Entscheidungsdatum
12.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W211 2267466-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über den Antrag des XXXX vom XXXX auf Wiederaufnahme des mit Spruchpunkt II. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023, W211 2267466-1/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über den Antrag des römisch XXXX vom römisch XXXX auf Wiederaufnahme des mit Spruchpunkt römisch II. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023, W211 2267466-1/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens:
A)
Der Antrag wird mangels Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB) gerichteten Beschwerde vom XXXX .2023 machte der damalige Erstbeschwerdeführer und nunmehrige Wiederaufnahmewerber für sich und für seinen mj. Sohn als Zweitbeschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Geheimhaltung durch die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (Beschwerdegegnerin vor der DSB) geltend. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB) gerichteten Beschwerde vom römisch XXXX .2023 machte der damalige Erstbeschwerdeführer und nunmehrige Wiederaufnahmewerber für sich und für seinen mj. Sohn als Zweitbeschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Geheimhaltung durch die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (Beschwerdegegnerin vor der DSB) geltend.
Mit Bescheid vom XXXX 2023 lehnte die DSB die Behandlung der Beschwerde ab. Dagegen brachte der nunmehrige Wiederaufnahmewerber eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Bescheid vom römisch XXXX 2023 lehnte die DSB die Behandlung der Beschwerde ab. Dagegen brachte der nunmehrige Wiederaufnahmewerber eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, W211 2267466-1/9E, wurde, – insoweit sich die Beschwerde auf den nunmehrigen Wiederaufnahmewerber selbst bezog –, dieser Folge gegeben, der angefochtenen Bescheid behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen (Spruchpunkt I.). Weiter wurde beschlossen, die Beschwerde, insoweit sie sich auf den minderjährigen Sohn des Wiederaufnahmewerbers bezog, mangels Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt II.).Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, W211 2267466-1/9E, wurde, – insoweit sich die Beschwerde auf den nunmehrigen Wiederaufnahmewerber selbst bezog –, dieser Folge gegeben, der angefochtenen Bescheid behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiter wurde beschlossen, die Beschwerde, insoweit sie sich auf den minderjährigen Sohn des Wiederaufnahmewerbers bezog, mangels Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt römisch II.).
Im Zusammenhang mit Spruchpunkt II. dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellte der Wiederaufnahmewerber im Namen seines Sohnes mit Schreiben vom XXXX einen Antrag auf Wiederaufnahme.Im Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch II. dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellte der Wiederaufnahmewerber im Namen seines Sohnes mit Schreiben vom römisch XXXX einen Antrag auf Wiederaufnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Wiederaufnahmewerber brachte am XXXX .2023 eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und darin für sich und in Vertretung seines minderjährigen Sohns eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO und im Recht auf Geheimhaltung vor. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX .2023 lehnte diese die Behandlung der Beschwerde ab. Der nunmehrige Wiederaufnahmewerber brachte gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, W211 2267466-1/9E, wurde, – insoweit sich die Beschwerde auf den nunmehrigen Wiederaufnahmewerber selbst bezog –, dieser Folge gegeben, der angefochtenen Bescheid behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen (Spruchpunkt I.). Weiter wurde beschlossen, die Beschwerde, insoweit sie sich auf den minderjährigen Sohn des Wiederaufnahmewerbers bezog, mangels Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt II.).Der Wiederaufnahmewerber brachte am römisch XXXX .2023 eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und darin für sich und in Vertretung seines minderjährigen Sohns eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO und im Recht auf Geheimhaltung vor. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch XXXX .2023 lehnte diese die Behandlung der Beschwerde ab. Der nunmehrige Wiederaufnahmewerber brachte gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, W211 2267466-1/9E, wurde, – insoweit sich die Beschwerde auf den nunmehrigen Wiederaufnahmewerber selbst bezog –, dieser Folge gegeben, der angefochtenen Bescheid behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiter wurde beschlossen, die Beschwerde, insoweit sie sich auf den minderjährigen Sohn des Wiederaufnahmewerbers bezog, mangels Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt römisch II.).
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023, W211 2267466-1/9E, wurde dem Wiederaufnahmewerber am XXXX .2023 durch Hinterlegung zugestellt (persönlich übernommen am selben Tag). Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht eingebracht. Eine von der DSB zunächst an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision wurde mit Schriftsatz vom XXXX .2023 durch diese zurückgezogen. Mit Beschluss vom 20.06.2023, Ra 2023/04/0073-7, erklärte daraufhin der Verwaltungsgerichtshof die Revision als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023, W211 2267466-1/9E, wurde dem Wiederaufnahmewerber am römisch XXXX .2023 durch Hinterlegung zugestellt (persönlich übernommen am selben Tag). Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht eingebracht. Eine von der DSB zunächst an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision wurde mit Schriftsatz vom römisch XXXX .2023 durch diese zurückgezogen. Mit Beschluss vom 20.06.2023, Ra 2023/04/0073-7, erklärte daraufhin der Verwaltungsgerichtshof die Revision als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein.
