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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Ein Auftrag nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 setzt die Erforderlichkeit von Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) voraus (VwGH 23.5.2013, 2011/07/0084). Damit genügt bereits die Möglichkeit, dass es zu Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 kommt, also etwa einer Gefährdung der Gesundheit von Menschen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. oder der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. (VwGH 15.9.2011, 2009/07/0003).Ein Auftrag nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 setzt die Erforderlichkeit von Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit.) voraus (VwGH 23.5.2013, 2011/07/0084). Damit genügt bereits die Möglichkeit, dass es zu Auswirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 kommt, also etwa einer Gefährdung der Gesundheit von Menschen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. oder der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. (VwGH 15.9.2011, 2009/07/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070093.L04Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024