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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Die Möglichkeit von Auswirkungen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 - im vorliegenden Fall u.a. der Gefährdung der Gesundheit von Menschen - genügt für einen Auftrag nach § 73 Abs. 4 AWG 2002. Die Freisetzung von Asbestfasern stellt eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen dar. Ziel der vorliegenden Maßnahmen war mit Blick in die Zukunft die Verhinderung einer solchen Faserfreisetzung (und damit die Verhinderung der Gefährdung der Gesundheit von Menschen) und nicht eine Verbesserung im Vergleich zum Vorzustand, der bei der Beurteilung der Möglichkeit von Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 schon nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 4 AWG 2002 außer Betracht zu bleiben hat.Die Möglichkeit von Auswirkungen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 - im vorliegenden Fall u.a. der Gefährdung der Gesundheit von Menschen - genügt für einen Auftrag nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002. Die Freisetzung von Asbestfasern stellt eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen dar. Ziel der vorliegenden Maßnahmen war mit Blick in die Zukunft die Verhinderung einer solchen Faserfreisetzung (und damit die Verhinderung der Gefährdung der Gesundheit von Menschen) und nicht eine Verbesserung im Vergleich zum Vorzustand, der bei der Beurteilung der Möglichkeit von Auswirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 schon nach dem Wortlaut des Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 außer Betracht zu bleiben hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070093.L05Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024