Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Das Verfahren über die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG 2002 und das Verfahren über einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 weisen Parallelitäten auf: Abgesehen vom in § 138 Abs. 1 WRG 1959 zum Ausdruck kommenden Antragsrecht eines Betroffenen bei Verletzung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte, regeln beide Bestimmungen amtswegige Verfahren zur Vorschreibung von verwaltungspolizeilichen Maßnahmen zum Schutze von sich aus den übrigen Gesetzesbestimmungen (im Falle eines Auftrages nach § 138 WRG 1959 aus § 105 WRG 1959 oder im Falle des § 73 AWG 2002 aus § 1 Abs. 3 AWG 2002) ergebenden öffentlichen Interessen. Beide Verfahren enthalten auch die Möglichkeit, einen Dritten zur Duldung dieser Maßnahmen zu verpflichten. Im Verfahren nach § 138 WRG 1959 wird dies durch den ausdrücklichen Verweis auf § 72 leg. cit. in dessen Abs. 5 gewährleistet. Bei Behandlungsaufträgen verweist wiederum der die Duldungspflichten ausgestaltende § 73a AWG 2002 in seinem ersten Absatz auf § 73 AWG 2002. Aufgrund dieser Ähnlichkeiten der beiden Verfahren kann die zu § 138 WRG 1959 ergangene Jud. des VwGH auf Behandlungsaufträge nach § 73 AWG 2002 übertragen werden (VwGH 20.2.2014, 2011/07/0080).Das Verfahren über die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, AWG 2002 und das Verfahren über einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 weisen Parallelitäten auf: Abgesehen vom in Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zum Ausdruck kommenden Antragsrecht eines Betroffenen bei Verletzung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte, regeln beide Bestimmungen amtswegige Verfahren zur Vorschreibung von verwaltungspolizeilichen Maßnahmen zum Schutze von sich aus den übrigen Gesetzesbestimmungen (im Falle eines Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959 aus Paragraph 105, WRG 1959 oder im Falle des Paragraph 73, AWG 2002 aus Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) ergebenden öffentlichen Interessen. Beide Verfahren enthalten auch die Möglichkeit, einen Dritten zur Duldung dieser Maßnahmen zu verpflichten. Im Verfahren nach Paragraph 138, WRG 1959 wird dies durch den ausdrücklichen Verweis auf Paragraph 72, leg. cit. in dessen Absatz 5, gewährleistet. Bei Behandlungsaufträgen verweist wiederum der die Duldungspflichten ausgestaltende Paragraph 73 a, AWG 2002 in seinem ersten Absatz auf Paragraph 73, AWG 2002. Aufgrund dieser Ähnlichkeiten der beiden Verfahren kann die zu Paragraph 138, WRG 1959 ergangene Jud. des VwGH auf Behandlungsaufträge nach Paragraph 73, AWG 2002 übertragen werden (VwGH 20.2.2014, 2011/07/0080).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070060.L01Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024