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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Beachte
Rechtssatz
§ 28 Abs. 7 VwGVG sieht im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Möglichkeit vor, dass sich das VwG auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückverweisen kann, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsanschauung des VwG innerhalb einer Frist von maximal acht Wochen nachzuholen (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029, mwN). An die im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung ist nicht nur die Verwaltungsbehörde, sondern auch das VwG selbst gebunden, und zwar auch in dem Fall einer Vorgangsweise des VwG nach § 28 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2017/12/0004, mwN), wenn also das VwG über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst entscheidet, weil die Behörde dem Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Eine Ausnahme von dieser Bindung bildet lediglich der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029, mwN).Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG sieht im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Möglichkeit vor, dass sich das VwG auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückverweisen kann, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsanschauung des VwG innerhalb einer Frist von maximal acht Wochen nachzuholen vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029, mwN). An die im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung ist nicht nur die Verwaltungsbehörde, sondern auch das VwG selbst gebunden, und zwar auch in dem Fall einer Vorgangsweise des VwG nach Paragraph 28, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG vergleiche VwGH 21.2.2017, Ra 2017/12/0004, mwN), wenn also das VwG über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst entscheidet, weil die Behörde dem Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Eine Ausnahme von dieser Bindung bildet lediglich der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030034.L02Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024