Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0235 E 20. September 2012 VwSlg 18482 A/2012 RS 5Stammrechtssatz
Eine Legaldefinition des Begriffes "Deponiebetreiber" ist im AWG 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Begriff des "Betreibens" einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. E 13. Dezember 2007, 2006/07/0084).Eine Legaldefinition des Begriffes "Deponiebetreiber" ist im AWG 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Begriff des "Betreibens" einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab vergleiche E 13. Dezember 2007, 2006/07/0084).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070093.L02Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024