TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 W145 2286408-1

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Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

ASVG §18a
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 18a gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W145 2286408-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX gegen den Bescheid der Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.10.2023, GZ XXXX , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , SVNR römisch XXXX gegen den Bescheid der Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.10.2023, GZ römisch XXXX , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 13.10.2023, GZ XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“, „PVA“) dem Antrag von XXXX (im Folgenden: ,,Beschwerdeführerin“) vom 31.08.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX .2002 ab 01.09.2021 stattgegeben und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Selbstversicherung mit 31.05.2022 wieder endet.1. Mit Bescheid vom 13.10.2023, GZ römisch XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“, „PVA“) dem Antrag von römisch XXXX (im Folgenden: ,,Beschwerdeführerin“) vom 31.08.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch XXXX .2002 ab 01.09.2021 stattgegeben und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Selbstversicherung mit 31.05.2022 wieder endet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.08.2021 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei. Es liege ein Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund vor, da keine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen werde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.08.2021 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei. Es liege ein Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund vor, da keine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen werde.

2. Mit Schreiben vom 08.11.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, es sei korrekt, dass der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe per 31.05.2022 eingestellt worden sei. Ihre Nachfrage beim Finanzamt habe jedoch ergeben, dass es sich hierbei um eine fehlerhafte Einstellung gehandelt habe. Sie habe beim Finanzamt einen Antrag auf rückwirkende Anerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab 01.06.2022 bis laufend eingebracht und warte auf einen Bescheid dahingehend. Sobald dieser Bescheid eingetroffen ist, werde sie den Antrag auf freiwillige Pensionsversicherung erneut stellen.

Aufgrund eines Unfalles habe der Sohn aus dem gemeinsamen Haushalt so rasch wie möglich in eine behindertengerechte Wohnung umziehen müssen. Eine größere Wohnung für ein gemeinsames Zusammenleben sei in der Kürze der Zeit nicht zu finden gewesen. Seit der Entlassung aus der REHA pflege die Beschwerdeführerin ihren Sohn täglich und kümmere sich beinahe 24 Stunden um ihn. Da er ab der Brust gelähmt sei, sei ein eigenständiges Wohnen nicht denkbar. Die Beschwerdeführerin pendle nun seit bald zwei Jahren zwischen Wohnungen hin und her, in ihrer Wohnung sei sie nur um zu schlafen. Ihr Sohn benötige intensive Betreuung und Unterstützung bei sämtlichen anfallenden Handgriffen. Das beginne morgens beim Aufwachen und ende für sie täglich um ca. 22 Uhr. Der Sohn könne selbständig zu Bett gehen, für alles andere brauche er aber Unterstützung.

3. Mit Schreiben vom 08.01.2024 ersuchte die PVA die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Sohnes um Übersendung einer Bestätigung des Finanzamtes bzw. der auszahlenden Stelle über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ab 01.06.2022.

4. Mit Schreiben vom 06.02.2024 (eingelangt am 13.02.2024) legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit einer Stellungnahme zur Entscheidung vor und beantragte, da der Bescheid in Übereinstimmung der gegebenen Sach-und Rechtslage ergangen sei, die Abweisung der Beschwerde. In eventu werde um die Einräumung einer Frist bis 30.03.2024 ersucht, da noch offene Erhebungen hinsichtlich des offenbar durch die Beschwerdeführerin eingebrachten Antrages beim Finanzamt abgewartet werden müssten und sodann – für den Fall, dass die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend tatsächlich zuerkannt wird – eine Beschwerdevorentscheidung geprüft werden könne.

In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich Personen in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG selbst versichern könnten, die sich in häuslicher Umgebung der Pflege eines behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Familienausgleichsgesetzes gewährt werde, widmen würden und deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht werde, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben würde, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich Personen in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG selbst versichern könnten, die sich in häuslicher Umgebung der Pflege eines behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Familienausgleichsgesetzes gewährt werde, widmen würden und deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht werde, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben würde, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes.

Im gegenständlichen Fall sei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (bisher) ab 01.06.2022 nicht stattgegeben worden, da kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bestehe. Im gegenständlichen Fall sei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (bisher) ab 01.06.2022 nicht stattgegeben worden, da kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bestehe.

In der Beschwerde vom 08.11.2023 sei vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf rückwirkende Anerkennung der erhöhten Familienbeihilfe beim Finanzamt eingebracht habe, ein neuer Bescheid sei noch nicht vorliegend.

Die Beschwerdeführerin sei um Zustellung der Entscheidung hinsichtlich der erhöhten Familienbeihilfe ersucht worden, jedoch liege bisher noch kein Antwortschreiben ihrerseits (oder Mitteilung des Finanzamtes) vor.

Laut Auskunft in der Familienbeihilfedatenbank (zuletzt abgerufen am 06.02.2024, 08:25 Uhr) werde der Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe ab 01.06.2022 nicht bestätigt.

Ohne Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG nicht erfüllt.Ohne Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG nicht erfüllt.

