TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/29 G314 2292527-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2024
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Entscheidungsdatum

29.05.2024

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


G314 2292527-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (A) und erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenaussprüchen zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (A) und erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .2024, Zl. römisch XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenaussprüchen zu Recht (B):

A)       Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Zulassung der ordentlichen Revision werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer (BF) ein, der am XXXX .2022 eine Aufenthaltskarte als Ehemann einer EWR-Bürgerin beantragt hatte, weil der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestand. Am XXXX .2024 wurden der BF und seine Ehefrau dazu vor dem BFA vernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer (BF) ein, der am römisch XXXX .2022 eine Aufenthaltskarte als Ehemann einer EWR-Bürgerin beantragt hatte, weil der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestand. Am römisch XXXX .2024 wurden der BF und seine Ehefrau dazu vor dem BFA vernommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem BF von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt werde (Spruchpunkt I.). Es erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte nach § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 8 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF eine ungarische Staatsangehörige geheiratet habe, ohne ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK zu führen, um einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich und Zugang zum hiesigen Arbeitsmarkt zu erwirken. Davon sei auszugehen, weil er und seine Ehefrau sich bei ihren Aussagen in Widersprüche verwickelt hätten. Er habe am XXXX .2022 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragt; darüber sei noch keine Entscheidung ergangen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem BF von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Es erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch II.), stellte nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt römisch III.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch IV.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF eine ungarische Staatsangehörige geheiratet habe, ohne ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu führen, um einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich und Zugang zum hiesigen Arbeitsmarkt zu erwirken. Davon sei auszugehen, weil er und seine Ehefrau sich bei ihren Aussagen in Widersprüche verwickelt hätten. Er habe am römisch XXXX .2022 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragt; darüber sei noch keine Entscheidung ergangen.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und „alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen“. Er strebt primär die Behebung der Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Spruchpunkte an sowie den Ausspruch, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG. Außerdem beantragt er, das Einreiseverbot zu beheben oder dessen Dauer zu reduzieren. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass er in Österreich ein Familienleben mit seiner Ehefrau und deren beiden minderjährigen Kindern führe und es ihnen nicht zumutbar sei, dieses außerhalb des Bundesgebiets fortzusetzen. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil es sich kein umfassendes Bild von ihm und seinem Leben in Österreich gemacht habe. Sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot seien nicht verhältnismäßig. Die aufschiebende Wirkung sei zu Unrecht aberkannt worden. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und „alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen“. Er strebt primär die Behebung der Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Spruchpunkte an sowie den Ausspruch, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG. Außerdem beantragt er, das Einreiseverbot zu beheben oder dessen Dauer zu reduzieren. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass er in Österreich ein Familienleben mit seiner Ehefrau und deren beiden minderjährigen Kindern führe und es ihnen nicht zumutbar sei, dieses außerhalb des Bundesgebiets fortzusetzen. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil es sich kein umfassendes Bild von ihm und seinem Leben in Österreich gemacht habe. Sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot seien nicht verhältnismäßig. Die aufschiebende Wirkung sei zu Unrecht aberkannt worden.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger des Kosovo. Er beherrscht die albanische Sprache, spricht aber kaum Deutsch. Ihm wurde bislang zwei Mal (für die Zeit von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2022 bis XXXX .2022) ein Visum „D“ für Saisonniers erteilt, aber kein Aufenthaltstitel. Er hält sich seit XXXX 2022 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er war hier von XXXX bis XXXX 2022 und von XXXX bis XXXX 2023 in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig, wo er seit XXXX .2024 wieder beschäftigt ist. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der BF ist ein am römisch XXXX geborener Staatsangehöriger des Kosovo. Er beherrscht die albanische Sprache, spricht aber kaum Deutsch. Ihm wurde bislang zwei Mal (für die Zeit von römisch XXXX .2022 bis römisch XXXX .2022 und von römisch XXXX .2022 bis römisch XXXX .2022) ein Visum „D“ für Saisonniers erteilt, aber kein Aufenthaltstitel. Er hält sich seit römisch XXXX 2022 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er war hier von römisch XXXX bis römisch XXXX 2022 und von römisch XXXX bis römisch XXXX 2023 in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig, wo er seit römisch XXXX .2024 wieder beschäftigt ist. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF heiratete am XXXX im Kosovo die ungarische Staatsangehörige XXXX (Geburtsname XXXX ). Diese lebt seit 2022 mit ihren beiden minderjährigen Kindern in Österreich und war hier auch immer wieder erwerbstätig. Aktuell bezieht sie Arbeitslosengeld. Am XXXX .2023 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. Der BF heiratete am römisch XXXX im Kosovo die ungarische Staatsangehörige römisch XXXX (Geburtsname römisch XXXX ). Diese lebt seit 2022 mit ihren beiden minderjährigen Kindern in Österreich und war hier auch immer wieder erwerbstätig. Aktuell bezieht sie Arbeitslosengeld. Am römisch XXXX .2023 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt.

