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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Nimmt eine Beschwerde auf die fehlende Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht Bezug, darf das VwG die in der Nichtfestsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Straferkenntnis der belangten Behörde bestehende Rechtswidrigkeit nicht amtswegig aufgreifen. Vielmehr beschränkt gerade das Verbot der reformatio in peius die Kognitionsbefugnis des VwG (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Verschlechterungsverbot kann somit dazu führen, dass eine rechtswidrige, den Beschuldigten unrechtmäßig begünstigende, verwaltungsbehördliche Bestrafung, soweit er nur selbst dagegen Beschwerde erhebt, durch das VwG hinsichtlich der Strafhöhe nicht mehr korrigiert werden darf (VwGH 25.4.2002, 2002/05/0036).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070008.L06Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024