Entscheidungsdatum
29.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W133 2265416-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 1286983104/231840567, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.05.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 1286983104/231840567, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.05.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 13.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) RD OÖ – Außenstelle Linz, vom 25.11.2022, IFA-ZL.: 1286983104 / VZ 211526442, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) RD OÖ – Außenstelle Linz, vom 25.11.2022, IFA-ZL.: 1286983104 / VZ 211526442, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 21.08.2023, Zl. W127 2265416-1/8E wurde die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 21.08.2023, Zl. W127 2265416-1/8E wurde die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss vom 27.11.2023 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Beschluss vom 21.02.2024, Zl. Ra 2024/01/0036-6, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2023 zurück.
Am 25.10.2023 brachte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG ein. Dem Antrag legte er eine graue Karte gem. § 52 AsylG 2005 in Kopie und 2 Passfotos bei.Am 25.10.2023 brachte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein. Dem Antrag legte er eine graue Karte gem. Paragraph 52, AsylG 2005 in Kopie und 2 Passfotos bei.
Die am Antrag angeführte Begründung lautete wie folgt: „Der Pass wird zum Verreisen benötigt.“
Mit Parteiengehör vom 03.11.2023 und der beiliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA (Online-Konsulat – die Möglichkeit einen nationalen Reisepass online zu beantragen) forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung seiner Vertretungsbehörde vorzulegen, worin angeführt ist, dass ihm kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne, oder schriftlich bekanntzugeben, warum er nicht in der Lage sei, eine solche Bestätigung seiner Vertretungsbehörde vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gewährt.
In seiner Stellungnahme vom 14.11.2023 übermittelte der Beschwerdeführer, jeweils in Kopie, seine E-Card, seine graue Karte für subsidiär Schutzberechtigte, das Erkenntnis des BVwG vom 21.08.2023, GZ: W127 2265416-1/8E und den Bescheid des BFA vom 25.11.2022 und gab Folgendes an:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Mein Name ist XXXX . Mein Name ist römisch XXXX .
Ich habe bei Ihnen einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt, der jedoch abgelehnt wurde, weil Sie mich um die Ausstellung eines syrischen Reisepasses gebeten haben und ich nicht zur syrischen Botschaft gehen kann, weil ich nicht anerkannt werde.
Ich bitte um Hilfe bei der Beantragung eines Reisepasses, weil ich nach Jordanien reisen möchte, um meine Kinder zu sehen.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX “ römisch XXXX “
Mit Bescheid vom 23.02.2024, Zl. 1286983104/231840567, wies das BFA den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 25.10.2023 gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.Mit Bescheid vom 23.02.2024, Zl. 1286983104/231840567, wies das BFA den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 25.10.2023 gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.03.2024 fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage erfolge am 03.04.2024.
Am 15.05.2024 fand beim BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Er ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, seine Muttersprache ist arabisch und er gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sechs Kinder (zwei Töchter und vier Söhne).
Seine Ehefrau lebt mit einer seiner Töchter und zwei weiteren Söhnen in Jordanien, zwei seiner Söhne leben in Österreich als Asylberechtigte und eine weitere Tochter lebt in Schweden. Zu seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Er stellte am 13.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) RD OÖ – Außenstelle Linz, vom 25.11.2022, IFA-ZL.: 1286983104 / VZ 211526442, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) RD OÖ – Außenstelle Linz, vom 25.11.2022, IFA-ZL.: 1286983104 / VZ 211526442, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2023, Zl. W127 2265416-1/8E wurde die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2023, Zl. W127 2265416-1/8E wurde die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Darin wurde rechtskräftig festgestellt und steht somit fest, dass ihm in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, als Reservist zum Militärdienst einberufen zu werden und folglich auch keine Gefahr besteht, durch das syrische Regime wegen einer Wehr- oder Reservedienstverweigerung als oppositionell angesehen zu werden. Es wurde weiters rechtskräftig festgestellt und steht fest, dass ihm aufgrund seines Alters auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, durch andere oppositionelle Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden. Eine Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung aufgrund seiner Flucht aus Syrien konnte ebenso rechtskräftig nicht festgestellt werden. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2023 wurde weiters rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in Syrien auch aufgrund seiner Ausreise, dem Aufenthalt und der Asylantragstellung in Österreich sowie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit keine Verfolgung droht.
