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2016, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Beschluss vom 06.12.2016, Zl. römisch XXXX Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.

Mit Bescheid des BFA vom 27.12.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis vom 04.04.2022, Zl. XXXX , als unbegründet ab. Mit Bescheid des BFA vom 27.12.2018, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis vom 04.04.2022, Zl. römisch XXXX , als unbegründet ab.

Der BF reiste hernach nicht aus dem Bundesgebiet aus.

1.1.2. Der BF stellte am 19.07.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG. 1.1.2. Der BF stellte am 19.07.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG.

Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis vom 01.06.2023, Zl. XXXX mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV abgewiesen wird. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis vom 01.06.2023, Zl. römisch XXXX mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf Heilung des Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV abgewiesen wird.

Der BF reiste weiterhin nicht aus dem Bundesgebiet aus.

1.1.3. Am 20.06.2023 leitete das BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in weiterer Folge: HRZ) für den BF ein.

1.1.4. Am 11.01.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG. 1.1.4. Am 11.01.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG.

1.1.5. Am 18.03.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, in welchem er hinsichtlich seiner Perspektiven in Österreich und der Möglichkeit einer unterstützten freiwilligen Ausreise inklusiver aller bestehenden Unterstützungsleistungen sowie über die Möglichkeit der Erlassung von Zwangsmaßnahmen seitens des BFA, sofern keine freiwillige Ausreise erfolgt, informiert wurde. Der BF erklärte nicht rückkehrwillig zu sein.

1.1.6. Am 22.12.2023 wurde der Ausstellung eines HRZ von der irakischen Botschaft zugestimmt.

1.1.7. Das BFA plante in der Folge die Charter-Abschiebung des BF für den 22.02.2024.

1.1.8. Am 16.02.2024 wurde seitens der irakischen Botschaft ein bis zum 16.08.2024 gültiges HRZ (Gültigkeitsdauer 6 Monate) für den BF ausgestellt.

1.1.9. Am 16.02.2024 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke seiner Abschiebung. Die versuchte Festnahme des BF an seiner Meldeadresse verlief jedoch negativ. Er konnte auf seinem Zimmer nicht angetroffen werden. Die Hausbetreuerin gab gegenüber den Beamten an, dass der BF sein Zimmer bewohne, sie ihn jedoch seit 3 bis 4 Tagen nicht gesehen habe. Die Abschiebung des BF musste in der Folge storniert werden. 1.1.9. Am 16.02.2024 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke seiner Abschiebung. Die versuchte Festnahme des BF an seiner Meldeadresse verlief jedoch negativ. Er konnte auf seinem Zimmer nicht angetroffen werden. Die Hausbetreuerin gab gegenüber den Beamten an, dass der BF sein Zimmer bewohne, sie ihn jedoch seit 3 bis 4 Tagen nicht gesehen habe. Die Abschiebung des BF musste in der Folge storniert werden.

1.1.10. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 11.01.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG) gemäß § 58 Abs. 10 iVm § 58 Absatz 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist aktuell beim BVwG zur Zl. XXXX anhängig. 1.1.10. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2024, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag des BF vom 11.01.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Paragraph 55, AsylG) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist aktuell beim BVwG zur Zl. römisch XXXX anhängig.

1.1.11. Das BFA plante in der Folge die unbegleitete Abschiebung des BF für den 08.05.2024.

1.1.12. Mit 02.05.2024 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke seiner Abschiebung. Der BF wurde am 05.05.2024 an seiner Meldeadresse von Beamten der LPD festgenommen. Der BF weigerte sich zunächst den Anordnungen der Beamten Folge zu leisten, sodass ein weiterer Funkwagen an die Einsatzörtlichkeit beordert wurde. Erst nach Zureden entschied sich der BF dann doch den Anordnungen der Beamten zu folgen. Der BF wurde sodann ins PAZ überstellt. 1.1.12. Mit 02.05.2024 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke seiner Abschiebung. Der BF wurde am 05.05.2024 an seiner Meldeadresse von Beamten der LPD festgenommen. Der BF weigerte sich zunächst den Anordnungen der Beamten Folge zu leisten, sodass ein weiterer Funkwagen an die Einsatzörtlichkeit beordert wurde. Erst nach Zureden entschied sich der BF dann doch den Anordnungen der Beamten zu folgen. Der BF wurde sodann ins PAZ überstellt.

