Entscheidungsdatum
07.06.2024Norm
ASVG §111Spruch
W238 2286654-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Nina KESSELGRUBER und Maximilian WEH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Detlev BAUMGARTEN, Grinzinger Allee 8, 1190 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 21.12.2023, Zahl XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2024, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags in Höhe von EUR 300,- gemäß § 113 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Nina KESSELGRUBER und Maximilian WEH als Beisitzer über die Beschwerde der römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Detlev BAUMGARTEN, Grinzinger Allee 8, 1190 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 21.12.2023, Zahl römisch XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2024, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags in Höhe von EUR 300,- gemäß Paragraph 113, ASVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde-vorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (in der Folge: ÖGK), vom 21.12.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 33, 34, 35, 59 und 113 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 300,- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, es sei im Zuge einer Überprüfung am 16.11.2023 in XXXX um 18:15 Uhr durch Prüforgane der ÖGK festgestellt worden, dass die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin für XXXX vor Arbeitsantritt keine Anmeldung zur Pflichtversicherung erstattet habe. Im Zuge der Kontrolle sei XXXX im hinteren Bereich des Geschäftslokals beim Reinigen des Fußbodens und XXXX hinter der Theke beim Bedienen eines Kunden angetroffen worden. Meldungen zur Sozialversicherung seien zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgelegen. Im Personenblatt habe XXXX angegeben, dass sie den ersten Tag für die beschwerdeführende Partei tätig sei. Über Entlohnung sei noch nicht gesprochen worden. XXXX habe im Personenblatt angegeben, dass sie bereits am 01.11.2023 und nun am 16.11.2023 für die beschwerdeführende Partei als Verkäuferin tätig gewesen sei. Am 01.12.2023 habe der unbeschränkt haftende Gesellschafter XXXX in den Räumlichkeiten der ÖGK die Angaben der beiden Frauen bestätigt und mitgeteilt, dass er kurzfristig jemanden für den Betrieb benötigt habe, da seine Frau an diesem Tag keine Zeit gehabt habe. In rechtlicher Hinsicht wurde im Bescheid festgehalten, dass der Tatbestand der Betretung iSd § 113 Abs. 2 ASVG erfüllt sei, da zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgelegen sei. Fallgegenständlich liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300,- herabgesetzt werde.1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (in der Folge: ÖGK), vom 21.12.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraphen 33,, 34, 35, 59 und 113 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 300,- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, es sei im Zuge einer Überprüfung am 16.11.2023 in römisch XXXX um 18:15 Uhr durch Prüforgane der ÖGK festgestellt worden, dass die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin für römisch XXXX vor Arbeitsantritt keine Anmeldung zur Pflichtversicherung erstattet habe. Im Zuge der Kontrolle sei römisch XXXX im hinteren Bereich des Geschäftslokals beim Reinigen des Fußbodens und römisch XXXX hinter der Theke beim Bedienen eines Kunden angetroffen worden. Meldungen zur Sozialversicherung seien zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgelegen. Im Personenblatt habe römisch XXXX angegeben, dass sie den ersten Tag für die beschwerdeführende Partei tätig sei. Über Entlohnung sei noch nicht gesprochen worden. römisch XXXX habe im Personenblatt angegeben, dass sie bereits am 01.11.2023 und nun am 16.11.2023 für die beschwerdeführende Partei als Verkäuferin tätig gewesen sei. Am 01.12.2023 habe der unbeschränkt haftende Gesellschafter römisch XXXX in den Räumlichkeiten der ÖGK die Angaben der beiden Frauen bestätigt und mitgeteilt, dass er kurzfristig jemanden für den Betrieb benötigt habe, da seine Frau an diesem Tag keine Zeit gehabt habe. In rechtlicher Hinsicht wurde im Bescheid festgehalten, dass der Tatbestand der Betretung iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG erfüllt sei, da zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgelegen sei. Fallgegenständlich liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300,- herabgesetzt werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, es fehle an jeglichen Hinweisen, dass die beschwerdeführende Partei die in ihrem Betrieb angetroffenen Personen tatsächlich beschäftigt habe. Bei der am 16.11.2023 durchgeführten Kontrolle seien die unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht anwesend gewesen. XXXX habe jene Putzfrau ersetzt, die ordnungsgemäß bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt sei, da diese auf Urlaub gewesen sei. XXXX sei eine gute Bekannte von einer Beschäftigten der beschwerdeführenden Partei. Sie sei vor zwei Monaten nach Österreich gekommen, um ihren Freund zu besuchen, und sei auf der Suche nach einem Arbeitsplatz gewesen. Dies sei an ihrem ersten Arbeitstag (Probetag) gewesen. Die Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei seien daher der Auffassung gewesen, dass sowohl der Probetag von XXXX als auch die Ersetzung durch XXXX ohne Beschäftigung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung gesetzlich zulässig seien. Die Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei seien weder von ihrem Steuerberater noch von der Sozialversicherung darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein Probetag ohne Anmeldung zur Sozialversicherung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße. Aus dem dargestellten Sachverhalt folge, dass die bei der Kontrolle angetroffenen Personen nicht im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei „beschäftigt“ gewesen seien. Es liege eine falsche Subsumtion unter § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 33 Abs. 1 ASVG vor. Es habe daher keiner Sozialversicherung der angetroffenen Personen bedurft. