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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der T in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1995, Zl. 105.342/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 1994 auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, die Beschwerdeführerin habe eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 1. Juli 1994; gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes seien Anträge auf Verlängerung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer Bewilligung zu stellen; als letzter Tag der vierwöchigen Frist errechne sich der 3. Juni 1994; da die Beschwerdeführerin den Verlängerungsantrag erst am 30. Juni 1994 eingebracht habe, habe sie die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt. Bei der genannten Frist handle es sich um eine zwingend anzuwendende Norm.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Aufenthaltsberechtigung mit 1. Juli 1994 abgelaufen und der Verlängerungsantrag erst am 30. Juni 1994 eingebracht worden sei, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748 uva.). Die Versäumung dieser Frist hatte somit den Verlust des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Folge.
Der Ansicht der Beschwerdeführerin, die genannte Bestimmung lasse die Grundbedingung der Gesetzesklarheit vermissen, weil jegliche Rechtsfolge oder Sanktion für die Überschreitung der vom Gesetz normierten Frist fehle und sie auch den Normadressaten darüber, ob die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe, im Dunkeln lasse, kann nicht beigetreten werden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0842). Ob diese Frist zu sozialen Härten geführt hat und deswegen die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995 geändert wurde, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn der Beschwerdeführerin laut ihrem Vorbringen die Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz unbekannt war, hatte die Versäumung dieser materiell-rechtlichen Frist den Anspruchsverlust zur Folge, weshalb es der belangten Behörde verwehrt war, auf das materielle Vorbringen und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin einzugehen.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin das Fehlen von Feststellungen über die materiellen Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Wie bereits erwähnt, konnten wegen des eingetretenen Anspruchsverlustes entsprechende Feststellungen unterbleiben. Ob die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen Stand belehrt wurde, ist unerheblich, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kommt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748 uva.). Ein Wiedereinsetzungsantrag kann somit nicht mit Erfolg erhoben werden.
2. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181024.X00Im RIS seit
02.05.2001