1.1.13. Bei der im PAZ am 06.05.2024, 10:00 Uhr, erfolgten Zustellung der Information zu seiner bevorstehenden Abschiebung, verweigerte der BF die Übernahme des Schriftstückes.

Nachdem der BF das Dokument durchgelesen hatte, verweigerte er die Unterschrift für die Ausfolgung. Die Beamten begaben sich daraufhin zur nächsten Zelle, um ein weiteres Dokument zuzustellen, als diese einen lauten Knall aus der Zelle des BF wahrnehmen konnten. Über die Essensklappe konnten die Beamten wahrnehmen, dass sich der oberhalb der Wand der Zellentür befestigte Fernseher, zerstört auf dem Boden vor der Zellentür befunden hat. Der BF saß in der Zelle auf einer Holzbank und rauchte eine Zigarette. Der BF gab gegenüber den Beamten an den Fernseher nicht von der Wand gerissen und auf den Boden geschleudert zu haben. Von 7 weiteren Insassen wurde der BF jedoch dahingehend beschuldigt. Der BF wurde daraufhin in eine Einzelzelle verbracht.

1.1.14. Am 06.05.2024, 12:25 Uhr, kam es sodann zu einem weiteren Vorfall in der Einzelzelle. Der BF betätigte den Zellenruf und rief „Feuer, Feuer, ich bringe mich um!“. Die zur Zelle eilenden Beamten konnten sofort Rauchentwicklung wahrnehmen und erblickten diese durch die Essensklappe vor der Zellentüre liegendes Brandgut, welches bereits bis auf Höhe der Essensklappe Flammen schlug. Aufgrund der Sichtverhältnisse infolge der Rauchentwicklung versuchten die Beamten Kontakt mit dem BF durch Zurufe herzustellen, wobei dieser keine Laute von sich gab. Von der Brandschutzgruppe wurde mit der Brandbekämpfung begonnen. Nachdem die Zellentür geöffnet wurde, konnte der BF am Fenster stehend, mit Blick Richtung Fenster, wahrgenommen werden. Der BF wurde versucht aus dem Gefahrenbereich zu bekommen, woraufhin er wiederholt versuchte seinen Kopf gegen die Gitterstäbe zu schlagen. Um eine weitere akute Selbstgefährdung hintanzuhalten wurde der BF schließlich in eine besonders gesicherte Zelle verbracht. Als Rechtfertigung für sein Verhalten gab der BF an, nicht abgeschoben werden zu wollen. Der BF wurde wegen Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht. Nachdem das Feuer gelöscht war, konnte durch die Mitglieder der Brandschutzgruppe eruiert werden, dass ein Kopfpolster sowie Bettwasche vom BF vor die Zellentüre gelegt und angezündet wurde. Der konsultierte Amtsarzt konnte keine Verletzungen beim BF feststellen.

1.1.15. Wegen der gewalttätigen Verhaltensauffälligkeit des BF musste seine für den 08.05.2024 geplante unbegleitete Abschiebung sodann storniert werden.

1.1.16. Noch am 07.05.2024 stellte das BFA eine neue Buchungsanfrage für eine nunmehr begleitete Abschiebung des BF, wobei die bestätigte Buchung für eine begleitete Abschiebung des BF am 17.05.2024 noch am 07.05.2024 erfolgte.

1.1.17. Am 08.05.2024 wurde dem BF die Information über seine bevorstehende Abschiebung persönlich ausgefolgt. Der BF verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme des Dokuments.

1.1.18. Mit Bescheid des BFA vom 08.05.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 08.05.2024, 13:00 Uhr, persönlich ausgefolgt. Der BF verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides. Der BF befindet sich seit 08.05.2024, 13:00 Uhr, in Schubhaft. 1.1.18. Mit Bescheid des BFA vom 08.05.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 08.05.2024, 13:00 Uhr, persönlich ausgefolgt. Der BF verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides. Der BF befindet sich seit 08.05.2024, 13:00 Uhr, in Schubhaft.