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu die „Strafbemessung“ neu vorzunehmen und die „Geldstrafen“ zu reduzieren. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, es fehle an jeglichen Hinweisen, dass die beschwerdeführende Partei die in ihrem Betrieb angetroffenen Personen tatsächlich beschäftigt habe. Bei der am 16.11.2023 durchgeführten Kontrolle seien die unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht anwesend gewesen. römisch XXXX habe jene Putzfrau ersetzt, die ordnungsgemäß bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt sei, da diese auf Urlaub gewesen sei. römisch XXXX sei eine gute Bekannte von einer Beschäftigten der beschwerdeführenden Partei. Sie sei vor zwei Monaten nach Österreich gekommen, um ihren Freund zu besuchen, und sei auf der Suche nach einem Arbeitsplatz gewesen. Dies sei an ihrem ersten Arbeitstag (Probetag) gewesen. Die Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei seien daher der Auffassung gewesen, dass sowohl der Probetag von römisch XXXX als auch die Ersetzung durch römisch XXXX ohne Beschäftigung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung gesetzlich zulässig seien. Die Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei seien weder von ihrem Steuerberater noch von der Sozialversicherung darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein Probetag ohne Anmeldung zur Sozialversicherung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße. Aus dem dargestellten Sachverhalt folge, dass die bei der Kontrolle angetroffenen Personen nicht im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei „beschäftigt“ gewesen seien. Es liege eine falsche Subsumtion unter Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor. Es habe daher keiner Sozialversicherung der angetroffenen Personen bedurft. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu die „Strafbemessung“ neu vorzunehmen und die „Geldstrafen“ zu reduzieren.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.01.2024 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 14 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die zwei betretenen Personen von den Kontrollorganen im Zuge der Überprüfung jeweils bei einer Tätigkeit (Reinigungs- und Verkaufstätigkeiten) in der Betriebsstätte der beschwerdeführenden Partei angetroffen worden seien. Die Tätigkeiten würden darauf schließen lassen, dass die Arbeitsleistungen im Rahmen eines Unternehmens in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht worden seien. Mit näherer Begründung wurde dargelegt, dass von Dienstverhältnissen auszugehen sei. Zum Beschwerdevorbringen wurde festgehalten, dass auch für eine Tätigkeit als Urlaubsvertretung, die von einer Ersatzperson durchgeführt werde, eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung durchzuführen sei, da es sich hierbei um ein Dienstverhältnis handle. Ebenso werde ein Probetag im Rahmen eines Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit durchgeführt und bedürfe aus diesem Grund einer entsprechenden Anmeldung zur Sozialversicherung. Dem Vorbringen, wonach die unbeschränkt haftenden Gesellschafter weder vom Steuerberater noch vom Sozialversicherungsträger auf die erforderliche Vornahme der Anmeldung zur Sozialversicherung aufmerksam gemacht worden seien, wurde entgegengehalten, dass die Unkenntnis des Gesetzes das Verfahrensergebnis nicht zu ändern vermöge, zumal sich ein Dienstgeber entsprechend vorab zu informieren habe. Mit Blick auf die durch die Kontrollorgane der ÖGK vor Ort persönlich wahrgenommenen Vorgänge liege ein Meldeverstoß vor. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags sei sohin berechtigt, zumal die ÖGK von der Möglichkeit der Reduzierung des Beitragszuschlags bereits in vollem Umfang Gebrauch gemacht habe. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.01.2024 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 14, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die zwei betretenen Personen von den Kontrollorganen im Zuge der Überprüfung jeweils bei einer Tätigkeit (Reinigungs- und Verkaufstätigkeiten) in der Betriebsstätte der beschwerdeführenden Partei angetroffen worden seien. Die Tätigkeiten würden darauf schließen lassen, dass die Arbeitsleistungen im Rahmen eines Unternehmens in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht worden seien. Mit näherer Begründung wurde dargelegt, dass von Dienstverhältnissen auszugehen sei. Zum Beschwerdevorbringen wurde festgehalten, dass auch für eine Tätigkeit als Urlaubsvertretung, die von einer Ersatzperson durchgeführt werde, eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung durchzuführen sei, da es sich hierbei um ein Dienstverhältnis handle. Ebenso werde ein Probetag im Rahmen eines Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit durchgeführt und bedürfe aus diesem Grund einer entsprechenden Anmeldung zur Sozialversicherung. Dem Vorbringen, wonach die unbeschränkt haftenden Gesellschafter weder vom Steuerberater noch vom Sozialversicherungsträger auf die erforderliche Vornahme der Anmeldung zur Sozialversicherung aufmerksam gemacht worden seien, wurde entgegengehalten, dass die Unkenntnis des Gesetzes das Verfahrensergebnis nicht zu ändern vermöge, zumal sich ein Dienstgeber entsprechend vorab zu informieren habe. Mit Blick auf die durch die Kontrollorgane der ÖGK vor Ort persönlich wahrgenommenen Vorgänge liege ein Meldeverstoß vor. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags sei sohin berechtigt, zumal die ÖGK von der Möglichkeit der Reduzierung des Beitragszuschlags bereits in vollem Umfang Gebrauch gemacht habe.
