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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Voraussetzung für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 ist, dass diese im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Was unter öffentlichen Interessen zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Verweis auf § 1 Abs. 3 AWG 2002. Damit genügt bereits die Möglichkeit, dass es zu Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 kommt, also etwa einer Gefährdung der Gesundheit von Menschen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. oder der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. (VwGH 15.9.2011, 2009/07/0003). Sohin bestimmt sich die Zulässigkeit eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 in erster Linie durch die Erforderlichkeit aufgrund von öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002.Voraussetzung für die Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 ist, dass diese im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Was unter öffentlichen Interessen zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Verweis auf Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002. Damit genügt bereits die Möglichkeit, dass es zu Auswirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 kommt, also etwa einer Gefährdung der Gesundheit von Menschen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. oder der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. (VwGH 15.9.2011, 2009/07/0003). Sohin bestimmt sich die Zulässigkeit eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 in erster Linie durch die Erforderlichkeit aufgrund von öffentlichen Interessen nach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070060.L05Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024