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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages von Minderjährigen auf Aufhebung bestimmter Wortfolgen von Bestimmungen des KlimaschutzG wegen zu engen Anfechtungsumfangs; Zurückweisung eines Eventualantrags auf gänzliche Aufhebung des KlimaschutzG mangels Darlegung von Bedenken gegen alle Bestimmungen sowie mangels untrennbaren Zusammenhangs sämtlicher BestimmungenRechtssatz
Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung bestimmter Wort- und Zeichenfolgen in §§3 und 6 Klimaschutzgesetz - KSG idF BGBl I 58/2017 sowie des zweiten Eventualantrags auf gänzliche Aufhebung des KSG.Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung bestimmter Wort- und Zeichenfolgen in §§3 und 6 Klimaschutzgesetz - KSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2017, sowie des zweiten Eventualantrags auf gänzliche Aufhebung des KSG.
Der Gesetzgeber hat in §3 KSG einen Mechanismus vorgesehen, der einerseits die Aufteilung der Höchstmengen von Treibhausgasen auf Sektoren und andererseits die Verhandlungen zur Erarbeitung von Maßnahmen beinhaltet, wobei diese beiden Regelungsinhalte nicht isoliert voneinander betrachtet werden können (B v 27.06.2023, G123/2023). Deutlich wird dies vor allem durch den Umstand, dass die Aufnahme von Verhandlungen in §3 Abs2 fünfter Satz KSG ausdrücklich an das Vorliegen eines Vorschlages nach §3 Abs1 KSG anknüpft (arg: "Die Verhandlungen sind jeweils einen Monat nach Vorliegen eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Abs1 aufzunehmen."). Vor dem Hintergrund dieses untrennbaren Zusammenhanges ist jedoch eine gesonderte Anfechtung (einzelner Wort- und Zeichenfolgen) des §3 Abs1 KSG ohne Mitanfechtung zumindest des gesamten §3 Abs2 KSG zu eng gefasst. Der Hauptantrag sowie der erste Eventualantrag erweisen sich daher schon aus diesem Grund als unzulässig.
Zur Zurückweisung des zweiten Eventualantrag auf gänzliche Aufhebung des KlimaschutzG zur Gänze: Nach ihrem Antragsvorbringen hegen die Antragsteller ausschließlich Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des im Klimaschutzgesetz grundgelegten Mechanismus für die Festlegung von Höchstmengen von Treibhausgassemissionen in den Anlagen zum Klimaschutzgesetz und die Setzung wirksamer Klimaschutzmaßnahmen. Von den geltend gemachten Bedenken nicht umfasst sind somit - unter anderem - die Regelungen über das Nationale Klimaschutzkomitee, welches über Grundsatzfragen zur österreichischen Klimapolitik, die Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels sowie über langfristige Szenarien zur Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch berät. Eine Anfechtung des gesamten Gesetzes wäre daher lediglich im Fall eines untrennbaren Zusammenhanges sämtlicher Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes möglich. Ein solcher untrennbarer Zusammenhang zwischen sämtlichen Bestimmungen des Gesetzes wurde nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Klima, Umweltschutz, Naturschutz, VfGH / Individualantrag, Eventualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Kinder, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G2274.2023Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024