TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/13 W218 2269616-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

AlVG §26a
AVRAG §11a
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 26a heute
  2. AlVG Art. 2 § 26a gültig ab 01.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  3. AlVG Art. 2 § 26a gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. AlVG Art. 2 § 26a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. AlVG Art. 2 § 26a gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 26a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2007
  7. AlVG Art. 2 § 26a gültig von 18.04.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  8. AlVG Art. 2 § 26a gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  9. AlVG Art. 2 § 26a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 26a gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AVRAG § 11a heute
  2. AVRAG § 11a gültig ab 01.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W218 2269616-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie Mag. Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 03.03.2023, betreffend Zuerkennung des Bildungsteilzeitgeldes für den Zeitraum 22.02.2023 bis voraussichtlich 31.12.2023 gem. § 26a Abs. 1 Z 1 AlVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie Mag. Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geb römisch XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 03.03.2023, betreffend Zuerkennung des Bildungsteilzeitgeldes für den Zeitraum 22.02.2023 bis voraussichtlich 31.12.2023 gem. Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 03.03.2023 wurde aufgrund des Antrages vom 26.02.2023 auf Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Bildungsteilzeitgeld im Zeitraum vom 22.02.2023 bis voraussichtlich 31.12.2023 gebühre.1. Mit Bescheid vom 03.03.2023 wurde aufgrund des Antrages vom 26.02.2023 auf Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Bildungsteilzeitgeld im Zeitraum vom 22.02.2023 bis voraussichtlich 31.12.2023 gebühre.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar Bildungsteilzeitgeld ab dem 01.01.2023 beantragt, jedoch einen geeigneten Nachweis betreffend Aus- und Weiterbildungsmaßnahme erst ab dem 01.03.2023 vorgelegt habe. Aus der vorgelegten Bestätigung der TU Wien vom 10.01.2023 sei eine ausschließliche Lern- und Prüfungsvorbereitung abzuleiten, daher könne im Jänner und Februar 2023 kein Bildungsteilzeitgeld zuerkannt werden.

2. Mit eAMS Nachricht vom 29.03.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.03.2023.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend aus, ihm sei eine Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld ab Antragstellung mündlich zugesichert worden und habe er die hierfür benötigte formlose Bestätigung für die Vorbereitungszeit im Ausmaß von 10 Wochenstunden in der vorlesungsfreien Zeit im Jänner und Februar übermittelt.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, ihm sei durch die falsche Information durch die belangte Behörde ein finanzieller Schaden entstanden, da er bei richtiger Information den Antrag zurückgezogen und einen neuen Antrag ab 01.03.2023 eingebracht hätte.

3. Am 03.04.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Mit Parteiengehör vom 19.10.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

5. Mit Parteiengehör vom 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Folgendes bekanntzugeben:

?        Nachweise vorzulegen, aus denen zweifelsfrei hervorgehe, dass er die Monate Jänner und Februar 2023 zur Vorbereitung auf das Doktoratsstudium genutzt habe (z.B. Vorbereitungsarbeiten; Betreuungsplan, in dem bereits erfolgte Termine mit dem Betreuer absolviert wurden; Dissertationsvereinbarung; Abstract)

?        dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen,

o        wann er die Dissertationsvereinbarung abgeschlossen habe

o        wann er sich für das Doktoratsstudium inskribiert habe bzw. wann er den ÖH Beitrag bezahlt habe

o        wie viele Termine mit seinem Betreuer in den Monaten Jänner und Februar absolviert wurden

o        welche Arbeiten, Vorbereitungsarbeiten er in den Monaten Jänner und Februar 2023 tatsächlich durchgeführt habe.

Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stellte am 01.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld.