Mit Beschluss vom 27.11.2023 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Beschluss vom 21.02.2024, Zl. Ra 2024/01/0036-6, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2023 zurück.
Am 25.10.2023 brachte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG ein.Am 25.10.2023 brachte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise nach Jordanien im Jahr 2011 gelebt. Er ist danach nicht wieder nach Syrien zurückgekehrt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch XXXX in der Provinz römisch XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise nach Jordanien im Jahr 2011 gelebt. Er ist danach nicht wieder nach Syrien zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2021 Jordanien mit einem gültigen syrischen Reisepass, welchen er sich selbst problemlos in der syrischen Botschaft in Jordanien ausstellen hatte lassen. Er gab an, diesen Reisepass bei seiner Reise nach Europa zwischen Kosovo und Serbien verloren zu haben.
In Österreich hat der Beschwerdeführer bislang keinen einzigen Versuch unternommen, einen syrischen Reisepass von der syrischen Botschaft in Wien zu erlangen.
Der Beschwerdeführer ist aktuell im Besitz eines syrischen Personalausweises.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer selbst oder seinen in Jordanien oder in Österreich lebenden Angehörigen in Folge der Beantragung eines syrischen Reisepasses durch den Beschwerdeführer bei der syrischen Botschaft in Wien, oder wegen der Asylantragstellung in Österreich oder wegen der Ausreise aus Syrien eine konkret und gezielt gegen seine Person oder eine gegen seine Familienangehörigen gerichtete Verfolgung oder allfällige sonstige erhebliche Nachteile aus dem Grunde einer unterstellten oppositionellen Gesinnung oder aus sonstigen Gründen drohen würden. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer exorbitante Kosten für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses erwachsen würden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich einen Reisepass seines Heimatstaates Syrien zu beschaffen.
Hinsichtlich der Frage der Voraussetzungen für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments über die syrische Botschaftsvertretung in Österreich werden die nachfolgenden Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Möglichkeit für syrische Staatsangehörige, in Österreich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu erhalten (Voraussetzungen, Relevanz des Herkunftsortes)
Die syrische Botschaft in Wien beschreibt auf ihrer Webseite den Prozess einer Passverlängerung beziehungsweise der erstmaligen Antragsstellung für einen Pass. Erforderliche Unterlagen würden aktuelle Fotos, der alte Reisepass, eine Kopie des Personalausweises oder des Zivilregisterauszugs sowie die aktuelle Aufenthaltskarte des Wohnstaates inkludieren. Im Falle der erstmaligen Antragsstellung sei es notwendig, den Personalausweis oder ein vom syrischen Außenministerium beglaubigtes Personenstandsdokument mit Foto, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliege, vorzulegen. Die Bearbeitungsgebühr betrage bei einem regulären Antrag 265 Euro und bei einem Eilantrag 705 Euro. Die jeweilige Gebühr sei bei Einreichung des Antrags zu entrichten. Sollte der alte Pass beschädigt sein, sei eine zusätzliche Schadensersatzgebühr von 45 Euro zu entrichten. Bei Verlust des alten Passes, müsse der/die Antragsteller·in zusätzlich zu den genannten Dokumenten eine Verlustmeldung der Polizei, ausgestellt von den örtlichen Behörden des Landes, in dem der Pass verloren gegangen sei, ins Arabische übersetzt und vom Außenministerium beglaubigt, vorlegen (Syrische Botschaft Wien, ohne Datum). Die syrische Botschaft in Brüssel merkt an, dass bei einer Passantragsstellung von Männern deren Wehrpflichtstatus ermittelt werde. Die Botschaft verlange eine Kopie eines Dokuments zum Nachweis des Wehrpflichtstatus (Syrische Botschaft Brüssel, ohne Datum a).
Die Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum, EUAA) zitiert im Juni 2021 das Syria Justice and Accountability Centre (SJAC). Laut SJAC behindere das Fehlen von Dokumenten nicht unbedingt den Rückkehrprozess. Wer keinen Reisepass besitze oder dessen Reisepass abgelaufen sei, könne bei einer syrischen Auslandsvertretung einen Laissez-Passer beantragen (EUAA, Juni 2021, S. 25).