1.1.16. Am 13.05.2024 erhob der BF durch den im Spruch genannten Verein Beschwerde gegen die „Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft“.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF ist irakischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist volljährig und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF ist haft- und prozessfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ausschließenden physischen oder psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.3. Der BF wird seit 08.05.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF vereitelte im Stande der Festnahme seine bevorstehende Abschiebung. Er verhielt sich am 06.05.2024 in einer Gemeinschaftszelle aggressiv, nachdem er die Information über seine bevorstehende Abschiebung gelesen hatte. Er riss den über der Zellentür befestigten Fernseher von der Wand und schleuderte diesen zu Boden. Der BF wurde daraufhin in eine Einzelzelle verbracht. Sodann verursachte er am 06.05.2024 in seiner Einzelzelle einen Brand. Der BF legte ein Kopfpolster und Bettwäsche vor die Zellentüre und entzündete diese. Als er aus dem Gefahrenbereich verbracht werden sollte, versuchte er wiederholt seinen Kopf gegen die Gitterstäbe zu schlagen. Zur Hintanhaltung einer weiteren Selbst- und Fremdgefährdung wurde der BF in eine besonders gesicherte Zelle verbracht. Der BF setzte dieses Verhalten zum Zweck nicht abgeschoben zu werden. Aufgrund des vom BF gezeigten gewalttätigen Verhaltens musste seine für den 08.05.2024 bereits fixierte unbegleitete Abschiebung storniert werden und musste das BFA eine neue, nunmehr begleitete Abschiebung des BF organisieren.

1.3.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

1.3.3. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er wurde jedoch wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens zur Anzeige gebracht.

1.3.4. Der BF hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines asylberechtigten Bruders und dessen Familie. Von seinem Bruder wurde er in der Vergangenheit finanziell unterstützt. Der BF lebt mit seinem Bruder oder dessen Familie in keinem gemeinsamen Haushalt. Der BF verfügt über keine intensiven sozialen Nahebeziehungen im Bundesgebiet. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel oder sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung. Der BF verfügt über einen gesicherten Wohnsitz in einer Flüchtlingsunterkunft, dort hätte er die Möglichkeit auch weiterhin zu wohnen.

1.3.5. Der BF ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt freiwillig in den Irak zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft besteht beim BF die erhebliche Gefahr, dass er sich der ihm drohenden Abschiebung entziehen wird.

1.3.6. Die Abschiebung des BF steht unmittelbar bevor. Die begleitete Abschiebung des BF ist bereits für den 17.05.2024 organisiert und vorbereitet. Die Buchung für die begleitete Abschiebung erfolgte bereits am Tag seiner Inschubhaftnahme. Zudem liegt für den BF ein gültiges HRZ vor. Die Abschiebung des BF ist maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die Einsicht in den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt des BF das gegenständliche Schubhaftverfahren betreffend, insb. auch durch Einsicht in die eingebrachte Stellungnahme des BFA vom 14.05.2024, in die vorgelegten Gesundheitsunterlagen des PAZ samt den einliegenden amtsärztlichen Gutachten, in den Beschwerdeschriftsatz, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei) sowie durch die mündliche Verhandlung am 16.05.2024. Zudem wurde auch Einsicht in die weiteren bisherigen bzw. in das aktuelle Beschwerdeverfahren des BF beim BVwG (Zln. XXXX ) genommen.Beweis wurde erhoben durch die Einsicht in den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt des BF das gegenständliche Schubhaftverfahren betreffend, insb. auch durch Einsicht in die eingebrachte Stellungnahme des BFA vom 14.05.2024, in die vorgelegten Gesundheitsunterlagen des PAZ samt den einliegenden amtsärztlichen Gutachten, in den Beschwerdeschriftsatz, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei) sowie durch die mündliche Verhandlung am 16.05.2024. Zudem wurde auch Einsicht in die weiteren bisherigen bzw. in das aktuelle Beschwerdeverfahren des BF beim BVwG (Zln. römisch XXXX ) genommen.

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des Aktes des BVwG das gegenständliche Schubhaftverfahren sowie des Inhalts der beim BVwG behandelten Asyl- und Aufenthaltsitelverfahren den BF betreffend, als auch aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.


