TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/29 W124 2274488-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2024
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Entscheidungsdatum

29.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W124 2274488-1/16E 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , römisch XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, sei der Volksgruppe der „ XXXX “ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe in „ XXXX , Somalia“ seine Wohnsitzadresse gehabt, habe keine Schule besucht, eine Berufsausbildung als Fahrer und zuletzt als Fahrer gearbeitet. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter würde in Somalia leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2021 gefasst. Er habe seinen Wohnort im September 2021 verlassen, sich ca. drei Monate in der Türkei und vier Monate in Griechenland aufgehalten und sich dann über Albanien, wo er ca. einen Monat aufhältig gewesen sei, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben. Am römisch XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, sei der Volksgruppe der „ römisch XXXX “ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe in „ römisch XXXX , Somalia“ seine Wohnsitzadresse gehabt, habe keine Schule besucht, eine Berufsausbildung als Fahrer und zuletzt als Fahrer gearbeitet. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter würde in Somalia leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2021 gefasst. Er habe seinen Wohnort im September 2021 verlassen, sich ca. drei Monate in der Türkei und vier Monate in Griechenland aufgehalten und sich dann über Albanien, wo er ca. einen Monat aufhältig gewesen sei, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er habe Somalia wegen der Terrorgruppe Al Shabaab verlassen. Sie hätten ihn inhaftiert und er sei 22 Tage zu Unrecht eingesperrt gewesen. Er sei Taxi-Busfahrer gewesen und habe nicht gewusst, dass die Al Shabaab die Stadt in Ausnahmezustand versetzt habe. Zunächst seien sie beschossen worden, danach sei er als verantwortlicher Fahrer beschuldigt worden, absichtlich in die Stadt gefahren zu sein. Sie hätten ihn zum Tode verurteilt. Danach seien Al Shabaab von Regierungsmitglieder angegriffen und beschossen worden und er habe fliehen können. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

2. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt, welche folgenden Verlauf nahm:
„(…)
2. Am römisch XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt, welche folgenden Verlauf nahm:
„(…)

LA Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP Ja.

LA Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?

VP Ja, aber ich möchte Dinge korrigieren.

LA Was möchten Sie korrigieren?

VP Reisekosten von Griechenland bis Österreich waren € 700. Die Reisekosten habe ich nicht selbst bezahlt, sie wurden mir bezahlt. Das war es schon.

LA Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

Anm.: Es wird eine Bestätigung vorgelegt (Kopie kommt zum Akt, Original wird retourniert)Anmerkung, Es wird eine Bestätigung vorgelegt (Kopie kommt zum Akt, Original wird retourniert)

LA Wo haben Sie in Somalia gelebt?

VP In XXXX . Das ist ein Dorf.VP In römisch XXXX . Das ist ein Dorf.

LA Sind Sie zur Schule gegangen?

VP Nein.

LA Warum nicht?

VP Ich lebte im Dorf. Dort gab es keine Möglichkeit.

LA Können Sie lesen und schreiben in Ihrer Muttersprache?

VP Nein.

LA Wie haben Sie Ihre Unterschrift gelernt?

VP Das kann ich immer schon.

LA Von wem und und wo haben Sie das gelernt?

VP Ich habe meine Unterschrift selbst erfunden.

LA Sind Sie verheiratet?

VP Nein.

LA Haben Sie Kinder?

VP Nein.

LA Welche Angehörigen haben Sie noch zu Hause?

VP Meine Mutter und meine Schwester.

LA Wo leben Ihre Angehörigen?

VP Im oben genannten Dorf.

LA Wovon leben Ihre Angehörigen?

VP Das weiß ich nicht. Ich habe schon lange keinen Kontakt.

LA Wann hatten Sie zuletzt Kontakt?

VP Als ich in der Türkei unterwegs war.

LA Wovon haben Ihre Mutter und Ihre Schwester vor Ihrer Ausreise gelebt?

VP Ich habe gearbeitet.

LA Was haben Sie gearbeitet?

VP Ich war Fahrer.

LA Aus welchem Grund haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich einen Asylantrag

gestellt?