Am XXXX .2022 beantragte der BF unter Berufung auf die Ehe mit XXXX bei der Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin.Am römisch XXXX .2022 beantragte der BF unter Berufung auf die Ehe mit römisch XXXX bei der Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den vom BF vorgelegten Unterlagen sowie aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister und aus den Sozialversicherungsdaten.

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem kosovarischen Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegt. Der letzte Grenzkontrollstempel über eine Einreise in das Gebiet der Schengen-Staaten stammt vom XXXX .2022, für die Zeit danach liegen keine Grenzkontrollstempel vor.Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem kosovarischen Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegt. Der letzte Grenzkontrollstempel über eine Einreise in das Gebiet der Schengen-Staaten stammt vom römisch XXXX .2022, für die Zeit danach liegen keine Grenzkontrollstempel vor.

Albanischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Eine Verständigung mit Dolmetschern für diese Sprache war offenbar problemlos möglich. Vor dem BFA erklärte er, „ein bisschen“ Deutsch zu sprechen; Deutschprüfungszeugnisse oder Nachweise für den Besuch von Deutschkursen wurden nicht vorgelegt.

Die dem BF erteilten Visa sind in seinem Reisepass ersichtlich und im IZR dokumentiert, aus dem auch sein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte hervorgeht. Seine Beschäftigungsverhältnisse im Inland werden anhand des mit der Beschwerde vorgelegten Sachreibens seines Arbeitgebers festgestellt; die Sozialversicherungsdaten stehen damit im Einklang. Laut Strafregister ist der BF in Österreich unbescholten.

Zwar liegt die Heiratsurkunde des BF nicht vor, aber es wurde ein Auszug aus dem ungarischen Ehebuch, ausgestellt von der ungarischen Botschaft in Bern am XXXX .2021, vorgelegt, aus dem die Eheschließung hervorgeht. Laut ZMR ist die Ehefrau des BF (nach früheren Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet) nunmehr seit XXXX .2022 mit Hauptwohnsitz an der Adresse gemeldet, wo auch der BF seit XXXX .2022 gemeldet ist, ebenso ihre beiden Kinder aus einer früheren Beziehung, XXXX (geboren XXXX ) und XXXX , (geboren XXXX ). Laut Sozialversicherungsdaten war die Ehefrau des BF im Bundesgebiet immer wieder erwerbstätig (zuletzt von XXXX .2024 bis XXXX .2024) und bezieht seit XXXX .2024 wieder Arbeitslosengeld. Ihre Anmeldebescheinigung wurde vorgelegt; sie ist auch im IZR dokumentiert.Zwar liegt die Heiratsurkunde des BF nicht vor, aber es wurde ein Auszug aus dem ungarischen Ehebuch, ausgestellt von der ungarischen Botschaft in Bern am römisch XXXX .2021, vorgelegt, aus dem die Eheschließung hervorgeht. Laut ZMR ist die Ehefrau des BF (nach früheren Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet) nunmehr seit römisch XXXX .2022 mit Hauptwohnsitz an der Adresse gemeldet, wo auch der BF seit römisch XXXX .2022 gemeldet ist, ebenso ihre beiden Kinder aus einer früheren Beziehung, römisch XXXX (geboren römisch XXXX ) und römisch XXXX , (geboren römisch XXXX ). Laut Sozialversicherungsdaten war die Ehefrau des BF im Bundesgebiet immer wieder erwerbstätig (zuletzt von römisch XXXX .2024 bis römisch XXXX .2024) und bezieht seit römisch XXXX .2024 wieder Arbeitslosengeld. Ihre Anmeldebescheinigung wurde vorgelegt; sie ist auch im IZR dokumentiert.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Der weitere in der Beschwerde enthaltene (Eventual-)Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG gemäß § 25a Abs 1 VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte (zumal die Gründe für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Beschwerde gar nicht aufgezeigt werden). Daher ist auch der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Auch der in der Beschwerde gestellt Antrag, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus § 27 VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt. Der weitere in der Beschwerde enthaltene (Eventual-)Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte (zumal die Gründe für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Beschwerde gar nicht aufgezeigt werden). Daher ist auch der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Auch der in der Beschwerde gestellt Antrag, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus Paragraph 27, VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt.