2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten des BF, insbesondere zu dessen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit, beruhen auf dem vorliegenden gültigen HRZ (OZ 9). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt und den Gerichtsakten sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie die Einsicht, in das Zentrale Fremdenregister und den Gerichtsakt zum Asylverfahren des BF (Zl. XXXX ) zeigt, wurden sein Antrag auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid des BFA vom 27.12.2018 vollinhaltlich abgewiesen und seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sodann auch vom BVwG mit Erkenntnis vom 04.04.2022, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.2.2.1. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten des BF, insbesondere zu dessen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit, beruhen auf dem vorliegenden gültigen HRZ (OZ 9). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt und den Gerichtsakten sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie die Einsicht, in das Zentrale Fremdenregister und den Gerichtsakt zum Asylverfahren des BF (Zl. römisch XXXX ) zeigt, wurden sein Antrag auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid des BFA vom 27.12.2018 vollinhaltlich abgewiesen und seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sodann auch vom BVwG mit Erkenntnis vom 04.04.2022, Zl. römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen.

2.2.2. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wonach beim BF eine Haft- oder Prozessunfähigkeit oder der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung entgegenstehende physische oder psychische Beeinträchtigungen vorliegen würden. Aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen des PAZ (OZ 14) geht hervor, dass der BF während seiner Anhaltung bereits wiederholt amtsärztlich untersucht wurde. So wurde der BF schon am 06.05.2024, also noch im Stande der Festnahme und vor seiner Inschubhaftnahme, einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt, wobei – wie sich aus der Patientenkartei ergibt – schon damals die in der Beschwerde vorgebrachten Knieprobleme des BF berücksichtigt wurden. Dem amtsärztlichen Gutachten vom 06.05.2024 lässt sich dabei entnehmen, dass der physische und psychische Zustand des BF völlig unauffällig war. So zeigte er hinsichtlich seines psychischen Befundes etwa keine Anzeichen für eine psychomotorische Erregung, eine Selbst- und Fremdgefährdung oder selbstverletzendes Verhalten. Der BF wurde für uneingeschränkt haftfähig befunden. Da der BF im Laufe des 06.05.2024 sodann gewalttätiges Verhalten zeigte, mithin einen Brand verursachte, mit dem Tod drohte und sich dadurch selbst und andere gefährdete (siehe dazu insbesondere auch Pkt. 2.3.1.), wurde er – wie die Patientenkartei zeigt – neuerlich dem Amtsarzt vorgeführt, wobei sich der inzwischen wieder beruhigte BF dahingehend äußerte, dass es ihm gut gehe, er nur die Zelle wieder verlassen wolle und keine Probleme mehr mache. Aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens folgte sodann am 07.05.2024 eine amtsärztliche Begutachtung zur Zurechnungsfähigkeit des BF, wobei der BF abermals weder physische noch psychische Auffälligkeiten zeigte und das Gutachten weder im Zeitpunkt des Vorfalls noch im Zeitpunkt der Untersuchung eine Unzurechnungsfähigkeit des BF feststellte. Wie die Patientenkartei zeigt, wurde der BF auch in den Folgetagen täglich amtsärztlich, und am 08.05., 10.05., 13.05. und 15.05.2024 zusätzlich auch psychiatrisch visitiert, ohne das Anzeichen für einen physisch oder psychisch schlechten Zustand des BF hervorgetreten wären. Insbesondere geht daraus auch keine Suizidalität des BF hervor. Er zeigte wiederholt keine Anzeichen für eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Aus Anlass der Beschwerde wurde vom BVwG zudem eine weitere amtsärztliche Begutachtung des BF unter Beiziehung psychiatrischer fachärztlicher Expertise beauftragt. Im Gutachten vom 15.05.2024 wird ausgeführt, dass sich der BF derzeit in einem guten physischen Zustand befinde. Er leide an leichten Knieschmerzen, zurückgehend auf eine Verletzung mit anschließender Operation (Kreuzbandrekonstruktion) im linken Knie im Dezember 2023. Weiter Verletzungen oder Erkrankungen seien nicht bekannt und seien vom BF negiert worden. Schmerzmedikamente würden vom BF derzeit abgelehnt. Er habe zuletzt in physiotherapeutischer Behandlung gestanden, wobei die zugrundliegenden Übungen zuhause durchgeführt werden würden. Bei einer weiteren Durchführung der Übungen, was auch in der Zelle möglich sein sollte, sei von keiner Verschlechterung auszugehen. Eine adäquate medizinische Versorgung sei sichergestellt. Der BF sei haft- und prozessfähig. In psychiatrischer Hinsicht wurde ausgeführt, dass der BF freundlich und bemüht im Kontakt gewesen sei und vom Abschiebetermin wisse. Im Kontakt sei der BF geordnet, affektiv der Situation adäquat. Es sei keine Fremd- oder Selbstgefährdung zu erheben und sei zusammengefasst derzeit keine psychiatrische Symptomatik gegeben. Schließlich konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch selbst einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen. Für das erkennende Gericht wies der BF einen durchwegs konzentrierten, geistig und körperlich stabilen Zustand auf. Er folgte der Verhandlung aufmerksam und antwortet spontan und reaktionsschnell (VH-Schrift, S. 6, 13, 15). Auch auf konkrete Nachfrage schilderte der BF lediglich seinen operativen Eingriff am Knie (aus dem Jahr 2023) und gab er an, dass es ihm sonst gut gehe (VH-Schrift, S. 15). Es haben sich daher insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen würden, die der bisherigen Anhaltung entgegengestanden wären oder der weiteren Anhaltung entgegenstehen. Soweit in der Beschwerde daher auf den psychisch schlechten Zustand, eine „aktenkundige“ psychische Erkrankung des BF und die Notwendigkeit der regelmäßigen Durchführung einer Physiotherapie verwiesen wurde, war dem vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht zu folgen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und belegen die vorliegenden medizinischen Unterlagen auch, dass er diese regelmäßig erhält.