Der Beschwerdeführer ist seit 10.01.2018 bei einer namentlich genannten Dienstgeberin, vollversicherungspflichtig beschäftigt und hat mit dieser Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 vereinbart. Die vereinbarte Normalarbeitszeit wird während der Bildungsteilzeit von 40 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden reduziert. Der Beschwerdeführer ist seit 10.01.2018 bei einer namentlich genannten Dienstgeberin, vollversicherungspflichtig beschäftigt und hat mit dieser Bildungsteilzeit gemäß Paragraph 11 a, AVRAG vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 vereinbart. Die vereinbarte Normalarbeitszeit wird während der Bildungsteilzeit von 40 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden reduziert.

Der Beschwerdeführer ist für das Sommersemester 2023 bei der Technischen Universität Wien für das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften als ordentlicher Studierender gemeldet. Das Sommersemester begann am 01.03.2023.

Der Beschwerdeführer war im Wintersemester 2022/2023 nicht inskribiert, er besuchte im Jänner und Februar 2023 keine Kurse und waren dies nicht unvermeidbare kursfreie Zeiten. Der Beschwerdeführer befand sich im Jänner und Februar 2023 ausschließlich in Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums.

Ein Nachweis über diese Vorbereitungszeiten wurde nicht erbracht.

Dem Beschwerdeführer wurde Weiterbildungsgeld vom 22.02.2023 bis voraussichtlich 31.12.2023 von der belangten Behörde gewährt.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld ab dem 22.02.2023.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 01.01.2023 Weiterbildungsgeld beantragt hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Antrag.

Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und der Vereinbarung betreffend Bildungsteilzeit mit seinem Dienstgeber, stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.

Der Beschwerdeführer ist unstrittig im Sommersemester 2023 bei der Technischen Universität Wien für das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften als ordentlicher Studierender inskribiert.

Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2023 bis 28.02.2023 nicht an der Technischen Universität Wien inskribiert war und keine Kurse besucht hat. Der Beschwerdeführer legte zwar eine Bestätigung betreffend Vorbereitungszeit für den Zeitraum 01.01.2023 bis 28.02.2023 vor, doch ist diese nicht geeignet nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum für notwendige Prüfungen eine entsprechende Lern- und Übungszeit gebraucht hat. Der Bestätigung ist zu entnehmen, dass die Vorbereitungszeit für die geplante Forschungsarbeit erforderlich war, sohin eine reine Vorbereitungszeit im Rahmen eines Selbststudiums darstellte. Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht darlegen, dass diese Vorbereitungszeit für sein Studium erforderlich war. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass er eine im Ausmaß von 10 Wochenstunden vorbereitende Lernaktivität im Zeitraum 01.01.2023 bis 28.02.2023 für das Doktoratsstudium unabdingbar erbringen musste.

Es wurde keine Betreuungsvereinbarung oder ein Betreuungsplan vorgelegt oder irgendwelche Beweismittel, die diese Vorbereitungszeit dokumentiert hätten. Es wurde auch kein detaillierter Lernplan vorgelegt und obwohl das neuerlich ausgeschickte Parteiengehör nachweislich behoben wurde, wurde keinerlei Nachweis vorgelegt oder in irgendeiner Weise auf das erteilte Parteiengehör reagiert.

Auf der Homepage der TU Wien unter www.tuwien.at, ist ersichtlich, dass es nach einer erfolgten Betreuungszusage und der Zulassung zum Doktoratsstudium einer Dissertationsvereinbarung bedarf. Der Beschwerdeführer konnte keine dieser Voraussetzungen nachweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lautet:

„Bildungsteilzeitgeld

§ 26a. (1) Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26 a, (1) Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß Paragraph 11 a, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Weiterbildungsgeld bezogen wurde, doppelt auf die Bezugsdauer für Bildungsteilzeitgeld anzurechnen. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen.

3. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegen. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.3. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegen. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.

4. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 2. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.4. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 2, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

5. (…)

6. Mit dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ist zwingend eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorzulegen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegenden Monatsersten,

b) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, deren Laufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld zu Grunde liegenden Bildungsteilzeitvereinbarung bereits begonnen hat oder beginnen wird,

c) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten sechs (drei) Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit,

d) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit.

