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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen und alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen (VwGH 27.5.2009, 2009/21/0014; VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0043). Daran vermag auch die im - nach § 46 Abs. 2b zweiter Satz FrPolG sinngemäß anzuwendenden - § 19 Abs. 3 letzter Satz AVG enthaltene Anordnung, dass die Anwendung von Zwangsmitteln nur zulässig ist, wenn sie im Bescheid angedroht waren und dieser zu eigenen Handen zugestellt war, nichts zu ändern. Dadurch wird nämlich nur das Verbot von Ersatzzustellungen (§ 21 ZustG) festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert (VwGH 27.5.2009, 2009/21/0014; VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188).Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen und alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen (VwGH 27.5.2009, 2009/21/0014; VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0043). Daran vermag auch die im - nach Paragraph 46, Absatz 2 b, zweiter Satz FrPolG sinngemäß anzuwendenden - Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz AVG enthaltene Anordnung, dass die Anwendung von Zwangsmitteln nur zulässig ist, wenn sie im Bescheid angedroht waren und dieser zu eigenen Handen zugestellt war, nichts zu ändern. Dadurch wird nämlich nur das Verbot von Ersatzzustellungen (Paragraph 21, ZustG) festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert (VwGH 27.5.2009, 2009/21/0014; VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188).
Schlagworte
Stellung des Vertretungsbefugten Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024210009.L01Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024