2.2.3. Dass der BF seit 08.05.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Schubhaftbescheid vom 08.05.2024 (Bescheid, AS 182ff; Zustellschein, AS 202), und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die Feststellungen dazu, dass sich der BF am 06.05.2024 in der Gemeinschaftszelle aggressiv verhielt, nachdem er die Information über seine bevorstehende Abschiebung gelesen hatte, er sodann den über der Zellentür befestigten Fernseher von der Wand riss und diesen zu Boden schleuderte, ergeben sich aus dem zu diesem Vorfall vorliegenden Bericht und Amtsvermerk der LPD vom 05.06.2024 (AS 116ff) in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei. Ebenso, dass er aufgrund dieses Vorfalls in eine Einzelzelle verbracht wurde. Wenngleich der BF bei diesem Vorfall selbst noch leugnete für die Zerstörung des Fernsehers verantwortlich zu sein, räumte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein, diesen zerstört zu haben und dies ein Fehler gewesen sei (VH-Schrift, S. 15). Zudem räumte er auch ein, dass er mit diesem Verhalten in einer Art und Weise gegen seine Anhaltung protestieren und aus der Anhaltung entlassen werden wollte, wobei er wisse, dass das falsch gewesen sei (VH-Schrift, S. 15-16). Die Feststellungen dazu, dass der sodann in Einzelhaft befindliche BF in seiner Zelle einen Brand verursachte, indem er ein Kopfpolster und Bettwäsche vor die Zellentüre legte und diese entzündete, sowie dazu, dass er wiederholt versuchte seinen Kopf gegen die Gitterstäbe zu schlagen, als versucht wurde, ihn aus dem Gefahrenbereich zu verbringen und er zur Hintanhaltung einer weiteren Selbst- und Fremdgefährdung in eine gesicherte Zelle verbracht wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus der hierzu vorliegenden Meldung und des hierzu vorliegenden Amtsvermerk der LPD vom 06.05.2024 (AS 123ff) in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass aufgrund des vom BF gezeigten gewalttätigen Verhaltens die für den 08.05.2024 fixierte unbegleitete Abschiebung storniert werden musste und das BFA eine begleitete Abschiebung organisieren musste, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (AS 134, 145, 153 ff).

