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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit § 53 Abs. 4 FrPolG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen gewesen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537), ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation sind vom VwG somit jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Ferner ist bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Es wird nicht verkannt, dass es in derartigen Konstellationen wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit auch noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt unmöglich sein kann, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmen. Das hätte (nur) zur Konsequenz, dass diese Maßnahmen nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären.Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit Paragraph 53, Absatz 4, FrPolG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen gewesen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537), ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation sind vom VwG somit jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Ferner ist bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Es wird nicht verkannt, dass es in derartigen Konstellationen wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit auch noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt unmöglich sein kann, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmen. Das hätte (nur) zur Konsequenz, dass diese Maßnahmen nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210224.L03Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024