Die syrischen Botschaften in Berlin und Brüssel beschreiben auf ihren Webseiten Voraussetzung für einen solchen Antrag. Im Falle eines Antrags auf ein Laissez-Passer müsse die Person schriftlich die Umstände und Gründe für die Rückkehr darlegen. Die Botschaft benötige außerdem einen syrischen Ausweis (Personalausweis oder eine aktuelle vom syrischen Außenministerium beglaubigte Personenstandsbescheinigung mit einer von der Gemeinde gestempelten Kopie oder eine Kopie des verlorenen syrischen Passes) und Fotos, eine konsularische Registrierung sowie die festgelegte Gebühr. Wenn ein Laissez-Passer auf den Verlust des Reisepasses zurückzuführen sei, werde dem/r Antragsteller·in eine Strafgebühr auferlegt und eine Meldung bei der Polizei im Wohnsitzland eingeleitet (Syrische Botschaft Berlin, ohne Datum). Die syrische Botschaft in Brüssel fügt hinzu, dass im Falle des Verlusts oder Diebstahls eine schriftliche Erklärung des/r Antragsteller·in benötigt werde, in der die Umstände des Verlusts oder des Diebstahls erläutert werden sowie eine Verlustmeldung der Polizei und ein spezielles Antragsformular. Die Gebühr für einen Laissez-Passer betrage in Brüssel 50 Euro in bar (Syrische Botschaft Brüssel, ohne Datum b).
Die Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien gibt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Jänner 2024 an, dass es im Falle der Passantragsstellung keinen Unterschied mache, aus welchem Teil Syriens der/die Antragsteller·in stamme (Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien, 30. Jänner 2024).
Es konnten keine weiteren Informationen darüber gefunden werden, ob ein unterschiedlicher Herkunftsort die Antragstellung eines syrischen Reisedokumentes verändert.
Es wurden Expert·innen zu der Fragestellung kontaktiert. Sollten wir eine Antwort erhalten werden wir diese unverzüglich an Sie weiterleiten.
Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit bei Antragsstellung; Möglichkeit der digitalen Antragsstellung
Das syrische Konsulat in Wien erklärt in seiner E-Mail-Auskunft, dass ein persönliches Erscheinen bei Antragsstellung erforderlich sei, um Fingerabdrücke und Unterschrift für den biometrischen Reisepass abzugeben (Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien, 30. Jänner 2024).
Die Webseite Arab Deutschland, die Informationen über das Leben in Deutschland auf Arabisch zur Verfügung stellt, veröffentlicht im Dezember 2023 die Aktualisierung eines Artikels über die Möglichkeit der elektronischen Verlängerung des syrischen Passes. Es sei Syrer·innen mit Wohnsitz im Ausland möglich, ihren syrischen Pass mithilfe einer speziellen vom syrischen Außenministerium zur Verfügung gestellten elektronischen Plattform zu verlängern. Durch diesen Dienst sei es möglich, den syrischen Pass zu verlängern, ohne eine syrische diplomatische Vertretung aufsuchen zu müssen. Erforderliche Dokumente müssten hochgeladen werden und es müsse online eine Gebühr von 360 US-Dollar bezahlt werden. Der alte Reisepass müsse zusammen mit einem ausgedruckten Formular und zwei Fotos per DHL an die syrische Botschaft in Oman geschickt werden. In weiterer Folge müssten Antragsteller·innen ein Video ihres Gesichts aufnehmen, in dem sie ihren Namen, Datum und einen per E-Mail erlangten Code nennen müssten. Die Bearbeitung dauere zwischen 21 und 40 Tage und Antragsteller·innen würden ihren neuen Pass per Post erhalten (Arab Deutschland, 24. Dezember 2023; siehe auch: Elektronisches Konsularbüro, ohne Datum a).
Laut dem Center for Operationen Analysis and Research (COAR) habe das Außenministerium das „Online-Portal für syrische Expatriate-Dienste“ Ende November 2021 gestartet. Das Portal ermögliche es im Ausland lebenden Syrer·innen, auf konsularische Dienste zuzugreifen, Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden zu beantragen und Pässe zu verlängern. COAR merkt an, dass E-Governance-Systeme nur so gut seien wie ihre zugrunde liegenden Aufzeichnungen und Daten, die im Fall Syriens fragmentiert und lückenhaft seien oder ganz fehlen würden (COAR, 13. Dezember 2021; siehe auch: Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 40).
Bitte beachten Sie, dass die folgende Übersetzung aus dem Schwedischen unter Verwendung von technischen Übersetzungshilfen erstellt wurde.