Am XXXX 2024 wurde dem Wiederaufnahmewerber vom Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör im Verfahren W258 2224654-1 durch Hinterlegung zugestellt (persönlich abgeholt am XXXX 2024), in welchem den Parteien des dortigen Verfahrens mitgeteilt wurde, dass das Gericht derzeit davon ausgehe, dass auf Grund eines Verwaltungsverfahrens in Italien zwar die Übermittlung von Eintragungen aus dem Geburtenbuch an die italienischen Behörden gerechtfertigt wäre, nicht aber die Übermittlung eines Gerichtsbeschlusses (im Konkreten: des Beschlusses des XXXX , über die Feststellung der Vaterschaft des Wiederaufnahmewerbers), und zwar auch dann nicht, wenn dieser als Grundlage für solche Eintragungen gedient habe.Am römisch XXXX 2024 wurde dem Wiederaufnahmewerber vom Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör im Verfahren W258 2224654-1 durch Hinterlegung zugestellt (persönlich abgeholt am römisch XXXX 2024), in welchem den Parteien des dortigen Verfahrens mitgeteilt wurde, dass das Gericht derzeit davon ausgehe, dass auf Grund eines Verwaltungsverfahrens in Italien zwar die Übermittlung von Eintragungen aus dem Geburtenbuch an die italienischen Behörden gerechtfertigt wäre, nicht aber die Übermittlung eines Gerichtsbeschlusses (im Konkreten: des Beschlusses des römisch XXXX , über die Feststellung der Vaterschaft des Wiederaufnahmewerbers), und zwar auch dann nicht, wenn dieser als Grundlage für solche Eintragungen gedient habe.
Am XXXX 2024 wurde dem Wiederaufnahmewerber vom Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör im Verfahren W258 2224654-1 zugestellt, mit dem ihm die Stellungnahme der im dortigen Verfahren mitbeteiligten Partei samt E-Mail der XXXX übermittelt wurde, in denen rechtlich ausgeführt wurde, warum aus der Sicht der mitbeteiligten Partei die Übermittlung des Gerichtsbeschlusses zulässig gewesen sei.Am römisch XXXX 2024 wurde dem Wiederaufnahmewerber vom Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör im Verfahren W258 2224654-1 zugestellt, mit dem ihm die Stellungnahme der im dortigen Verfahren mitbeteiligten Partei samt E-Mail der römisch XXXX übermittelt wurde, in denen rechtlich ausgeführt wurde, warum aus der Sicht der mitbeteiligten Partei die Übermittlung des Gerichtsbeschlusses zulässig gewesen sei.
Der Wiederaufnahmewerber ist seit dem XXXX .2018 für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt.Der Wiederaufnahmewerber ist seit dem römisch XXXX .2018 für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahren zur GZ 2267466-1 beruhen auf der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023, W211 2267466-1/9E. Die Feststellungen zur Zustellung ergeben sich aus dem im Akt W211 2267466-1 aufliegenden Rückschein. Die Feststellungen zu den Parteiengehören ergeben sich aus dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers, die im Einklang mit dem Akteninhalt zu W258 2224654-1 stehen.
Dass der Wiederaufnahmewerber für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret des XXXX , das der Datenschutzbehörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht wurde. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass dem Wiederaufnahmewerber inzwischen wieder die Obsorge übertragen worden sei. Diesbezüglich ist insbesondere auf das im Akt zu W211 2267466-1 aufliegende Dekret des XXXX , zu verweisen, mit dem der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Rückführung seines minderjährigen Sohnes gemäß Art. 12 HKÜ abgewiesen wurde.Dass der Wiederaufnahmewerber für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret des römisch XXXX , das der Datenschutzbehörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht wurde. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass dem Wiederaufnahmewerber inzwischen wieder die Obsorge übertragen worden sei. Diesbezüglich ist insbesondere auf das im Akt zu W211 2267466-1 aufliegende Dekret des römisch XXXX , zu verweisen, mit dem der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Rückführung seines minderjährigen Sohnes gemäß Artikel 12, HKÜ abgewiesen wurde.
Der Wiederaufnahmewerber legt dazu auch keine neuen Dokumente vor, sondern beruft sich auf die allgemeinen Bestimmungen des ABGB, wobei er übersieht, dass § 167 Abs. 1 ABGB nur dann besagt, dass jeder Elternteil für sich allein berechtigt ist, das Kind zu vertreten, wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, was im vorliegenden Sachverhalt gerade nicht der Fall ist. Der Wiederaufnahmewerber legt dazu auch keine neuen Dokumente vor, sondern beruft sich auf die allgemeinen Bestimmungen des ABGB, wobei er übersieht, dass Paragraph 167, Absatz eins, ABGB nur dann besagt, dass jeder Elternteil für sich allein berechtigt ist, das Kind zu vertreten, wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, was im vorliegenden Sachverhalt gerade nicht der Fall ist.
Auch die vom Wiederaufnahmewerber als „neues Beweismittel“ vorgelegten Parteiengehöre ändern daran nichts, denn selbst eine allenfalls rechtswidrige Datenübermittlung hat keinen Einfluss auf den rechtskräftigen Obsorgebeschluss des italienischen Gerichts. Darüber hinaus ist im Verfahren W258 2224654-1 noch nicht rechtskräftig entschieden worden, ob die Datenübermittlung überhaupt rechtswidrig war, sondern ist das Verfahren noch offen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 32 VwGVG lautet:Paragraph 32, VwGVG lautet:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. […]
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) […]
(4) […]
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt wurde, kommt dem Wiederaufnahmewerber mangels Obsorge keine Vertretungsbefugnis hinsichtlich seines minderjährigen Sohnes zu.
Es fehlte ihm daher an der Legitimation zur Erhebung eines Antrags auf Wiederaufnahme im Namen seines Sohnes, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen ist.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es sich bei den zwei vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Parteiengehören auch nicht um neu hervorgekommene Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG handelt, die voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätten.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es sich bei den zwei vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Parteiengehören auch nicht um neu hervorgekommene Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG handelt, die voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragslegimitation Datenschutzverfahren Obsorge Vertretungsbefugnis Wiederaufnahmeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W211.2267466.2.00Im RIS seit
01.07.2024Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024