Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Beachte
Rechtssatz
An die vom VwG in seiner (unbekämpft gebliebenen) Entscheidung nach § 28 Abs. 7 VwGVG zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung ist auch das VwG selbst in seinem nunmehr mit Revision angefochtenen Erkenntnis gebunden. Schon deshalb wird mit dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung durch die revisionswerbenden Parteien abstellenden Zulässigkeitsvorbringen, mit welchem der Sache nach die gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG überbundene Rechtsansicht angezweifelt wird, eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 10.12.2018, Ra 2017/12/0078).An die vom VwG in seiner (unbekämpft gebliebenen) Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung ist auch das VwG selbst in seinem nunmehr mit Revision angefochtenen Erkenntnis gebunden. Schon deshalb wird mit dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung durch die revisionswerbenden Parteien abstellenden Zulässigkeitsvorbringen, mit welchem der Sache nach die gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG überbundene Rechtsansicht angezweifelt wird, eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 10.12.2018, Ra 2017/12/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030034.L03Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024