Migrationsverket schreibt in einem Bericht über syrische Dokumente vom Jänner 2024, dass die syrischen konsularischen Online-Portals (für Inland und Ausland) nicht immer einwandfrei funktioniert hätten. Laut einem Artikel von Enab Baladi aus 2022 sei es zeitweise nicht möglich gewesen einen Passantrag auszufüllen. Der Prozess sei außerdem mit sehr langen Wartezeiten für die Ausstellung der Pässe verbunden gewesen. Laut einer von Migrationsverket kontaktierten Insider-Quelle in Damaskus hätten die online Dienste im Jahr 2023 weitgehend funktioniert. Es habe jedoch weiterhin lange Wartezeiten gegeben. Migrationsverket erklärt in seinem Bericht weiters, dass online verlängerte Pässe nur maximal zwei Jahre gültig seien. Bei einer Passverlängerung erfolge die Zustellung des Reisepasses per DHL. Für einen erstmaligen Reisepass müsse der/die Antragssteller·in den Pass jedoch bei der nächstgelegenen Botschaft/Konsult abholen (Migrationsverket, 24. Jänner 2024, S. 19-20). Mit Sommer 2023 habe es 355 US-Dollar gekostet einen Reisepass innerhalb von 30 bis 45 Tagen über das elektronische Konsularbüro ausgestellt zu bekommen. Ein Expressantrag (Zustellung innerhalb einer Woche) habe 920 US-Dollar gekostet (Migrationsverket, 24. Jänner 2024, S. 21).
Der beschriebene Onlinedienst kann unter folgendem Link aufgerufen werden:
Elektronisches Konsularbüro, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Expatriates, Arabische Republik Syrien [Arabisch]: Startseite, ohne Datum b
https://www.ecsc-expat.sy/
Es konnten auf YouTube eine Vielzahl von Videos gefunden werden, die den Vorgang der digitalen Antragsstellung auf Passverlängerung über das oben genannte Portal beschreiben (YouTube, abgerufen am 24. Jänner 2024).
Es konnten keine Berichte über die digitale Antragsstellung durch eine/n in Österreich lebenden Syrer·in gefunden werden.
Mögliche Folgen für Antragsteller·innen im Inland oder etwaige Verwandte im Herkunftsstaat (Unterschiede je nach Herkunftsort, Status in Österreich, Grund für Schutzstatus)
EUAA veröffentlicht im Juni 2021 einen Bericht über die Situation von Rückkehrer·innen in Syrien. Nach Angaben einer in Syrien tätigen internationalen humanitären Organisation würden die Namen syrischer Rückkehrer·innen [aus Jordanien], wenn sie bei der syrischen Botschaft in Amman um einen Reisepass oder einen Laissez-Passer ansuchen, in eine zentrale Datenbank eingegeben, um zu überprüfen, ob die Person Verbindungen zur Opposition oder einer „terroristischen“ Gruppierung habe (EUAA, Juni 2021, S. 16). Solid Road, eine niederländische NGO, die (ehemalige) Asylbewerber·innen und Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis bei der freiwilligen Rückkehr aus den Niederlanden in ihr Herkunftsland unterstützt, beschreibt gegenüber EUAA die Situation von acht Rückkehrer·innen aus den Niederlanden. Fünf der Rückkehrer·innen (die eine Kernfamilie bildeten) hätten bei der Erneuerung ihrer Pässe in der syrischen Botschaft in Brüssel eine Erklärung unterzeichnen müssen, dass sie Syrien aufgrund der Kriegssituation und nicht wegen der syrischen Behörden verlassen hätten. Soweit bekannt, hätten die anderen drei Rückkehrer·innen eine solche Erklärung nicht unterzeichnen müssen. Den Rückkehrer·innen seien bei der Ankunft in Syrien Fragen zu ihren Fluchtgründen gestellt worden (EUAA, Juni 2021, S. 11).
Al-Araby Al-Jadeed (auch The New Arab genannt), ein 2014 in London gegründetes Medienunternehmen, schreibt im November 2021, dass syrische Botschaften als Zweige des Geheimdienstes wahrgenommen würden. Ein syrischer Flüchtling aus Berlin habe gegenüber Al-Araby Al-Jadeed berichtet, dass die Botschaft Druck auf ihn ausgeübt habe, die Freistellungsgebühr für seine zwei wehrpflichtigen Söhne zu bezahlen. Ein Syrer mit Wohnsitz in Schweden habe ebenfalls ausgesagt, dass er bei seinem Besuch der Botschaft in Stockholm verschleierten Drohungen ausgesetzt gewesen sei, die sich auf den Verbleib seiner Familie in Syrien und die Gesetze zur Beschlagnahmung von Eigentum bezogen hätten. Er habe sich gezwungen gesehen, entweder nach Syrien zu reisen oder „finanzielle Erpressung“ in Kauf zu nehmen (Al-Araby Al-Jadeed, 18. November 2021).
