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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Inhaber eines wasserrechtlich geschützten Rechtes (im vorliegenden Fall: der Grundeigentümer) hat nur ein Recht darauf, dass durch eine Abweichung von der Bewilligung nicht in seine wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen wird. Aus dem davon strikt zu unterscheidenden Tatbestandselement der Geringfügigkeit sind hingegen für Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte keine subjektiven Rechte ableitbar; sie können nicht geltend machen, dass eine Abweichung nicht bloß geringfügig sei (VwGH 24.5.2016, 2013/07/0177).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070150.L01Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024