4. Die beschwerdeführende Partei brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin verwies sie auf das Beschwerdevorbringen und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung „und/oder Entscheidung durch einen Senat“.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 16.02.2024 vorgelegt.
6. Auf telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2024 beim Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei betreffend den Vorlageantrag stellte dieser klar, dass (jedenfalls) eine Entscheidung durch Senat beantragt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 16.11.2023 um 18:15 Uhr erfolgte eine Kontrolle durch Prüforgane der ÖGK an der Geschäftsanschrift der beschwerdeführenden Partei in XXXX . An dieser Adresse erfolgt der Betrieb einer Bäckerei und Konditorei. Im Zuge der Kontrolle wurden XXXX im hinteren Bereich des Geschäftslokals beim Reinigen des Fußbodens und XXXX hinter der Theke beim Bedienen eines Kunden arbeitend angetroffen. Am 16.11.2023 um 18:15 Uhr erfolgte eine Kontrolle durch Prüforgane der ÖGK an der Geschäftsanschrift der beschwerdeführenden Partei in römisch XXXX . An dieser Adresse erfolgt der Betrieb einer Bäckerei und Konditorei. Im Zuge der Kontrolle wurden römisch XXXX im hinteren Bereich des Geschäftslokals beim Reinigen des Fußbodens und römisch XXXX hinter der Theke beim Bedienen eines Kunden arbeitend angetroffen.
Die Betretenen wurden vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
XXXX war am 16.11.2023 ab 17:00 Uhr als Reinigungskraft im Geschäftslokal der beschwerdeführenden Partei tätig. Sie vertrat eine zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befindliche Dienstnehmerin. Für ihre Tätigkeit waren mit der Dienstgeberin eine Arbeitszeit von zwei Stunden und eine Entlohnung in Höhe von EUR 20,- vereinbart, welche in bar zur Auszahlung gekommen ist. römisch XXXX war am 16.11.2023 ab 17:00 Uhr als Reinigungskraft im Geschäftslokal der beschwerdeführenden Partei tätig. Sie vertrat eine zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befindliche Dienstnehmerin. Für ihre Tätigkeit waren mit der Dienstgeberin eine Arbeitszeit von zwei Stunden und eine Entlohnung in Höhe von EUR 20,- vereinbart, welche in bar zur Auszahlung gekommen ist.
XXXX war bereits am 01.11.2023 und sodann am 16.11.2023 als Verkäuferin im Geschäftslokal der beschwerdeführenden Partei tätig. Für ihre Tätigkeit waren mit der Dienstgeberin eine Arbeitszeit von sechs Stunden und eine Entlohnung in Höhe von EUR 60,- vereinbart, welche in bar zur Auszahlung gekommen ist. römisch XXXX war bereits am 01.11.2023 und sodann am 16.11.2023 als Verkäuferin im Geschäftslokal der beschwerdeführenden Partei tätig. Für ihre Tätigkeit waren mit der Dienstgeberin eine Arbeitszeit von sechs Stunden und eine Entlohnung in Höhe von EUR 60,- vereinbart, welche in bar zur Auszahlung gekommen ist.
