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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §16 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/06/0038 E 22. Juni 2023 RS 1Stammrechtssatz
Jeder Geldstrafe ist - sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen - eine korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafe beizufügen, und zwar selbst dann, wenn die Verwaltungsvorschriften eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht ausdrücklich vorsehen (vgl. auch VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025, Rn. 23; 6.9.2016, Ra 2016/09/0049, Rn. 13, jeweils mwN).Jeder Geldstrafe ist - sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen - eine korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafe beizufügen, und zwar selbst dann, wenn die Verwaltungsvorschriften eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht ausdrücklich vorsehen vergleiche auch VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025, Rn. 23; 6.9.2016, Ra 2016/09/0049, Rn. 13, jeweils mwN).
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070008.L02Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024