VP Ich arbeitete als Fahrer und habe Gemüse transportiert. In meinem Dorf hat al-Shabaab die Kontrolle. Eines abends transportierte ich Gemüse. Während der Fahrt hatte ich eine Panne. Ich habe den ganzen Reifen ausgewechselt. Zu diesem Zeitpunkt gab es eine Ausgangssperre die von al-Shabaab erlassen wurde. Bei mir im Fahrzeug waren zwei Personen, diese wurden bei einem Schusswechsel getötet. 10 Minuten später kamen al-Shabaab-Mitglieder. Sie haben mir die Augen verbunden und mitgenommen. 22 Tage lang war ich in Haft bei ihnen. Angehörige der getöteten Personen kamen zum Gefängnis der al-Shabaab und haben mir vorgeworfen mit dem Tod der beiden Personen etwas zu tun zu haben. Ich hätte sie bewusst dorthin gebracht, damit sie getötet werden. Es gibt Konflikte zwischen meinem Clan XXXX und dem Clan XXXX . Am 23. Tag meiner Gefangenschaft hörte ich Schüsse. In der Gefangenschaft wurde ich von al-Shabaab-Mitgliedern misshandelt und geschlagen. Sie haben mit einer Zange in meine Hoden gezwickt und wurde in weiterer Folge in der Türkei operiert. Am 23. Tag nachdem wir Schüsse gehört hatten, wurden wir von Regierungssoldaten von der Gefangenschaft befreit. Manche Gefangene kannten die Soldaten persönlich, die uns befreit hatten. Nach meiner Freilassung kehrte ich nicht in mein Dorf zurück. Al-Shabaab-Mitglieder waren bei uns zuhause und suchten nach mir. Sie haben Fotos von mir verteilt, damit die Leute mich melden, sollten sie mich sehen. Das sind meine Gründe warum ich Somalia verlassen habe.VP Ich arbeitete als Fahrer und habe Gemüse transportiert. In meinem Dorf hat al-Shabaab die Kontrolle. Eines abends transportierte ich Gemüse. Während der Fahrt hatte ich eine Panne. Ich habe den ganzen Reifen ausgewechselt. Zu diesem Zeitpunkt gab es eine Ausgangssperre die von al-Shabaab erlassen wurde. Bei mir im Fahrzeug waren zwei Personen, diese wurden bei einem Schusswechsel getötet. 10 Minuten später kamen al-Shabaab-Mitglieder. Sie haben mir die Augen verbunden und mitgenommen. 22 Tage lang war ich in Haft bei ihnen. Angehörige der getöteten Personen kamen zum Gefängnis der al-Shabaab und haben mir vorgeworfen mit dem Tod der beiden Personen etwas zu tun zu haben. Ich hätte sie bewusst dorthin gebracht, damit sie getötet werden. Es gibt Konflikte zwischen meinem Clan römisch XXXX und dem Clan römisch XXXX . Am 23. Tag meiner Gefangenschaft hörte ich Schüsse. In der Gefangenschaft wurde ich von al-Shabaab-Mitgliedern misshandelt und geschlagen. Sie haben mit einer Zange in meine Hoden gezwickt und wurde in weiterer Folge in der Türkei operiert. Am 23. Tag nachdem wir Schüsse gehört hatten, wurden wir von Regierungssoldaten von der Gefangenschaft befreit. Manche Gefangene kannten die Soldaten persönlich, die uns befreit hatten. Nach meiner Freilassung kehrte ich nicht in mein Dorf zurück. Al-Shabaab-Mitglieder waren bei uns zuhause und suchten nach mir. Sie haben Fotos von mir verteilt, damit die Leute mich melden, sollten sie mich sehen. Das sind meine Gründe warum ich Somalia verlassen habe.

LA Wann war denn das Ganze?

VP Am 20.08.2021.

LA Wer waren denn die beiden Personen, die bei Ihnen im Auto waren und getötet worden sind?

VP Sie gehören dem Clan der XXXX an.VP Sie gehören dem Clan der römisch XXXX an.

LA Kannten Sie diese Personen?

VP Nein, ich kannte sie nicht, aber die Leute die im Gefängnis waren sahen ihnen ähnlich. Ein Mann sah wie der Vater der beiden aus.

LA Warum sind diese beiden Personen mit ihnen mitgefahren?

VP Sie waren auf dem Weg nach Mogadischu.

LA Warum haben Sie sie mitgenommen?

VP Sie waren auf dem Weg nach Mogadischu, deshalb habe ich sie mitgenommen.

LA Wie kam es zu dem Schusswechsel?

VP Das weiß ich nicht. Dort herrschen verschiedene Gruppierungen wie al-Shabaab und bewaffnete Milizen und Regierungssoldaten.

LA Was haben Sie unmittelbar nach dem Schusswechsel gemacht?

VP Ich habe Angst bekommen. Ich war überfordert. Fünf Minuten später waren al-Shabaab-

Mitglieder vor Ort.

LA Warum sind Sie nicht sofort weitergefahren?

VP Ich war mit der Reparatur noch nicht fertig.

LA Wohin sind Sie gebracht worden?

VP Ich wurde ins Gefängnis gebracht.

LA Warum, glauben Sie, sind Sie vorerst verschont geblieben?

VP Sie waren im Auto sitzend. Ich war mit dem Reparieren beschäftigt. Die Schüsse wurden immer heftiger.

LA Haben Sie die beiden gebeten Ihnen zu helfen?

VP Wie meinen Sie das?

LA Haben Sie die beiden gefragt ob Sie Ihnen bei der Autopanne helfen?

VP Meinen Sie die anderen beiden die im Auto saßen? Jetzt verstehe ich.

LA Haben Sie sie gefragt?

VP Nein, sie mich nicht und ich auch nicht.

