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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/18/0005 B 10. April 2019 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 13 ARHG ist es unzulässig, einen Ausländer aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen, solange ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Insofern ist von einem unbedingten Vorrang der Entscheidung des Auslieferungsgerichts auszugehen. Die Abschiebung eines Fremden während eines laufenden Auslieferungsverfahrens ist somit jedenfalls unzulässig.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, ARHG ist es unzulässig, einen Ausländer aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen, solange ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Insofern ist von einem unbedingten Vorrang der Entscheidung des Auslieferungsgerichts auszugehen. Die Abschiebung eines Fremden während eines laufenden Auslieferungsverfahrens ist somit jedenfalls unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024140266.L01Im RIS seit
01.07.2024Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024