COAR schreibt im Dezember 2021, dass viele [Syrer·innen] Bedenken hätten, syrische Konsulate persönlich aufzusuchen, weil sie befürchten würden, von feindseligen Beamt·innen beschimpft/misshandelt („fears of abuse“) oder im schlimmsten Fall verhaftet zu werden (COAR, 13. Dezember 2021).
SJAC berichtet in einem Artikel vom März 2022, dass das Innenministerium Passanträge innerhalb Syriens überwache. Antragsteller·innen oder Familienangehörige, die in deren Namen einen Antrag stellen, würden einer Geheimdienstprüfung unterzogen und infolgedessen willkürliche Inhaftierung, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen riskieren. Auch eine Antragsstellung außerhalb des Landes berge laut SJAC Sicherheitsrisiken. Obwohl die syrische Regierung seit 2015 keine geheimdienstlichen Überprüfungen von Passanträgen im Ausland mehr durchgeführt habe, seien Antragsteller·innen dennoch verpflichtet, Video-Testimonials einzureichen. Diese digitalen Inhalte würden es der syrischen Regierung ermöglichen, ihre im Ausland lebenden Bürger·innen zu geolokalisieren, was es einfacher mache, diejenigen weiterhin zu überwachen, die die Regierung verdächtige, Dissident·innen zu sein oder denen sie vorwerfe, Syrien illegal verlassen zu haben (SJAC, 31. März 2022).
Die regierungskritische syrische Medienorganisation Enab Baladi zitiert in einem Artikel vom November 2022 den in Deutschland ansässigen syrischen Anwalt und Rechtsberater der Gruppe „Caesar Files“, Ibrahim Al-Kasem. Al-Kasem sei davon überzeugt, dass die in Deutschland vorherrschende Zwangserneuerung von Pässen [für subsidiär schutzberechtige Syrer·innen] dazu beitrage, dass es der syrischen Regierung möglich sei, eine Datenbank aufzubauen und die Antragstellenden dem Risiko der ständigen Überwachung aussetze (Enab Baladi, 20. November 2022).
Laut einem Artikel des oppositionellen, syrischen Nachrichtensenders Syria TV vom März 2023 würde für viele Flüchtlinge der Besuch der syrischen Botschaft Ängste wecken. Manche würden sich weigern, zur Botschaft zu gehen, wie im Fall des Flüchtlings Muhammad Bibo, der mit seiner Familie geflohen sei, nachdem er den Einberufungsbescheid vom Rekrutierungsbüro erhalten habe. Bibo habe Angst, seine Familie nicht wiederzusehen. Syria TV zitiert den flüchtlingspolitischen Sprecher Tareq Alaows. Alaows befürchte, dass niemand eingreifen könne, falls die syrischen Behörden einen Flüchtling in der Botschaft festnehmen würden. Zudem seien Folgen für Angehörige außerhalb Deutschlands schwer abzuschätzen. Selbst wenn Mohamed Bibo in der Botschaft nichts passiere, würden sie, falls er Familie in Syrien habe, dort eine Verhaftung oder ein Verhör durch Geheimdienste befürchten. Durch seine Beratungstätigkeit kenne Alaows einige Fälle, in denen genau das passiert sei. (Syria TV, 3. März 2023)
Im Mai 2023 veröffentlicht SJAC einen Bericht die Überwachung von Syrer·innen durch syrische Botschaften. Laut SJAC sei die Wiedereröffnung syrischer Botschaften ein entscheidendes Mittel, um die Kontrolle über syrische Bürger·innen im Ausland zu verschärfen. Seit 2011 hätten Berichte, dass Regierungsbeamt·innen Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung syrischer politischer Gegner·innen nutzen würden, zugenommen. SJAC habe Dokumente mehrerer Geheimdienste aus den Jahren 2009 bis 2012 eingesehen, die die Überwachung von Syrer·innen in Weißrussland, Belgien, Zypern, Ägypten, Frankreich, Griechenland, Irak, Japan, Jordanien, Libanon, Russland, Saudi-Arabien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich und Jemen dokumentieren würden. Die Dokumente würden zeigen, dass die syrische Regierung im gesamten Netzwerk diplomatischer Vertretungen systematische Überwachungsmaßnahmen im Ausland durchgeführt habe. Die Überwachung habe weltweit stattgefunden und auch in Ländern, in denen es nur eine winzige syrische Auswanderergemeinschaft gegeben habe. Es sei wenig über die Weiterverfolgung der Geheimdienstinformationen bekannt. SJAC mutmaßt, dass es zu tödlicher Gewalt kommen könnte (SJAC, 3. Mai 2023).