(2) Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,76 € täglich. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Das Bildungsteilzeitgeld ist jährlich, erstmals für das Jahr 2015, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Wird Bildungsteilzeit in Teilen in Anspruch genommen und ändert sich dabei das Ausmaß der herabgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit, so ist das Bildungsteilzeitgeld jeweils neu zu bemessen.(2) Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,76 € täglich. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Das Bildungsteilzeitgeld ist jährlich, erstmals für das Jahr 2015, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Wird Bildungsteilzeit in Teilen in Anspruch genommen und ändert sich dabei das Ausmaß der herabgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit, so ist das Bildungsteilzeitgeld jeweils neu zu bemessen.

(3) bis (6) (…)“

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG idgF lautet:

„Bildungsteilzeit

§ 11a. (1) Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.Paragraph 11 a, (1) Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.(2) Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.

(3) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 11 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.(3) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Paragraph 11 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 12, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(4) bis (5) (…)

Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist im Sommersemester 2023 (Beginn 01.03.2023) für das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften bei der Technischen Universität Wien inskribiert.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, ist die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht an die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen (vgl. VwGH vom 14.09.2016, Ra 2015/08/2010 mit Verweis auf VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, ist die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht an die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen vergleiche VwGH vom 14.09.2016, Ra 2015/08/2010 mit Verweis auf VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit
(§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit
(Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).

Nachdem der Wortlaut des § 26a Abs. 1 Z 1 AlVG ebenso auf die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme abstellt und insofern mit § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG wortident ist, ist die zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar und können gem.
§ 26a Abs. 1 Z 1 AlVG nur jene Lernzeiten berücksichtigt werden, welche sich im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme ergeben. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbereitungszeit im Jänner und Februar 2023 stellt keine für den Beginn des Studiums unabdingbare Voraussetzung dar. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er sich zwar auf das Doktoratsstudium vorbereiten wollte, dass diese Vorbereitungszeit für den Erfolg des Studiums unbedingt erforderlich war, konnte er nicht darlegen. Die vorgebrachten Lernzeiten und Prüfungsvorbereitungen, welche im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb einer Ausbildungseinrichtung erbracht werden, können die Voraussetzungen des § 26a AlVG, der an das Vorliegen eines Seminarteils und damit in direkten Zusammenhang stehenden Lerneinheiten anknüpft, nicht erfüllen.
Nachdem der Wortlaut des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ebenso auf die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme abstellt und insofern mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wortident ist, ist die zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar und können gem.
§ 26a Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nur jene Lernzeiten berücksichtigt werden, welche sich im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme ergeben. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbereitungszeit im Jänner und Februar 2023 stellt keine für den Beginn des Studiums unabdingbare Voraussetzung dar. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er sich zwar auf das Doktoratsstudium vorbereiten wollte, dass diese Vorbereitungszeit für den Erfolg des Studiums unbedingt erforderlich war, konnte er nicht darlegen. Die vorgebrachten Lernzeiten und Prüfungsvorbereitungen, welche im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb einer Ausbildungseinrichtung erbracht werden, können die Voraussetzungen des Paragraph 26 a, AlVG, der an das Vorliegen eines Seminarteils und damit in direkten Zusammenhang stehenden Lerneinheiten anknüpft, nicht erfüllen.

Wie die belangte Behörde richtigerweise festgestellt hat, sind beschwerdegegenständlich ausschließlich die notwendigen Vorlaufzeiten (Anreise zum Bildungsort, Besorgung von Unterrichts- oder Ausbildungsmaterialien) im Ausmaß von einer Woche zuzuerkennen, sodass ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld erst ab dem 22.02.2023 zuerkannt werden kann.

Angesichts dieser klaren Rechtslage erfolgte die Zuerkennung des Bildungsteilzeitgeldes ab dem 22.02.2023 zu Recht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bildungsteilzeitgeld Nachweismangel Rechtslage Voraussetzungen Weiterbildungsmaßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W218.2269616.1.00

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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