Informativ werde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gestellt habe, weshalb bei rückwirkender Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe durch das Finanzamt wiederum eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG geprüft werden könnte. Informativ werde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gestellt habe, weshalb bei rückwirkender Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe durch das Finanzamt wiederum eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG geprüft werden könnte.

Zudem werde vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass der Antrag auf rückwirkende Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab 01.06.2022 laut Beschwerde vom 08.11.2023 erst im November 2023 beim Finanzamt eingebracht worden sei, weshalb die Verzögerung des Verfahrens primär auf die verspätete Antragstellung der Beschwerdeführerin beim Finanzamt zurückgehe und die belangte Behörde kein Verschulden daran treffe.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 26.03.2024 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde vom 06.02.2024 übermittelt.

6. Im Zuge einer telefonischen Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts am 17.05.2024 betreffend Stellungnahme der PVA vom 06.02.2024 und des etwaigen Bezuges erhöhter Familienbeihilfe für das behinderte Kind der Beschwerdeführerin wurde seitens der PVA in Aussicht gestellt, einen aktuellen Auszug aus der Familienbeihilfe-Datenbank sowie gegebenenfalls Ausführungen zum Stand der Erhebungen hinsichtlich eines allenfalls durch die Beschwerdeführerin beim Finanzamt eingebrachten Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe schriftlich an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

7. Mit Schreiben (Äußerung) vom 21.05.2024 wurde seitens der PVA ein aktueller Auszug aus der Familienbeihilfe-Datenbank übermittelt. Begleitend wurde ausgeführt, dass mit Stand 17.05.2024 für das Kind der Beschwerdeführerin keine erhöhte Familienbeihilfe ab Juni 2022 gespeichert sei. Informativ werde mitgeteilt, dass Ende März 2024 seitens der PVA noch einmal bei der Beschwerdeführerin die Vorlage der Bestätigung des Finanzamtes zur erhöhten Familienbeihilfe urgiert worden sei. Es seien jedoch bis zum 17.05.2024 keinerlei Unterlagen nachgereicht worden. Nach derzeitigem Verfahrensstand lägen somit die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung ab 01.06.2022 nicht vor und sei der Bescheid der PVA der Sach- und Rechtslage entsprechend ergangen, weshalb die Abweisung beantragt werde.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2024 wurde die Äußerung der PVA vom 21.05.2024 an die Beschwerdeführerin übermittelt und ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, bis längstens 07.06.2024 (einlangend beim Bundesverwaltungsgericht) schriftlich Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht werde seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen werde auf die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV hingewiesen. E-Mail sei keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Die gesonderten Regeln für Rechtsanwälte seien zu beachten. Eine diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist bis dato nicht eingelangt.8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2024 wurde die Äußerung der PVA vom 21.05.2024 an die Beschwerdeführerin übermittelt und ihr gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, bis längstens 07.06.2024 (einlangend beim Bundesverwaltungsgericht) schriftlich Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht werde seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen werde auf die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV hingewiesen. E-Mail sei keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Die gesonderten Regeln für Rechtsanwälte seien zu beachten. Eine diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist bis dato nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 13.10.2023, GZ XXXX , gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.08.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX 2002, ab 01.09.2021 statt und sprach gleichzeitig aus, dass die Selbstversicherung mit 31.05.2022 wieder endet.1.1. Mit Bescheid vom 13.10.2023, GZ römisch XXXX , gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.08.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch XXXX 2002, ab 01.09.2021 statt und sprach gleichzeitig aus, dass die Selbstversicherung mit 31.05.2022 wieder endet.

1.2. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn haben ihren jeweiligen Wohnsitz in derselben, im Inland gelegenen Gemeinde. Die Beschwerdeführerin pflegt ihren Sohn in häuslicher Umgebung.

1.3. Für den Zeitraum von September 2021 bis einschließlich Mai 2022 bestand für den Sohn der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.

1.4. Die Beschwerdeführerin brachte beim Finanzamt am 08.11.2023 einen Antrag auf rückwirkende Anerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab 01.06.2022 bis laufend ein.

1.5. Die Beschwerdeführerin stellte im Zeitraum nach Einbringung der mit 08.11.2023 datierten Beschwerde und vor der mit 06.02.2024 datierten Beschwerdevorlage bei der belangten Behörde gemäß § 18a ASVG einen neuen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.1.5. Die Beschwerdeführerin stellte im Zeitraum nach Einbringung der mit 08.11.2023 datierten Beschwerde und vor der mit 06.02.2024 datierten Beschwerdevorlage bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 18 a, ASVG einen neuen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheides der PVA vom 13.10.2023 können auf den im Akt einliegenden Bescheid gestützt werden.

2.2. Die Feststellungen zu den Wohnsitzen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes fußen auf den eingeholten ZMR-Auszügen vom 26.03.2024 sowie auf dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, woraus sich auch nachvollziehbar ergibt, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn in häuslicher Umgebung pflegt.

2.3. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von September 2021 bis einschließlich Mai 2022 erhöhte Familienbeihilfe bezogen hat, ergibt sich aus einem Auszug aus der Familienbeihilfedatenbank vom 17.05.2024.

Dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 01.06.2022 bis laufend erhöhte Familienbeihilfe bezogen hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Soweit die belangte Behörde mit jener der Beschwerdevorlage beigefügten Stellungnahme vom 06.02.2024 in eventu um die Einräumung einer Frist bis 30.03.2024 ersuchte, da noch offene Erhebungen hinsichtlich des offenbar seitens der Beschwerdeführerin beim Finanzamt eingebrachten Antrages abgewartet werden müssten und für den Fall der rückwirkenden Zuerkennung erhöhter Familienbeihilfe eine Beschwerdevorentscheidung geprüft werden könnte, ist festzuhalten, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht übergeht (vgl. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mit Verweis auf 18.05.2021, Ra 2020/08/0196, Rn. 13, mwN).Soweit die belangte Behörde mit jener der Beschwerdevorlage beigefügten Stellungnahme vom 06.02.2024 in eventu um die Einräumung einer Frist bis 30.03.2024 ersuchte, da noch offene Erhebungen hinsichtlich des offenbar seitens der Beschwerdeführerin beim Finanzamt eingebrachten Antrages abgewartet werden müssten und für den Fall der rückwirkenden Zuerkennung erhöhter Familienbeihilfe eine Beschwerdevorentscheidung geprüft werden könnte, ist festzuhalten, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht übergeht vergleiche VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mit Verweis auf 18.05.2021, Ra 2020/08/0196, Rn. 13, mwN).

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Möglichkeit der Rechts- und Verwaltungshilfe gemäß § 360 Abs. 1 ASVG hingewiesen, demnach die Verwaltungsbehörden (unter anderem somit auch die Finanzbehörden) und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug des ASVG an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungsträger und des Dachverbandes im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen (s. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 360 ASVG, Stand 01.12.2020, rdb.at sowie auch Art. 22 B-VG). In diesem Zusammenhang wird auch auf die Möglichkeit der Rechts- und Verwaltungshilfe gemäß Paragraph 360, Absatz eins, ASVG hingewiesen, demnach die Verwaltungsbehörden (unter anderem somit auch die Finanzbehörden) und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug des ASVG an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungsträger und des Dachverbandes im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen (s. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 360, ASVG, Stand 01.12.2020, rdb.at sowie auch Artikel 22, B-VG).

2.4. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin beim Finanzamt am 08.11.2023 einen Antrag auf rückwirkende Anerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab 01.06.2022 bis laufend eingebracht hat, ergibt sich aus ihrem nachvollziehbaren Beschwerdevorbringen, an dem kein Grund zu zweifeln besteht.

2.5. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum nach Einbringung der mit 08.11.2023 datierten Beschwerde und vor der mit 06.02.2024 datierten Beschwerdevorlage bei der belangten Behörde einen neuen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG gestellt hat, ergibt sich aus der Beschwerde und jener im Rahmen der der Beschwerdevorlage erstatteten Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.02.2024 (S. 3), welche der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2024 zu Kenntnis gebracht wurde. Die Ausführungen der PVA blieben von der Beschwerdeführerin unwidersprochen. 2.5. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum nach Einbringung der mit 08.11.2023 datierten Beschwerde und vor der mit 06.02.2024 datierten Beschwerdevorlage bei der belangten Behörde einen neuen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG gestellt hat, ergibt sich aus der Beschwerde und jener im Rahmen der der Beschwerdevorlage erstatteten Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.02.2024 (S. 3), welche der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2024 zu Kenntnis gebracht wurde. Die Ausführungen der PVA blieben von der Beschwerdeführerin unwidersprochen.

2.6. Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Vorliegend gelangen folgende maßgebende Bestimmungen zur Anwendung:

Der durch die 44. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 609/1987, eingeführte § 18a ASVG lautet in der in BGBl. I Nr. 200/2023 kundgemachten aktuellen Fassung samt Überschrift (in Kraft seit 01.01.2024): Der durch die 44. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, eingeführte Paragraph 18 a, ASVG lautet in der in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, kundgemachten aktuellen Fassung samt Überschrift (in Kraft seit 01.01.2024):

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;

2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse; 2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,)

4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.

(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, 1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985,

BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“

§ 792 ASVG lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 samt Überschrift: Paragraph 792, ASVG lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, samt Überschrift:

„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,

§ 792. […] Paragraph 792, […]

(3) § 18a Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.(3) Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

[…]“

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 226/2022 (in Kraft seit 01.03.2023):Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 226 aus 2022, (in Kraft seit 01.03.2023):

„§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) – (3) […]

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer eins, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 2, mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)

3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11).3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € Anmerkung 11).

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind Paragraph 14, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.

(6a) – (10) […]“

3.4. Anzuwendende Rechtslage:

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg 18.953 A/2014). Eine andere Betrachtungsweise hat aber – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Regelung etwa in einer Übergangsbestimmung – dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Ob eine solche stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu treffen ist, muss aus den maßgebenden Bestimmungen selbst ermittelt werden (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044; VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0015).Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 21.10.2014,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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