Zu Spruchteil B):

Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürgerin eine Ehe eingegangen ist, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG zu behandeln. Daher ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen, jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs 7 NAG vorliegt (siehe VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255). Dieses Vorgehen setzt nicht voraus, dass dem Drittstaatsangehörigen bereits eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürgerin eine Ehe eingegangen ist, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln. Daher ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen, jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt (siehe VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255). Dieses Vorgehen setzt nicht voraus, dass dem Drittstaatsangehörigen bereits eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).

Hier liegt keine Feststellung iSd § 54 Abs 7 NAG vor, zumal bislang über den Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte noch keine Entscheidung ergangen ist. Dem BF kommt aufgrund seiner Ehe mit einer in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin (unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist) die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG zu (siehe VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293). Hier liegt keine Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vor, zumal bislang über den Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte noch keine Entscheidung ergangen ist. Dem BF kommt aufgrund seiner Ehe mit einer in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin (unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist) die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu (siehe VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).

Die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht in Betracht, weil diese Bestimmung gemäß § 54 Abs 5 AsylG für diese nicht gilt. Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige darf auch keine Rückkehrentscheidung und kein Einreiseverbot erlassen werden, sondern gegebenenfalls eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot. Der Umstand, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige generell keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erlassen werden kann, ergibt sich schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art 2 Abs 3 nicht anzuwenden ist (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014).Die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht in Betracht, weil diese Bestimmung gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG für diese nicht gilt. Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige darf auch keine Rückkehrentscheidung und kein Einreiseverbot erlassen werden, sondern gegebenenfalls eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot. Der Umstand, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige generell keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG erlassen werden kann, ergibt sich schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014).

Eine Abänderung der im angefochtenen Bescheid erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot kommt nicht in Betracht, weil angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung (bzw. Einreiseverbot) einerseits und Ausweisung (oder Aufenthaltsverbot) andererseits nicht von "Sachidentität" dieser Maßnahmen ausgegangen werden kann, sodass sie auch nicht "austauschbar" sind (vgl. VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255). Eine Abänderung der im angefochtenen Bescheid erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot kommt nicht in Betracht, weil angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung (bzw. Einreiseverbot) einerseits und Ausweisung (oder Aufenthaltsverbot) andererseits nicht von "Sachidentität" dieser Maßnahmen ausgegangen werden kann, sodass sie auch nicht "austauschbar" sind vergleiche VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255).

Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids sind daher rechtswidrig und somit ersatzlos zu beheben, was auch die Behebung der übrigen, darauf aufbauenden Spruchpunkte bedingt. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheids sind daher rechtswidrig und somit ersatzlos zu beheben, was auch die Behebung der übrigen, darauf aufbauenden Spruchpunkte bedingt.

Im Beschwerdeverfahren wurde aus rechtlichen Gründen nicht geprüft, ob der BF und seine Ehefrau eine Aufenthaltsehe eingegangen sind. Sollte das BFA dieser Ansicht sein, wird die künftige Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots gegen beide zu prüfen sein.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2292527.1.00

Im RIS seit

01.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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