Es konnten online keine Informationen über Unterschiede aufgrund des Herkunftsortes, des Status in Österreich und des Grundes für den Schutzstatus gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Österreich, Syrer·innen, Folgen, Antragsstellung, Pass, Reisedokument, Herkunftsort, Regierungsgebiet, AANES, Nordsyrien, Status, Asylberechtigt, subsidiär Schutzberechtigter. Es wurden Expert·innen zu den Fragestellungen kontaktiert. (Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) [a-12313].
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, und in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat sowie die persönliche Befragung des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.05.2024.
Die Feststellungen zum Namen, zum Geburtsdatum, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers und zu den Familienangehörigen in Jordanien und in Österreich, zu seinem Status als subsidiär Schutzberechtigter sowie in diesem Zusammenhang zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und dessen inhaltlichen Ergebnissen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu Grunde liegenden Akten und des dieses Verfahren beendenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2023, Zl. W127 2265416-1/8E, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2024; Gegenteiliges ist zu keinem Zeitpunkt hervorgekommen.
Die (Negativ)Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer selbst oder den in Jordanien oder in Österreich lebenden Angehörigen in Folge einer Beantragung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft durch den Beschwerdeführer, wegen der Asylantragstellung in Österreich oder wegen der Ausreise aus Syrien eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung oder sonstige erhebliche Nachteile drohen würden aus dem Grunde einer unterstellten oppositionellen Gesinnung oder aus sonstigen Gründen, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dergleichen im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft vorgebracht hat und auch sonst nicht ersichtlich ist. Gleiches gilt für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, der zuvor auch in Jordanien über einen bei der syrischen Botschaft in Jordanien ausgestellten syrischen Reisepass verfügt hat - in der Lage ist, sich in Österreich einen Reisepass seines Heimatstaates Syrien zu beschaffen:
Der Beschwerdeführer gab als Grund für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Rahmen der Antragstellung an, er benötige den Pass zum Verreisen.
In seiner Stellungnahme vom 14.11.2023 brachte er erstmals vor, er könne nicht zur syrischen Botschaft gehen kann, weil er „dort nicht anerkannt“ werde. Ich bitte um Hilfe bei der Beantragung eines Reisepasses, weil er nach Jordanien reisen wolle, um seine Kinder zu sehen.
Im Rahmen der Beschwerde brachte im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben vor, er könne nicht zur syrischen Botschaft gehen, weil er seine beiden in Österreich als Asylberechtigte lebenden Söhne sonst gefährden würde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer in weiterem groben Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen an, er benötige den Reisepass hauptsächlich zum Arbeiten in Österreich (Ich habe 1 Jahr und 1 Monat bei XXXX gearbeitet. Dann haben sie mich nach meinem Reisepass gefragt. Ich habe gesagt, ich habe keinen. Dann haben sie mich gekündigt. Ich weiß aber nicht, ob das der Grund der Kündigung war, aber ich wurde zu mindestens danach gefragt. Dann bin ich zum AMS gegangen zur Arbeitssuche und überall, wo ich mich beworben habe, wurde ich nach meinem Reisepass gefragt. Aus dem Grund wollte ich mir einen Reisepass ausstellen lassen.) Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer in weiterem groben Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen an, er benötige den Reisepass hauptsächlich zum Arbeiten in Österreich (Ich habe 1 Jahr und 1 Monat bei römisch XXXX gearbeitet. Dann haben sie mich nach meinem Reisepass gefragt. Ich habe gesagt, ich habe keinen. Dann haben sie mich gekündigt. Ich weiß aber nicht, ob das der Grund der Kündigung war, aber ich wurde zu mindestens danach gefragt. Dann bin ich zum AMS gegangen zur Arbeitssuche und überall, wo ich mich beworben habe, wurde ich nach meinem Reisepass gefragt. Aus dem Grund wollte ich mir einen Reisepass ausstellen lassen.)
