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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002Rechtssatz
Zwar ist nach der Rsp. des VwGH bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 auch eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz vorzunehmen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine subjektive, auf die finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg (VwGH 24.5.2016, 2013/07/0236; 24.1.2017, Ra 2016/05/0099). Wenngleich sich diese Rsp. auf den durch einen Auftrag nach § 73 AWG 2002 Verpflichteten bezieht, kommt dennoch zum Ausdruck, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz bei Vorschreibung eines Behandlungsauftrages nicht auf die subjektive Zumutbarkeit, sondern objektive Zumutbarkeit im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg abzustellen ist. Dies muss, wie für den Verpflichteten, auch für einen betroffenen Dritten gelten, weil dem Wortlaut des § 73 Abs. 4 AWG 2002 nicht entnommen werden kann, dass private Interessen von betroffenen Dritten, wie hier der Grundstückseigentümerin, deren Rechtsposition durch die Duldung der vorgeschriebenen Maßnahmen berührt wird, bei der Vorschreibung eines Behandlungsauftrages zu berücksichtigen sind. Dies zeigt sich umso deutlicher mit Blick auf § 72 WRG 1959. Diese Bestimmung des WRG 1959 ist mit der Norm des - u.a. Duldungspflichten bei Behandlungsaufträgen regelnden - § 73a AWG 2002 vergleichbar. Eine Interessenabwägung, wie im § 72 Abs. 4 WRG 1959 vorgesehen, findet sich in der Systematik der Behandlungsaufträge nach dem AWG 2002 nach § 73 leg. cit. gerade nicht.Zwar ist nach der Rsp. des VwGH bei einem Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 auch eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz vorzunehmen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine subjektive, auf die finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg (VwGH 24.5.2016, 2013/07/0236; 24.1.2017, Ra 2016/05/0099). Wenngleich sich diese Rsp. auf den durch einen Auftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 Verpflichteten bezieht, kommt dennoch zum Ausdruck, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz bei Vorschreibung eines Behandlungsauftrages nicht auf die subjektive Zumutbarkeit, sondern objektive Zumutbarkeit im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg abzustellen ist. Dies muss, wie für den Verpflichteten, auch für einen betroffenen Dritten gelten, weil dem Wortlaut des Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 nicht entnommen werden kann, dass private Interessen von betroffenen Dritten, wie hier der Grundstückseigentümerin, deren Rechtsposition durch die Duldung der vorgeschriebenen Maßnahmen berührt wird, bei der Vorschreibung eines Behandlungsauftrages zu berücksichtigen sind. Dies zeigt sich umso deutlicher mit Blick auf Paragraph 72, WRG 1959. Diese Bestimmung des WRG 1959 ist mit der Norm des - u.a. Duldungspflichten bei Behandlungsaufträgen regelnden - Paragraph 73 a, AWG 2002 vergleichbar. Eine Interessenabwägung, wie im Paragraph 72, Absatz 4, WRG 1959 vorgesehen, findet sich in der Systematik der Behandlungsaufträge nach dem AWG 2002 nach Paragraph 73, leg. cit. gerade nicht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070060.L07Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024