RS Vwgh 2024/5/23 Ra 2024/14/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2024
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARHG §13
FrPolG 2005 §46 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/18/0005 B 10. April 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 13 ARHG ist es unzulässig, einen Ausländer aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen, solange ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Insofern ist von einem unbedingten Vorrang der Entscheidung des Auslieferungsgerichts auszugehen. Die Abschiebung eines Fremden während eines laufenden Auslieferungsverfahrens ist somit jedenfalls unzulässig.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, ARHG ist es unzulässig, einen Ausländer aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen, solange ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Insofern ist von einem unbedingten Vorrang der Entscheidung des Auslieferungsgerichts auszugehen. Die Abschiebung eines Fremden während eines laufenden Auslieferungsverfahrens ist somit jedenfalls unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024140266.L01

Im RIS seit

01.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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