RS Vwgh 2024/6/6 Ra 2022/07/0060

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Veröffentlicht am 06.06.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §73
AWG 2002 §73a Abs3
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 73a heute
  2. AWG 2002 § 73a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob mit der Entscheidung über die Duldungspflicht unter einem bereits über den Entschädigungsanspruch nach § 73a Abs. 3 AWG 2002 abzusprechen ist, ist der Wortlaut dieser Bestimmung in den Blick zu nehmen. Nach dieser Bestimmung entsteht ein Vermögensschaden, für den der zur Duldung Verpflichtete angemessen zu entschädigen ist, durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß § 73 leg. cit. durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder von diesen Behörden herangezogenen Dritten. Es sind sohin alle Vermögensschäden erfasst, die von den Organen der zuständigen Behörde bzw. von den herangezogenen Dritten bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nach § 73 AWG 2002 verursacht werden. Entsprechend dieser gewählten gesetzgeberischen Konzeption setzt die Entschädigung somit einen durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß § 73 AWG 2002 verursachten Vermögensschaden voraus, was zur Folge hat, dass eine solche erst nach der Durchführung der Maßnahmen bzw. nach dem Ausspruch von deren Duldung zugesprochen werden kann. Dieser Umstand eines vom Duldungsausspruch gesonderten bescheidförmigen Abspruches über einen Entschädigungsanspruch wird auch durch den letzten Satz des § 73a Abs. 3 AWG 2002 bestätigt, der ausdrücklich die Behördenzuständigkeit und die Entscheidung mit Bescheid regelt.Zur Beantwortung der Frage, ob mit der Entscheidung über die Duldungspflicht unter einem bereits über den Entschädigungsanspruch nach Paragraph 73 a, Absatz 3, AWG 2002 abzusprechen ist, ist der Wortlaut dieser Bestimmung in den Blick zu nehmen. Nach dieser Bestimmung entsteht ein Vermögensschaden, für den der zur Duldung Verpflichtete angemessen zu entschädigen ist, durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 73, leg. cit. durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder von diesen Behörden herangezogenen Dritten. Es sind sohin alle Vermögensschäden erfasst, die von den Organen der zuständigen Behörde bzw. von den herangezogenen Dritten bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nach Paragraph 73, AWG 2002 verursacht werden. Entsprechend dieser gewählten gesetzgeberischen Konzeption setzt die Entschädigung somit einen durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 73, AWG 2002 verursachten Vermögensschaden voraus, was zur Folge hat, dass eine solche erst nach der Durchführung der Maßnahmen bzw. nach dem Ausspruch von deren Duldung zugesprochen werden kann. Dieser Umstand eines vom Duldungsausspruch gesonderten bescheidförmigen Abspruches über einen Entschädigungsanspruch wird auch durch den letzten Satz des Paragraph 73 a, Absatz 3, AWG 2002 bestätigt, der ausdrücklich die Behördenzuständigkeit und die Entscheidung mit Bescheid regelt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070060.L09

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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