Soweit in der Beschwerde die Verantwortung des BF für sein Verhalten relativierend vorgebracht wurde, dass es sich bei dem von ihm gezeigten Verhalten um ein selbstzerstörerisches und jedenfalls eines mit Krankheitswert handle, lässt sich dies mit der insoweit klaren Aktenlage zum (auch psychischen) Gesundheitszustand des BF nicht in Einklang bringen. Wie unter Pkt. 2.2.2. umfassend dargestellt, bestanden und bestehen beim BF keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende Erkrankung. Zudem rechtfertigte er sein gesetztes Verhalten bei diesem Vorfall gegenüber der LPD auch selbst damit, weil er nicht abgeschoben werden wolle (siehe LPD-Meldung vom 06.05.2024, AS 123ff). Soweit der BF bzw. seine Vertretung daher in der Beschwerdeverhandlung die dahinterliegende Absicht der Abschiebevereitlung zu relativieren versuchte und als Rechtfertigung eine besondere Emotionalität in den Vordergrund rückte, vermag dies das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Zwar wird nicht verkannt, dass eine Abschiebung durchwegs auch mit erheblichen Emotionen einhergeht, da der BF jedoch auch in der mündlichen Verhandlung weiterhin wiederholt zum Ausdruck brachte, einer Abschiebung in den Irak, selbst bei einer Entlassung aus der Anhaltung keine Folge zu leisten (vgl. etwa VH-Schrift, S. 16, 18) und er bereits im Zusammenhang mit der Beschädigung des Fernsehgerätes auch einräumte, dass er dadurch aus der Anhaltung freizukommen versuchte (VH-Schrift, S. 15-16) ist nicht zu erkennen, dass der BF dieses Verhalten ausschließlich wegen seiner damaligen emotionalen Verfassung und ohne jegliches Kalkül gesetzt hat. Für das erkennende Gericht ist daher unzweifelhaft, dass der BF das Verhalten bewusst und zu dem Zweck gesetzt hat, seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern und verdeutlicht sein Verhalten auch, dass er ihm zur Verfügung stehende Mittel ohne weiteres einsetzt, um das ihm gewichtige Ziel eines weiteren unrechtmäßigen Verbleibs im Bundesgebiet zu erreichen. Hierfür nimmt der BF sogar in Kauf, dass andere Person, wie etwa Polizeibeamte, verletzt werden. Soweit in der Beschwerde die Verantwortung des BF für sein Verhalten relativierend vorgebracht wurde, dass es sich bei dem von ihm gezeigten Verhalten um ein selbstzerstörerisches und jedenfalls eines mit Krankheitswert handle, lässt sich dies mit der insoweit klaren Aktenlage zum (auch psychischen) Gesundheitszustand des BF nicht in Einklang bringen. Wie unter Pkt. 2.2.2. umfassend dargestellt, bestanden und bestehen beim BF keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende Erkrankung. Zudem rechtfertigte er sein gesetztes Verhalten bei diesem Vorfall gegenüber der LPD auch selbst damit, weil er nicht abgeschoben werden wolle (siehe LPD-Meldung vom 06.05.2024, AS 123ff). Soweit der BF bzw. seine Vertretung daher in der Beschwerdeverhandlung die dahinterliegende Absicht der Abschiebevereitlung zu relativieren versuchte und als Rechtfertigung eine besondere Emotionalität in den Vordergrund rückte, vermag dies das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Zwar wird nicht verkannt, dass eine Abschiebung durchwegs auch mit erheblichen Emotionen einhergeht, da der BF jedoch auch in der mündlichen Verhandlung weiterhin wiederholt zum Ausdruck brachte, einer Abschiebung in den Irak, selbst bei einer Entlassung aus der Anhaltung keine Folge zu leisten vergleiche etwa VH-Schrift, S. 16, 18) und er bereits im Zusammenhang mit der Beschädigung des Fernsehgerätes auch einräumte, dass er dadurch aus der Anhaltung freizukommen versuchte (VH-Schrift, S. 15-16) ist nicht zu erkennen, dass der BF dieses Verhalten ausschließlich wegen seiner damaligen emotionalen Verfassung und ohne jegliches Kalkül gesetzt hat. Für das erkennende Gericht ist daher unzweifelhaft, dass der BF das Verhalten bewusst und zu dem Zweck gesetzt hat, seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern und verdeutlicht sein Verhalten auch, dass er ihm zur Verfügung stehende Mittel ohne weiteres einsetzt, um das ihm gewichtige Ziel eines weiteren unrechtmäßigen Verbleibs im Bundesgebiet zu erreichen. Hierfür nimmt der BF sogar in Kauf, dass andere Person, wie etwa Polizeibeamte, verletzt werden.

Zumal die Abschiebung des BF am 08.05.2024 aufgrund des ihm zuzurechnenden Verhaltens nicht stattfinden konnte, war daher die Feststellung zu treffen, dass er im Stande der Festnahme seine bevorstehende Abschiebung vereitelte.

2.3.2. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt zum Asylverfahren des BF ( XXXX ), sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Hieraus geht hervor, dass sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 27.12.2018, Zl. XXXX , abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 04.04.2022, Zl. XXXX , als unbegründet ab, sodass seither eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeenden Maßnahme vorliegt. 2.3.2. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt zum Asylverfahren des BF ( römisch XXXX ), so

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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