Entscheidungsdatum
06.06.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W287 2268623-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Dr.in Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des Rektors der Universität XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.01.2023, GZ XXXX , (mitbeteiligte Partei: XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft im Umlaufweg in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (Punkt A) I.) bzw. beschlossen (Punkt A) II.):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Dr.in Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des Rektors der Universität römisch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.01.2023, GZ römisch XXXX , (mitbeteiligte Partei: römisch XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft im Umlaufweg in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (Punkt A) römisch eins.) bzw. beschlossen (Punkt A) römisch II.):
A)
I. Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der mitbeteiligten Partei XXXX wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. römisch eins. Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der mitbeteiligten Partei römisch XXXX wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde des Rektors der Universität XXXX wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch II. Die Beschwerde des Rektors der Universität römisch XXXX wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender „Äußerung“ vom 31.03.2022 brachte die mitbeteiligte Partei bei der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „DSB“ oder „belangte Behörde“) vor, dass die ihr gegenüber erfolgte gemeinsame datenschutzrechtliche Auskunft von Seiten des Rektors, des Rektorats, des Senats sowie des Universitätsrats der Universität XXXX nicht den Anforderungen der DSGVO entspreche. Da nicht darüber aufgeklärt wurde, welche Institution welche Daten verarbeite, sei dem Verständlichkeitsgebot nicht Rechnung getragen worden. Die belangte Behörde wertete diese Äußerung als eigenständige neue Datenschutzbeschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft aufgrund einer mangelhaft erteilten Auskunft.1. Mit verfahrenseinleitender „Äußerung“ vom 31.03.2022 brachte die mitbeteiligte Partei bei der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „DSB“ oder „belangte Behörde“) vor, dass die ihr gegenüber erfolgte gemeinsame datenschutzrechtliche Auskunft von Seiten des Rektors, des Rektorats, des Senats sowie des Universitätsrats der Universität römisch XXXX nicht den Anforderungen der DSGVO entspreche. Da nicht darüber aufgeklärt wurde, welche Institution welche Daten verarbeite, sei dem Verständlichkeitsgebot nicht Rechnung getragen worden. Die belangte Behörde wertete diese Äußerung als eigenständige neue Datenschutzbeschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft aufgrund einer mangelhaft erteilten Auskunft.
2. Mit Bescheid vom 26.01.2023 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem dieser keine transparente und verständliche Auskunft iSd. Art. 12 Abs. 1 DSGVO erteilt wurde, und trug dem Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen eine solche Auskunft zu erteilen. 2. Mit Bescheid vom 26.01.2023 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem dieser keine transparente und verständliche Auskunft iSd. Artikel 12, Absatz eins, DSGVO erteilt wurde, und trug dem Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen eine solche Auskunft zu erteilen.
3. Mit Schreiben vom 23.02.2023 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Bescheidbeschwerde und führte zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant aus, dass die in Rede stehenden Institutionen der Universität gemeinschaftlich als Verantwortliche zu sehen seien und eine gemeinsame Auskunft durch die Universität XXXX daher am ehesten den Regelungen der DSGVO entspreche. 3. Mit Schreiben vom 23.02.2023 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Bescheidbeschwerde und führte zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant aus, dass die in Rede stehenden Institutionen der Universität gemeinschaftlich als Verantwortliche zu sehen seien und eine gemeinsame Auskunft durch die Universität römisch XXXX daher am ehesten den Regelungen der DSGVO entspreche.
4. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2024 eingelangten Schreiben zog die mitbeteiligte Partei den verfahrenseinleitenden Antrag zurück (OZ 12).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung der mitbeteiligten Partei vom 23.05.2024 (eingelangt am 24.05.2024) ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille der mitbeteiligten Partei auf die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags gerichtet ist.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der Datenschutzbehörde gemäß Art. 21 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 21, DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Zum Spruchpunkt A) I.: Ersatzlose Behebung des angefochtenen BescheidesZum Spruchpunkt A) römisch eins.: Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN).Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN).
Im gegenständlichen Fall hat die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 23.05.2024 (eingelangt am 24.05.2024) ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 31.03.2022 zurückgezogen.
Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Erlassung des Bescheides vom 26.01.2023, GZ XXXX nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Erlassung des Bescheides vom 26.01.2023, GZ römisch XXXX nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.
Zum Spruchpunkt A) II.: Einstellung des BeschwerdeverfahrensZum Spruchpunkt A) römisch II.: Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“).Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 28, VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“).
Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A I.) bewirkt, dass der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Die Beschwerde ist nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen.Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A römisch eins.) bewirkt, dass der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Die Beschwerde ist nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen.
Folglich war die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Folglich war die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 24 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 7a).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 24, VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 7a).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Antragszurückziehung Bescheidbehebung Datenschutz ersatzlose Behebung Gegenstandslosigkeit verfahrenseinleitender Antrag Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W287.2268623.1.00Im RIS seit
01.07.2024Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024