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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation; Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes nicht durch das satzungsgemäß befugte Organ des beschwerdeführenden VereinsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde richtet sich der beschwerdeführende Verein gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Dezember 1992, Z MA 64-2/268/92, mit dem unter Auflagen und Bedingungen eine Bewilligung zur Beförderung von Lasten und Personen auf bestimmten Fahrradanhängern gemäß §67 Abs3 StVO 1960 sowie eine Ausnahmebewilligung gemäß §45 Abs1 bzw. Abs2 iVm §68 Abs1 StVO 1960 erteilt wurde.
2. Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 1993 - zugestellt am 29. Jänner 1993 - forderte der Verfassungsgerichtshof den beschwerdeführenden Verein gemäß §18 VerfGG 1953 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen den Nachweis der Beschwerdeerhebung durch das satzungsmäßig befugte Organ zu erbringen.
3. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 1993 teilte der beschwerdeführende Verein mit, daß der einschreitende Rechtsanwalt seit Anfang 1992 für den Verein tätig ist. Die Bevollmächtigung sei Anfang 1992 durch den Vorstand sowie den Vorsitzenden des Bundesvorstandes des Vereines erfolgt. Diese Bevollmächtigung umfasse die Vertretung vor Gerichten, behördlichen Vertretungen, aber auch die Erhebung von Beschwerden vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes. Der Auftrag zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde sei durch "den dazu bevollmächtigten Bundessekretär sowie den Schriftführer" erfolgt, wodurch die Vertretungsbefugnis der vollmachtserteilenden Organe sowie die Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsvertreters ausgewiesen sei.
4. Die vorgelegten Statuten regeln in ihrem §13 die besonderen Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Bundesvorstandes. Gemäß §13 Abs1 der Vereinsstatuten ist der Vorsitzende der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt "die Vertretung des Verkehrsclub Österreich, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen". §13 Abs2 der Vereinsstatuten ordnet an, daß der Schriftführer den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen hat. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliedervollversammlung und des Bundesvorstandes.
Der Bundessekretär ist gemäß §15 der Vereinsstatuten Angestellter des Verkehrsclub Österreich. Er hat das Bundessekretariat zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Verkehrsclub Österreich gemäß den Weisungen des Bundesvorstandes verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.
Eine Bevollmächtigung durch den Bundessekretär sowie den Schriftführer genügt demzufolge für die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG nicht, weil dies nicht zu den "laufenden Geschäften" eines Vereines dieser Art zählt.
5. Da somit die Bevollmächtigung zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nicht durch das satzungsgemäß befugte Organ erfolgt ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
6. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Schlagworte
VfGH / Prozeßvollmacht, VereinsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B88.1993Dokumentnummer
JFT_10069678_93B00088_00