RS Vwgh 2024/6/6 Ra 2024/07/0008

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Veröffentlicht am 06.06.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1
VStG §19
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/06/0038 E 22. Juni 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Jeder Geldstrafe ist - sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen - eine korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafe beizufügen, und zwar selbst dann, wenn die Verwaltungsvorschriften eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht ausdrücklich vorsehen (vgl. auch VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025, Rn. 23; 6.9.2016, Ra 2016/09/0049, Rn. 13, jeweils mwN).Jeder Geldstrafe ist - sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen - eine korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafe beizufügen, und zwar selbst dann, wenn die Verwaltungsvorschriften eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht ausdrücklich vorsehen vergleiche auch VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025, Rn. 23; 6.9.2016, Ra 2016/09/0049, Rn. 13, jeweils mwN).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070008.L02

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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