TE Bvwg Beschluss 2024/6/12 W280 2274446-1

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Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W280 2274446-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 23.05.2023 mündlich verkündeten Beschlusses

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung XXXX und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung römisch XXXX und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX beschlossen:

A)       Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheides vom XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A)       Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung gegen die Spruchpunkte römisch II., römisch III. und römisch IV. des Bescheides vom römisch XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch XXXX gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Gemäß § 31. Abs.3 iVm. § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 31, Absatz , in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung am 23.05.2024 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 31 Abs. 3 iVm. § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung am 23.05.2024 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W280.2274446.1.01

Im RIS seit

01.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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