Weiters äußerte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sein Unverständnis darüber, das andere Syrer in Österreich einen Fremdenpass erhalten hätten, der Beschwerdeführer selbst jedoch nicht.
Ausdrücklich befragt, gab er an, in Österreich kein einziges Mal einen Versuch unternommen zu haben, bei der syrischen Botschaft einen syrischen Reisepass zu erhalten.
Im Gegensatz dazu stellte sich durch Nachfrage aber heraus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seine 10-jährigen Aufenthaltes in Jordanien (2011 bis 2021) sehr wohl die dortige syrische Botschaft aufgesucht hatte und problemlos einen syrischen Reisepass erhalten hatte.
Diese grobe Unschlüssigkeit konnte der Beschwerdeführer in keinster Weise aufklären (R: Für mich ist es nicht ganz schlüssig, dass Sie in Jordanien zur syrischen Botschaft gehen können, aber in Österreich nicht. Können Sie das aufklären?
BF: Der Unterschied ist, in Österreich fühle ich mich sicher und habe hier keine Angst. In Jordanien hatte ich aber keine andere Möglichkeit.
R: Wenn ich mir das alles anhöre, was Sie sagen, habe ich den Eindruck, dass Sie den österreichischen Reisepass haben wollen, um leichter und besser Arbeit zu finden mit dem österreichischen Pass. Kann man das so sagen?
BF: Ja, das ist der Hauptgrund und auch dazu, meine Angst über meine Kinder, wenn ich zur syrischen Botschaft gehe, weil sie zum Militärdienst müssten. Ich möchte auch sagen, dass alle, die ich kenne auch einen österreichischen Reisepass haben. Alle, auch die, die nur ein Jahresvisum haben. Das sind auch Leute, die mit mir gearbeitet haben. Nur ich hatte keinen Pass.).
Der vom Beschwerdeführer angegebene Umstand, dass er sich in Österreich im Gegensatz zu Jordanien sicher fühle, müsste es ihm umso eher ermöglichen, auch in Österreich bei der syrischen Botschaft vorstellig zu werden, um einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen.
Die angeführte Gefährdung der in Österreich lebenden asylberechtigten Söhne durch einen Passantrag des Vaters für sich selbst konnte in der vorliegenden Fallkonstellation nicht nachvollzogen werden und erweist sich als nicht glaubhaft.
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung wird vielmehr dargetan, dass er sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates nicht beschaffen will, nicht jedoch, dass er dazu nicht in der Lage wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
§ 88 FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:Paragraph 88, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:
„Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88.Paragraph 88,
(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."
Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, hat die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG zur Anwendung zu gelangen. Demnach sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, hat die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zur Anwendung zu gelangen. Demnach sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Wie in den obigen beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun vermocht, dass er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Es kann auch nicht erkannt werden, dass es für den Beschwerdeführer bzw. für seine in Jordanien verbliebenen oder in Österreich aufhältigen asylberechtigten Familienangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis erlangen würde. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem persönlichen Hintergrund bei der Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Österreich exorbitant hohen und völlig unverhältnismäßigen Kosten oder erheblichen Schikanen ausgesetzt wäre.
Die Prüfung eines positiven Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses, wie es in der Beschwerde gefordert wird, ist – anders als für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände – bei der Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG nicht tatbestandsmäßig und hat daher im gegenständlichen Fall nicht zu erfolgen.Die Prüfung eines positiven Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses, wie es in der Beschwerde gefordert wird, ist – anders als für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände – bei der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht tatbestandsmäßig und hat daher im gegenständlichen Fall nicht zu erfolgen.
Da der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, ist die Ausstellung eines Fremdenpasses auch nicht die einzige Möglichkeit für den Beschwerdeführer, seine Angehörigen im Ausland zu besuchen, wie er vorbringt.
Die belangte Behörde ist daher im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, sich ein Reisdokument bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich zu beschaffen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde daher durch die belangte Behörde zurecht gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde daher durch die belangte Behörde zurecht gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Fremdenpass Reisedokument Versagung Fremdenpass Voraussetzungen ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W133.2265416.2.00Im RIS seit
01.07.2024Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024