LA Sind die beiden im Auto geblieben?

VP Habe ich ja schon gesagt. Das Auto war auf dem Weg nach Mogadischu.

LA Welche Panne hatten Sie denn?

VP Der Reifen platzte und ich musste ihn wechseln.

LA Welcher Reifen?

VP Links. Ist das richtig?

LA Welcher links?

VP Zu mir links hinten.

LA Mussten Sie das Auto hochheben?

VP Ja natürlich. Es war ein Begleiter bei mir.

LA Wo sind die beiden gesessen?

VP Welche?

LA Die beiden, die mit Ihnen mitgefahren sind?

VP Meinen Sie meinen Begleiter, die anderen zwei?

LA Ich meine die anderen beiden.

VP Ich habe ja schon gesagt. Sie saßen vorne.

LA Welches Auto hatten Sie?

VP Einen Minibus.

LA Wer war der Begleiter von Ihnen?

VP Mein Fahrbegleiter und ein Träger war auch noch im Fahrzeug.

LA Was ist mit denen nach dem Schusswechsel passiert?

VP Sie sind weggelaufen. Ich habe Angst bekommen. Ich bin nicht weggelaufen.

LA Wo war das Gefängnis, in das Sie gebracht worden sind?

VP Das weiß ich nicht.

LA Wo sind Sie hin, unmittelbar nachdem Sie freigekommen sind?

VP In der Nähe des Dorfes auf dem Feld.

LA Wie hat es dort ausgesehen, wo das Gefängnis war?

VP Zwei Räume.

LA In welchem Krankenhaus sind Sie in der Türkei behandelt worden?

VP Das weiß ich nicht. Es war ein großes Krankenhaus.

LA Wann und wo war das?

VP In der Türkei im Oktober 2021.

LA Haben Sie irgend etwas Schriftliches über diese Operation?

VP Nein, ich habe sie verloren. Ich habe nur Narben, wenn Sie sie sehen wollen.

LA Wie lange waren Sie dort?

VP Drei Monate.

LA Wie lange waren Sie im Krankenhaus?

VP Ich war überhaupt in der Türkei drei Monate.

LA Wie lange waren Sie im Krankenhaus?

VP Ca. 20 Tage.

LA Wie lange waren Sie ab dem Zeitpunkt als Sie freigekommen sind bis zu Ihrer Ausreise noch in Somalia?

VP Am XXXX habe ich Somalia verlassen.VP Am römisch XXXX habe ich Somalia verlassen.

LA Was ist denn bei der Operation genau gemacht worden?

VP Ich habe schon gesagt, ich wurde dort operiert.

LA Wie haben Sie sich denn sprachlich verständigt in der Türkei diesbezüglich?

VP Auf Somalisch. Es gab dort einen Dolmetscher.

LA Sind Sie vorher in Somalia noch zu einem Arzt, Krankenhaus oder dergleichen deswegen?

VP Nein, ich hatte dort keine Gelegenheit mehr.

LA Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?

VP Nein, ich bin wegen al-Shabaab ausgereist.

LA Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

VP Ich habe Angst, dass ich getötet werde.

LA Ihnen werden nun die Feststellungen zur Situation in Ihrem Herkunftsland erörtert.

Möchten Sie jetzt etwas dazu angeben?

VP Nein.

LA Haben Sie hier Verwandte?

VP Nein.

LA Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie eine Schule?

VP Ich arbeite nicht und besuche auch keinen Deutschkurs. Ich warte auf einen Platz in einem Deutschkurs.

LA Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

VP Vom Staat.

LA Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?

VP Nein.

LA Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei in Österreich?

VP Nein.

LA Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP Nein.

(…)“

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF von Al Shabaab-Mitgliedern einer persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass er von Mitgliedern der Al Shabaab für 22 Tage in Haft festgehalten worden sei. Seine diesbezüglichen Schilderungen würden einstudiert und konstruiert wirken. Habe er vorerst das Wesentliche noch einigermaßen detailliert vorgebracht, wäre er auf Nachfragen nicht mehr in der Lage gewesen, ausführliche Antworten zu geben. Ganz im Gegenteil seien seine weiteren Anworten äußerst minimalistisch ausgefallen und seien auch widersprüchlich gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der BF den Fluchtgrund ausgedacht und dementsprechend vorbereitet habe, auf eingehende Fragen jedoch dann folglich keine genauen Angaben mehr habe machen können. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF von Al Shabaab-Mitgliedern einer persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass er von Mitgliedern der Al Shabaab für 22 Tage in Haft festgehalten worden sei. Seine diesbezüglichen Schilderungen würden einstudiert und konstruiert wirken. Habe er vorerst das Wesentliche noch einigermaßen detailliert vorgebracht, wäre er auf Nachfragen nicht mehr in der Lage gewesen, ausführliche Antworten zu geben. Ganz im Gegenteil seien seine weiteren Anworten äußerst minimalistisch ausgefallen und seien auch wider

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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