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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dass der Gesetzgeber im Kollaudierungsverfahren auch die nachträgliche Genehmigung bestimmter Abweichungen ermöglichen wollte, ergibt sich bereits aus § 121 Abs. 1 WRG 1959. Ferner normiert § 123 Abs. 2 WRG 1959 die bei der Beurteilung des Antrags auf Kostenersatz zu berücksichtigenden Kriterien. Bereits aus der Zusammenschau und dem Wortlaut der beiden Bestimmungen ergibt sich daher, dass im Kollaudierungsverfahren einem beschwerdeführenden Dritten nicht in jedem Fall einer von der wasserrechtlichen Bewilligung abweichenden Ausführung einer Wasseranlage die durch das Verfahren erwachsenden Kosten zu ersetzen sind.Dass der Gesetzgeber im Kollaudierungsverfahren auch die nachträgliche Genehmigung bestimmter Abweichungen ermöglichen wollte, ergibt sich bereits aus Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959. Ferner normiert Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 die bei der Beurteilung des Antrags auf Kostenersatz zu berücksichtigenden Kriterien. Bereits aus der Zusammenschau und dem Wortlaut der beiden Bestimmungen ergibt sich daher, dass im Kollaudierungsverfahren einem beschwerdeführenden Dritten nicht in jedem Fall einer von der wasserrechtlichen Bewilligung abweichenden Ausführung einer Wasseranlage die durch das Verfahren erwachsenden Kosten zu ersetzen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070150.L03Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024