Die bei der Kontrolle der ÖGK angetroffenen Personen waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Geschäftslokal der beschwerdeführenden Partei tätig, die (im Wege ihrer unbeschränkt haftenden Gesellschafter) sämtliche Betriebsmittel zur Verfügung stellte, Arbeitsaufträge und Arbeitsanweisungen erteilte und für die Auszahlung des Entgelts verantwortlich war.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
Im Rahmen der Kontrolle durch Prüforgane der ÖGK wurden u.a. ein Erhebungsbericht der ÖGK erstellt, die Angaben der bei der Kontrolle betretenen Personen in (eigenhändig unterfertigten) Personenblättern aufgenommen und eine (eigenhändig unterfertigte) Niederschrift über die Vorsprache eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters der beschwerdeführenden Partei bei der ÖGK am 01.12.2023 angefertigt.
Die belangte Behörde stützte sich bei Erlassung ihrer Bescheide maßgeblich auf den bei der Kontrolle am 16.11.2023 erhobenen und im Akt nachvollziehbar dokumentierten Sachverhalt.
Die beschwerdeführende Partei trat dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht entgegen.
Insbesondere wurde im gesamten Verfahren von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten, dass die am 16.11.2023 arbeitend angetroffenen Personen in ihrem Geschäftslokal als Reinigungskraft und als Verkäuferin eingesetzt waren. Auch wurde nicht bestritten, dass die betretenen Personen zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Ebenso wenig wurde der Wahrheitsgehalt der Angaben der am 16.11.2023 betretenen Personen und des am 01.12.2023 bei der ÖGK befragten Gesellschafters in Abrede gestellt. Letzterer gab am 01.12.2023 auf Nachfrage der ÖGK zur Betretung von zwei Personen im Geschäftslokal der beschwerdeführenden Partei zu Protokoll, dass er kurzfristig jemanden benötigt habe und er die zwei Frauen über einen seiner Mitarbeiter kenne. Weiters gab er die vereinbarte Arbeitszeit (sechs Stunden bzw. zwei Stunden), den vereinbarten Lohn (EUR 60,- und EUR 20,-) sowie dessen Auszahlung in bar an. Schließlich wurden die seitens der ÖGK vorgelegten An- und Abmeldungen mittels Unterschrift von ihm zur Kenntnis genommen.
Auch in der Beschwerde wurde ausdrücklich festgehalten, dass XXXX am 16.11.2023 eine zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befindliche Dienstnehmerin vertreten und XXXX einen Probetag absolviert habe. Auch in der Beschwerde wurde ausdrücklich festgehalten, dass römisch XXXX am 16.11.2023 eine zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befindliche Dienstnehmerin vertreten und römisch XXXX einen Probetag absolviert habe.
Bestritten wurde bloß in rechtlicher Hinsicht die Qualifikation des Sachverhalts als anmeldepflichtiges Dienstverhältnis.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Auf Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags wird in § 414 Abs. 2 ASVG zwar nicht verwiesen. Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht jedoch eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen kann. Da fallgegenständlich von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Vorlageantrag ein Antrag auf Entscheidung durch Senat gestellt wurde, liegt Senatszuständigkeit vor.Auf Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags wird in Paragraph 414, Absatz 2, ASVG zwar nicht verwiesen. Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht jedoch eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen kann. Da fallgegenständlich von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Vorlageantrag ein Antrag auf Entscheidung durch Senat gestellt wurde, liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerde zwar mehrfach auf ein (gegen die unbeschränkt haftenden Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei geführtes, hier nicht verfahrensgegenständliches) Verwaltungsstrafverfahren Bezug genommen wurde. Es ergab sich aus dem Inhalt der Beschwerde aber hinreichend deutlich, dass diese gegen den Bescheid der ÖGK vom 21.12.2023 gerichtet ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt:
„ABSCHNITT II.„ABSCHNITT römisch II.
Umfang der Versicherung.
1. Unterabschnitt.
Pflichtversicherung.
Vollversicherung.
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
…
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. (2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden.
…“
„ABSCHNITT IV
Meldungen und Auskunftspflicht
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33, (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde. …“
„Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
…“
„ABSCHNITT VIII.„ABSCHNITT römisch VIII.
Strafbestimmungen.
Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften
§ 111. …Paragraph 111, …
(4) Die Versicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.(4) Die Versicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
…“
„Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113, (1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in § 111 Abs. 4 genannten Prüforgane setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in Paragraph 111, Absatz 4, genannten Prüforgane setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.
(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.“
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2024„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024,
§ 797. Paragraph 797,
…
(3) § 113 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2024 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“(3) Paragraph 113, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
3.3. Zur Vorfrage der Dienstnehmereigenschaft:
Bezüglich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist zunächst auf die Rechtsprechung zu verweisen.
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN). In diesem Sinn kann insbesondere bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten – wie etwa Bauhilfsarbeiten –, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040 mwN).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenst