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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Anhaltung aufgrund eines anderen Titels (etwa eines Schubhaftbescheides) andererseits handelt es sich um getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 2.3.2023, Fr 2022/21/0015). Daraus folgt, dass die Festnahme und die darauf gegründete anschließende Anhaltung einen einheitlichen Verwaltungsakt darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass eine differenzierende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festnahme und der Anhaltung geboten sein kann, insbesondere dann, wenn die Anhaltung (erst) ab einem bestimmten Zeitpunkt rechtswidrig wird (VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0025, 0039; VwGH 30.8.2011, 2010/21/0353; VfGH 26.9.1988, B 989/86).Bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Anhaltung aufgrund eines anderen Titels (etwa eines Schubhaftbescheides) andererseits handelt es sich um getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 2.3.2023, Fr 2022/21/0015). Daraus folgt, dass die Festnahme und die darauf gegründete anschließende Anhaltung einen einheitlichen Verwaltungsakt darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass eine differenzierende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festnahme und der Anhaltung geboten sein kann, insbesondere dann, wenn die Anhaltung (erst) ab einem bestimmten Zeitpunkt rechtswidrig wird (VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0025, 0039; VwGH 30.8.2011, 2010/21/0353; VfGH 26.9.1988, B 989/86).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024210004.L01Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024